v. 1808, §. 1. Anders in dem baierischen Familienge- setz v. 1808, Art. 29 ff. u. in demjenigen vom 18. Jan. 1816.
§. 182. Fortsetzung.
III) Abstammung aus ungleicher oder nicht standesmäsiger (standesungleicher) Ehe (matrimonium ratione status seu ordi- nis personarum inaequale), ist, der Regel nach, kein rechtsgültiger Grund zu Aus- schliessung von der Thronfolge. Doch kön- nen durch Staats- oder Familiengesetze a), gewisse Arten von Ehen, in Hinsicht auf Thronfolgefähigkeit ihrer Abkömmlinge, für Missheurath (disparagium) erklärt seyn b). IV) Morganatische, uneheliche und Adoptiv Nachkommen, sind nicht succes- sionsfähig c). V) Auch solche nicht, die mit einem Körper- oder Geistesfehler be- haftet sind, mit welchem gänzliche Unfähig- keit zu Führung des Regentenamtes verbun- den ist d). VI) Geistlicher Stand, bei Katholiken, verträgt sich, in Erbstaaten nicht wohl mit der weltlichen Regentenwürde, er ist aber, ohne besondere Bestimmung, kein gültiger Grund zur Ausschliessung e).
und das Staatsoberhaupt.
v. 1808, §. 1. Anders in dem baierischen Familienge- setz v. 1808, Art. 29 ff. u. in demjenigen vom 18. Jan. 1816.
§. 182. Fortsetzung.
III) Abstammung aus ungleicher oder nicht standesmäsiger (standesungleicher) Ehe (matrimonium ratione status seu ordi- nis personarum inaequale), ist, der Regel nach, kein rechtsgültiger Grund zu Aus- schlieſsung von der Thronfolge. Doch kön- nen durch Staats- oder Familiengesetze a), gewisse Arten von Ehen, in Hinsicht auf Thronfolgefähigkeit ihrer Abkömmlinge, für Miſsheurath (disparagium) erklärt seyn b). IV) Morganatische, uneheliche und Adoptiv Nachkommen, sind nicht succes- sionsfähig c). V) Auch solche nicht, die mit einem Körper- oder Geistesfehler be- haftet sind, mit welchem gänzliche Unfähig- keit zu Führung des Regentenamtes verbun- den ist d). VI) Geistlicher Stand, bei Katholiken, verträgt sich, in Erbstaaten nicht wohl mit der weltlichen Regentenwürde, er ist aber, ohne besondere Bestimmung, kein gültiger Grund zur Ausschlieſsung e).
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und das Staatsoberhaupt.
a⁾
v. 1808, §. 1. Anders in dem baierischen Familienge-
setz v. 1808, Art. 29 ff. u. in demjenigen vom 18.
Jan. 1816.
§. 182.
Fortsetzung.
III) Abstammung aus ungleicher oder
nicht standesmäsiger (standesungleicher)
Ehe (matrimonium ratione status seu ordi-
nis personarum inaequale), ist, der Regel
nach, kein rechtsgültiger Grund zu Aus-
schlieſsung von der Thronfolge. Doch kön-
nen durch Staats- oder Familiengesetze a),
gewisse Arten von Ehen, in Hinsicht auf
Thronfolgefähigkeit ihrer Abkömmlinge, für
Miſsheurath (disparagium) erklärt seyn b).
IV) Morganatische, uneheliche und
Adoptiv Nachkommen, sind nicht succes-
sionsfähig c). V) Auch solche nicht, die mit
einem Körper- oder Geistesfehler be-
haftet sind, mit welchem gänzliche Unfähig-
keit zu Führung des Regentenamtes verbun-
den ist d). VI) Geistlicher Stand, bei
Katholiken, verträgt sich, in Erbstaaten nicht
wohl mit der weltlichen Regentenwürde,
er ist aber, ohne besondere Bestimmung,
kein gültiger Grund zur Ausschlieſsung e).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/301>, abgerufen am 21.11.2024.
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