Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.
Reichshoheit, mehrere teutsche Souverain-
Staaten, deren Beherrscher von der Landes-
hoheit zu der Souverainetät emporstie-
gen, gleichviel, ob sie in rheinischer Bundes-
genossenschaft standen, oder nicht. II) Einem
Theil derselben wurden überdiess, 1) theils
bisherige reichsunmittelbare Gebiete, Bezirke
und Besitzungen, mit den Rechten nicht
nur der Souverainetät sondern auch des Ei-
genthums, abgetreten, 2) theils bisherige
reichsständische Landesherren und andere un-
mittelbare Reichsangehörige, mit ihren Be-
sitzungen, untergeordnet, mit Verlust
eines grossen Theils ihrer Landeshoheit, oder
reichsunmittelbaren TerritorialGerechtigkeit,
indem jene in Standesherrlichkeit, diese
in Grund- oder Unterherrlichkeit ver-
wandelt ward. III) Auch erfolgten verschie-
dene Territorial-Cessionen einzelner
Bundesfürsten unter sich a). IV) Dennoch
wurden manche Reste der teutschen Reichs-
und Territorial-Staatsrechtes, aus dem publi-
cistischen Schiffbruch gerettet, zum Theil
noch jetzt sichtbar in dem Staatsrecht der
souverainen Bundesstaaten, in dem gemeinen
wie in dem besondern. V) Die teutsche
BundesActe
setzte an die Stelle des rhei-
nischen, den teutschen Bund, und begrün-

des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.
Reichshoheit, mehrere teutsche Souverain-
Staaten, deren Beherrscher von der Landes-
hoheit zu der Souverainetät emporstie-
gen, gleichviel, ob sie in rheinischer Bundes-
genossenschaft standen, oder nicht. II) Einem
Theil derselben wurden überdieſs, 1) theils
bisherige reichsunmittelbare Gebiete, Bezirke
und Besitzungen, mit den Rechten nicht
nur der Souverainetät sondern auch des Ei-
genthums, abgetreten, 2) theils bisherige
reichsständische Landesherren und andere un-
mittelbare Reichsangehörige, mit ihren Be-
sitzungen, untergeordnet, mit Verlust
eines groſsen Theils ihrer Landeshoheit, oder
reichsunmittelbaren TerritorialGerechtigkeit,
indem jene in Standesherrlichkeit, diese
in Grund- oder Unterherrlichkeit ver-
wandelt ward. III) Auch erfolgten verschie-
dene Territorial-Cessionen einzelner
Bundesfürsten unter sich a). IV) Dennoch
wurden manche Reste der teutschen Reichs-
und Territorial-Staatsrechtes, aus dem publi-
cistischen Schiffbruch gerettet, zum Theil
noch jetzt sichtbar in dem Staatsrecht der
souverainen Bundesstaaten, in dem gemeinen
wie in dem besondern. V) Die teutsche
BundesActe
setzte an die Stelle des rhei-
nischen, den teutschen Bund, und begrün-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0101" n="77"/><fw place="top" type="header">des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.</fw><lb/>
Reichshoheit, mehrere teutsche <hi rendition="#g">Souverain</hi>-<lb/>
Staaten, deren Beherrscher von der Landes-<lb/>
hoheit zu der <hi rendition="#g">Souverainetät</hi> emporstie-<lb/>
gen, gleichviel, ob sie in rheinischer Bundes-<lb/>
genossenschaft standen, oder nicht. II) Einem<lb/>
Theil derselben wurden überdie&#x017F;s, 1) theils<lb/>
bisherige reichsunmittelbare Gebiete, Bezirke<lb/>
und Besitzungen, mit den Rechten nicht<lb/>
nur der Souverainetät sondern auch des Ei-<lb/>
genthums, <hi rendition="#g">abgetreten</hi>, 2) theils bisherige<lb/>
reichsständische Landesherren und andere un-<lb/>
mittelbare Reichsangehörige, mit ihren Be-<lb/>
sitzungen, <hi rendition="#g">untergeordnet</hi>, mit Verlust<lb/>
eines gro&#x017F;sen Theils ihrer Landeshoheit, oder<lb/>
reichsunmittelbaren TerritorialGerechtigkeit,<lb/>
indem jene in <hi rendition="#g">Standesherrlichkeit</hi>, diese<lb/>
in <hi rendition="#g">Grund-</hi> oder <hi rendition="#g">Unterherrlichkeit</hi> ver-<lb/>
wandelt ward. III) Auch erfolgten verschie-<lb/>
dene <hi rendition="#g">Territorial-Cessionen</hi> einzelner<lb/>
Bundesfürsten unter sich <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). IV) Dennoch<lb/>
wurden manche <hi rendition="#g">Reste</hi> der teutschen Reichs-<lb/>
und Territorial-Staatsrechtes, aus dem publi-<lb/>
cistischen Schiffbruch gerettet, zum Theil<lb/>
noch jetzt sichtbar in dem Staatsrecht der<lb/>
souverainen Bundesstaaten, in dem gemeinen<lb/>
wie in dem besondern. V) Die <hi rendition="#g">teutsche<lb/>
BundesActe</hi> setzte an die Stelle des rhei-<lb/>
nischen, den teutschen Bund, und begrün-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[77/0101] des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes. Reichshoheit, mehrere teutsche Souverain- Staaten, deren Beherrscher von der Landes- hoheit zu der Souverainetät emporstie- gen, gleichviel, ob sie in rheinischer Bundes- genossenschaft standen, oder nicht. II) Einem Theil derselben wurden überdieſs, 1) theils bisherige reichsunmittelbare Gebiete, Bezirke und Besitzungen, mit den Rechten nicht nur der Souverainetät sondern auch des Ei- genthums, abgetreten, 2) theils bisherige reichsständische Landesherren und andere un- mittelbare Reichsangehörige, mit ihren Be- sitzungen, untergeordnet, mit Verlust eines groſsen Theils ihrer Landeshoheit, oder reichsunmittelbaren TerritorialGerechtigkeit, indem jene in Standesherrlichkeit, diese in Grund- oder Unterherrlichkeit ver- wandelt ward. III) Auch erfolgten verschie- dene Territorial-Cessionen einzelner Bundesfürsten unter sich a). IV) Dennoch wurden manche Reste der teutschen Reichs- und Territorial-Staatsrechtes, aus dem publi- cistischen Schiffbruch gerettet, zum Theil noch jetzt sichtbar in dem Staatsrecht der souverainen Bundesstaaten, in dem gemeinen wie in dem besondern. V) Die teutsche BundesActe setzte an die Stelle des rhei- nischen, den teutschen Bund, und begrün-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/101
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/101>, abgerufen am 22.11.2024.