die Rechtsvermuthung streiten müsse? waren fast nirgend ausser Streit geblieben c). Auch vermisste man, in derselben BundesActe, noch verschiedene nähere Bestimmungen über jenen Rechtszustand, welche zu Vermeidung aller Ungewissheit des Rechtes, so wie zur Gleichförmigkeit der Standesherrlichkeit in allen Bundesstaaten, für nothwendig erach- tet wurden. III) Durch diese zweifache Be- trachtung, glaubte man in einzelnen Bun- desstaaten sich veranlasst und befugt, zu eigener staatsgesetzlicher Festsetzung des Rechtszustandes der inländischen Stan- desherren, für ihre Personen, Familien, und standesherrlichen Besitzungen, mittelst ober- landesherrlicher Declarationen, Orga- nisationen, Verordnungen, Edicte, Resolutionen, Erläuterungen, u. d. d).
a) Auch die EinweisungsProtocolle der Commissarien des Bundesstifters (oben §. 30), enthielten zum Theil aus- drückliche Bedingungen der Einweisung in die Oberho- heitslande.
b) Von abweichenden Meinungen, s. oben §. 44, Note c.
c) Hievon Klübers Staatsrecht des Rheinbundes, §. 106 --110. Ebendess. Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 276 f.
d) Hieher gehören: 1) Für Baiern: Declaration, die Souverainetäts- und SubjectionsVerbältnisse in den sub-
Die Standesherren.
die Rechtsvermuthung streiten müsse? waren fast nirgend ausser Streit geblieben c). Auch vermiſste man, in derselben BundesActe, noch verschiedene nähere Bestimmungen über jenen Rechtszustand, welche zu Vermeidung aller Ungewiſsheit des Rechtes, so wie zur Gleichförmigkeit der Standesherrlichkeit in allen Bundesstaaten, für nothwendig erach- tet wurden. III) Durch diese zweifache Be- trachtung, glaubte man in einzelnen Bun- desstaaten sich veranlaſst und befugt, zu eigener staatsgesetzlicher Festsetzung des Rechtszustandes der inländischen Stan- desherren, für ihre Personen, Familien, und standesherrlichen Besitzungen, mittelst ober- landesherrlicher Declarationen, Orga- nisationen, Verordnungen, Edicte, Resolutionen, Erläuterungen, u. d. d).
a) Auch die EinweisungsProtocolle der Commissarien des Bundesstifters (oben §. 30), enthielten zum Theil aus- drückliche Bedingungen der Einweisung in die Oberho- heitslande.
b) Von abweichenden Meinungen, s. oben §. 44, Note c.
c) Hievon Klübers Staatsrecht des Rheinbundes, §. 106 —110. Ebendeſs. Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 276 f.
d) Hieher gehören: 1) Für Baiern: Declaration, die Souverainetäts- und SubjectionsVerbältnisse in den sub-
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Die Standesherren.
die Rechtsvermuthung streiten müsse? waren
fast nirgend ausser Streit geblieben c). Auch
vermiſste man, in derselben BundesActe,
noch verschiedene nähere Bestimmungen über
jenen Rechtszustand, welche zu Vermeidung
aller Ungewiſsheit des Rechtes, so wie zur
Gleichförmigkeit der Standesherrlichkeit in
allen Bundesstaaten, für nothwendig erach-
tet wurden. III) Durch diese zweifache Be-
trachtung, glaubte man in einzelnen Bun-
desstaaten sich veranlaſst und befugt, zu
eigener staatsgesetzlicher Festsetzung
des Rechtszustandes der inländischen Stan-
desherren, für ihre Personen, Familien, und
standesherrlichen Besitzungen, mittelst ober-
landesherrlicher Declarationen, Orga-
nisationen, Verordnungen, Edicte,
Resolutionen, Erläuterungen, u. d. d).
a⁾ Auch die EinweisungsProtocolle der Commissarien des
Bundesstifters (oben §. 30), enthielten zum Theil aus-
drückliche Bedingungen der Einweisung in die Oberho-
heitslande.
b⁾ Von abweichenden Meinungen, s. oben §. 44, Note c.
c⁾ Hievon Klübers Staatsrecht des Rheinbundes, §. 106
—110. Ebendeſs. Uebersicht der diplom. Verhandl. des
wiener Congr., S. 276 f.
d⁾ Hieher gehören: 1) Für Baiern: Declaration, die
Souverainetäts- und SubjectionsVerbältnisse in den sub-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/399>, abgerufen am 22.11.2024.
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