Reichshoheit, mehrere teutsche Souverain- Staaten, deren Beherrscher von der Landes- hoheit zu der Souverainetät emporstie- gen, gleichviel, ob sie in rheinischer Bundes- genossenschaft standen, oder nicht. II) Einem Theil derselben wurden überdiess, 1) theils bisherige reichsunmittelbare Gebiete, Bezirke und Besitzungen, mit den Rechten nicht nur der Souverainetät sondern auch des Ei- genthums, abgetreten, 2) theils bisherige reichsständische Landesherren und andere un- mittelbare Reichsangehörige, mit ihren Be- sitzungen, untergeordnet, mit Verlust eines grossen Theils ihrer Landeshoheit, oder reichsunmittelbaren TerritorialGerechtigkeit, indem jene in Standesherrlichkeit, diese in Grund- oder Unterherrlichkeit ver- wandelt ward. III) Auch erfolgten verschie- dene Territorial-Cessionen einzelner Bundesfürsten unter sich a). IV) Dennoch wurden manche Reste der teutschen Reichs- und Territorial-Staatsrechtes, aus dem publi- cistischen Schiffbruch gerettet, zum Theil noch jetzt sichtbar in dem Staatsrecht der souverainen Bundesstaaten, in dem gemeinen wie in dem besondern. V) Die teutsche BundesActe setzte an die Stelle des rhei- nischen, den teutschen Bund, und begrün-
des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.
Reichshoheit, mehrere teutsche Souverain- Staaten, deren Beherrscher von der Landes- hoheit zu der Souverainetät emporstie- gen, gleichviel, ob sie in rheinischer Bundes- genossenschaft standen, oder nicht. II) Einem Theil derselben wurden überdieſs, 1) theils bisherige reichsunmittelbare Gebiete, Bezirke und Besitzungen, mit den Rechten nicht nur der Souverainetät sondern auch des Ei- genthums, abgetreten, 2) theils bisherige reichsständische Landesherren und andere un- mittelbare Reichsangehörige, mit ihren Be- sitzungen, untergeordnet, mit Verlust eines groſsen Theils ihrer Landeshoheit, oder reichsunmittelbaren TerritorialGerechtigkeit, indem jene in Standesherrlichkeit, diese in Grund- oder Unterherrlichkeit ver- wandelt ward. III) Auch erfolgten verschie- dene Territorial-Cessionen einzelner Bundesfürsten unter sich a). IV) Dennoch wurden manche Reste der teutschen Reichs- und Territorial-Staatsrechtes, aus dem publi- cistischen Schiffbruch gerettet, zum Theil noch jetzt sichtbar in dem Staatsrecht der souverainen Bundesstaaten, in dem gemeinen wie in dem besondern. V) Die teutsche BundesActe setzte an die Stelle des rhei- nischen, den teutschen Bund, und begrün-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0101"n="77"/><fwplace="top"type="header">des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.</fw><lb/>
Reichshoheit, mehrere teutsche <hirendition="#g">Souverain</hi>-<lb/>
Staaten, deren Beherrscher von der Landes-<lb/>
hoheit zu der <hirendition="#g">Souverainetät</hi> emporstie-<lb/>
gen, gleichviel, ob sie in rheinischer Bundes-<lb/>
genossenschaft standen, oder nicht. II) Einem<lb/>
Theil derselben wurden überdieſs, 1) theils<lb/>
bisherige reichsunmittelbare Gebiete, Bezirke<lb/>
und Besitzungen, mit den Rechten nicht<lb/>
nur der Souverainetät sondern auch des Ei-<lb/>
genthums, <hirendition="#g">abgetreten</hi>, 2) theils bisherige<lb/>
reichsständische Landesherren und andere un-<lb/>
mittelbare Reichsangehörige, mit ihren Be-<lb/>
sitzungen, <hirendition="#g">untergeordnet</hi>, mit Verlust<lb/>
eines groſsen Theils ihrer Landeshoheit, oder<lb/>
reichsunmittelbaren TerritorialGerechtigkeit,<lb/>
indem jene in <hirendition="#g">Standesherrlichkeit</hi>, diese<lb/>
in <hirendition="#g">Grund-</hi> oder <hirendition="#g">Unterherrlichkeit</hi> ver-<lb/>
wandelt ward. III) Auch erfolgten verschie-<lb/>
dene <hirendition="#g">Territorial-Cessionen</hi> einzelner<lb/>
Bundesfürsten unter sich <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). IV) Dennoch<lb/>
wurden manche <hirendition="#g">Reste</hi> der teutschen Reichs-<lb/>
und Territorial-Staatsrechtes, aus dem publi-<lb/>
cistischen Schiffbruch gerettet, zum Theil<lb/>
noch jetzt sichtbar in dem Staatsrecht der<lb/>
souverainen Bundesstaaten, in dem gemeinen<lb/>
wie in dem besondern. V) Die <hirendition="#g">teutsche<lb/>
BundesActe</hi> setzte an die Stelle des rhei-<lb/>
nischen, den teutschen Bund, und begrün-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[77/0101]
des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.
Reichshoheit, mehrere teutsche Souverain-
Staaten, deren Beherrscher von der Landes-
hoheit zu der Souverainetät emporstie-
gen, gleichviel, ob sie in rheinischer Bundes-
genossenschaft standen, oder nicht. II) Einem
Theil derselben wurden überdieſs, 1) theils
bisherige reichsunmittelbare Gebiete, Bezirke
und Besitzungen, mit den Rechten nicht
nur der Souverainetät sondern auch des Ei-
genthums, abgetreten, 2) theils bisherige
reichsständische Landesherren und andere un-
mittelbare Reichsangehörige, mit ihren Be-
sitzungen, untergeordnet, mit Verlust
eines groſsen Theils ihrer Landeshoheit, oder
reichsunmittelbaren TerritorialGerechtigkeit,
indem jene in Standesherrlichkeit, diese
in Grund- oder Unterherrlichkeit ver-
wandelt ward. III) Auch erfolgten verschie-
dene Territorial-Cessionen einzelner
Bundesfürsten unter sich a). IV) Dennoch
wurden manche Reste der teutschen Reichs-
und Territorial-Staatsrechtes, aus dem publi-
cistischen Schiffbruch gerettet, zum Theil
noch jetzt sichtbar in dem Staatsrecht der
souverainen Bundesstaaten, in dem gemeinen
wie in dem besondern. V) Die teutsche
BundesActe setzte an die Stelle des rhei-
nischen, den teutschen Bund, und begrün-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/101>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.