Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
dete eine wesentliche Verschiedenheit zwi-
schen der alten und neuen Bundesverfas-
sung
. Aber viele während der teutschen
Reichsverfassung, sodann bei Stiftung des
rheinischen Bundes, und nachher entstande-
nen Staatsverhältnisse b), wurden bei Errich-
tung des teutschen Bundes nicht geändert,
sondern zum Theil nur naher bestimmt c).
VI) Daher ist das ehemalige teutsche Reichs-
und Territorial-Staatsrecht, und selbst das
öffentliche Recht des rheinischen Bundes,
noch jetzt ein wichtiges Hülfmittel
in dem teutschen öffentlichen Recht, sowohl
in dem Bundesrecht, als auch in dem Staats-
recht der Bundesstaaten d)

a) Vergl. Rhein. Bund, LX. 454.
b) Beispiele liefern: die neuen Titel mancher, und die
Souverainetät aller Bundesfürsten, die Unterordnung
ehemaliger reichsständischer Landesherren (jetziger
Standesherren) und anderer Reichsunmittelbaren un-
ter Bundesfürsten, TerritorialAusgleichungen, welche
in der rheinischen BundesActe und späterhin festge-
setzt wurden, die Aufhebung oder Veränderung man-
cher Lehnverhältnisse, etc. -- "Die Bestimmungen des
lüneviller Friedens, der ReichsdeputationsSchluss und
die RheinbundActe, sind noch in vielen ihrer Folgen
bleibend, deren völlige Beseitigung Europa noch mehr
verwirrt haben würde". Worte des vorsitzenden Ge-
sandten, in der 2. Sitzung der teutschen Bundesver-
sammlung. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 86.

Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
dete eine wesentliche Verschiedenheit zwi-
schen der alten und neuen Bundesverfas-
sung
. Aber viele während der teutschen
Reichsverfassung, sodann bei Stiftung des
rheinischen Bundes, und nachher entstande-
nen Staatsverhältnisse b), wurden bei Errich-
tung des teutschen Bundes nicht geändert,
sondern zum Theil nur naher bestimmt c).
VI) Daher ist das ehemalige teutsche Reichs-
und Territorial-Staatsrecht, und selbst das
öffentliche Recht des rheinischen Bundes,
noch jetzt ein wichtiges Hülfmittel
in dem teutschen öffentlichen Recht, sowohl
in dem Bundesrecht, als auch in dem Staats-
recht der Bundesstaaten d)

a) Vergl. Rhein. Bund, LX. 454.
b) Beispiele liefern: die neuen Titel mancher, und die
Souverainetät aller Bundesfürsten, die Unterordnung
ehemaliger reichsständischer Landesherren (jetziger
Standesherren) und anderer Reichsunmittelbaren un-
ter Bundesfürsten, TerritorialAusgleichungen, welche
in der rheinischen BundesActe und späterhin festge-
setzt wurden, die Aufhebung oder Veränderung man-
cher Lehnverhältnisse, etc. — „Die Bestimmungen des
lünéviller Friedens, der ReichsdeputationsSchluſs und
die RheinbundActe, sind noch in vielen ihrer Folgen
bleibend, deren völlige Beseitigung Europa noch mehr
verwirrt haben würde“. Worte des vorsitzenden Ge-
sandten, in der 2. Sitzung der teutschen Bundesver-
sammlung. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 86.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0102" n="78"/><fw place="top" type="header">Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit</fw><lb/>
dete eine wesentliche Verschiedenheit zwi-<lb/>
schen der alten und neuen <hi rendition="#g">Bundesverfas-<lb/>
sung</hi>. Aber viele während der teutschen<lb/>
Reichsverfassung, sodann bei Stiftung des<lb/>
rheinischen Bundes, und nachher entstande-<lb/>
nen Staatsverhältnisse <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>), wurden bei Errich-<lb/>
tung des teutschen Bundes <hi rendition="#g">nicht geändert,</hi><lb/>
sondern zum Theil nur naher bestimmt <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>).<lb/>
VI) Daher ist das ehemalige teutsche Reichs-<lb/>
und Territorial-Staatsrecht, und selbst das<lb/>
öffentliche Recht des rheinischen Bundes,<lb/>
noch jetzt ein <hi rendition="#g">wichtiges Hülfmittel</hi><lb/>
in dem teutschen öffentlichen Recht, sowohl<lb/>
in dem Bundesrecht, als auch in dem Staats-<lb/>
recht der Bundesstaaten <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>)</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Vergl. Rhein. Bund, LX. 454.</note><lb/>
            <note place="end" n="b)">Beispiele liefern: die neuen Titel mancher, und die<lb/>
Souverainetät aller Bundesfürsten, die Unterordnung<lb/>
ehemaliger reichsständischer Landesherren (jetziger<lb/>
Standesherren) und anderer Reichsunmittelbaren un-<lb/>
ter Bundesfürsten, TerritorialAusgleichungen, welche<lb/>
in der rheinischen BundesActe und späterhin festge-<lb/>
setzt wurden, die Aufhebung oder Veränderung man-<lb/>
cher Lehnverhältnisse, etc. &#x2014; &#x201E;Die Bestimmungen des<lb/>
lünéviller Friedens, der ReichsdeputationsSchlu&#x017F;s und<lb/>
die RheinbundActe, sind noch in vielen ihrer Folgen<lb/>
bleibend, deren völlige Beseitigung Europa noch mehr<lb/>
verwirrt haben würde&#x201C;. Worte des vorsitzenden Ge-<lb/>
sandten, in der 2. Sitzung der teutschen Bundesver-<lb/>
sammlung. <hi rendition="#k">Klübers</hi> Staatsarchiv, Bd. II, S. 86.</note><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[78/0102] Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit dete eine wesentliche Verschiedenheit zwi- schen der alten und neuen Bundesverfas- sung. Aber viele während der teutschen Reichsverfassung, sodann bei Stiftung des rheinischen Bundes, und nachher entstande- nen Staatsverhältnisse b), wurden bei Errich- tung des teutschen Bundes nicht geändert, sondern zum Theil nur naher bestimmt c). VI) Daher ist das ehemalige teutsche Reichs- und Territorial-Staatsrecht, und selbst das öffentliche Recht des rheinischen Bundes, noch jetzt ein wichtiges Hülfmittel in dem teutschen öffentlichen Recht, sowohl in dem Bundesrecht, als auch in dem Staats- recht der Bundesstaaten d) a⁾ Vergl. Rhein. Bund, LX. 454. b⁾ Beispiele liefern: die neuen Titel mancher, und die Souverainetät aller Bundesfürsten, die Unterordnung ehemaliger reichsständischer Landesherren (jetziger Standesherren) und anderer Reichsunmittelbaren un- ter Bundesfürsten, TerritorialAusgleichungen, welche in der rheinischen BundesActe und späterhin festge- setzt wurden, die Aufhebung oder Veränderung man- cher Lehnverhältnisse, etc. — „Die Bestimmungen des lünéviller Friedens, der ReichsdeputationsSchluſs und die RheinbundActe, sind noch in vielen ihrer Folgen bleibend, deren völlige Beseitigung Europa noch mehr verwirrt haben würde“. Worte des vorsitzenden Ge- sandten, in der 2. Sitzung der teutschen Bundesver- sammlung. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 86.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/102
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/102>, abgerufen am 22.11.2024.