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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Maschinen und Werkzeuge
Producte der Industrie, denn als Productionsmittel; sie müssen
daher als Gegenstände von Erfindungspatenten in der Regel
der Klasse der Waaren zugezählt werden. Der Erfinder eines
neuen Schraubenschlüssels, eines Spatens, eines transportablen
Schmiedeheerdes u. dgl. m. kann seine Erfindung nur so ver-
werthen, dass er den patentirten Gegenstand fabrizirt und ver-
kauft, oder einzelnen Rechtsnachfolgern gegen Entgelt das aus-
schliessliche Recht der Fabrikation und des Verkaufes über-
trägt. Er kann nicht von den Gewerbtreibenden, welche das
von ihm erfundene Werkzeug gebrauchen, Bezahlung für den
Gebrauch des patentirten Werkzeuges nehmen, wie dies bei
der Anwendung neuer Maschinentheile oder neuer technischer
Prozesse der Fall ist, wenn der Erfinder es vorzieht, die pa-
tentirte Fabrikation nicht zu monopolisiren, sondern jedem ge-
gen Entgelt zum Gebrauche zu überlassen.

Der Erfinder einer Maschine kann die fabrizirten Exem-
plare so verkaufen, dass der Ankäufer nur für seine Person
berechtigt wird, die Maschine zu industriellen Zwecken zu be-
nutzen, während der Gebrauch derselben jedem Dritten, an
welchen die Maschine weiter veräussert wird, untersagt bleibt.
Er kann auch, wie dies bei der Wattschen Condensationsvor-
richtung der Fall war, den Gewerbtreibenden gegen Entgelt
das Recht einräumen, sich selbst die patentirte Vorrichtung
anzuschaffen und sie für ihre Zwecke zu gebrauchen. In beiden
Fällen liegt die Uebertragung eines persönlichen Gebrauchs-
rechtes vor und zwar im ersten Falle in Verbindung mit dem
Verkaufe eines Exemplares der verkauften Maschine, so dass
der gezahlte Preis theils als Kaufpreis für dieses Exemplar, theils
als Miethe für den persönlichen Gebrauch erscheint.

Bei den blossen Werkzeugen ist dagegen eine solche Un-
terscheidung in der Regel nicht möglich. Sie können füglich
nur zum allgemeinen und freien Gebrauche verkauft, nicht
zum persönlichen Gebrauche vermiethet werden. Die Erfin-
dung neuer Werkzeuge kann also nur durch den Verkauf
des patentirten Gegenstandes als Waare verwerthet werden.
Eben deshalb erstreckt sich auch das Untersagungsrecht des
Erfinders nur auf die Fabrikation und den Verkauf des pa-
tentirten Werkzeuges. Er kann nicht den Gebrauch eines
nachgemachten Exemplares, welches der Besitzer in gutem
Glauben an sich gebracht hat, untersagen, während bei den

Maschinen und Werkzeuge
Producte der Industrie, denn als Productionsmittel; sie müssen
daher als Gegenstände von Erfindungspatenten in der Regel
der Klasse der Waaren zugezählt werden. Der Erfinder eines
neuen Schraubenschlüssels, eines Spatens, eines transportablen
Schmiedeheerdes u. dgl. m. kann seine Erfindung nur so ver-
werthen, dass er den patentirten Gegenstand fabrizirt und ver-
kauft, oder einzelnen Rechtsnachfolgern gegen Entgelt das aus-
schliessliche Recht der Fabrikation und des Verkaufes über-
trägt. Er kann nicht von den Gewerbtreibenden, welche das
von ihm erfundene Werkzeug gebrauchen, Bezahlung für den
Gebrauch des patentirten Werkzeuges nehmen, wie dies bei
der Anwendung neuer Maschinentheile oder neuer technischer
Prozesse der Fall ist, wenn der Erfinder es vorzieht, die pa-
tentirte Fabrikation nicht zu monopolisiren, sondern jedem ge-
gen Entgelt zum Gebrauche zu überlassen.

Der Erfinder einer Maschine kann die fabrizirten Exem-
plare so verkaufen, dass der Ankäufer nur für seine Person
berechtigt wird, die Maschine zu industriellen Zwecken zu be-
nutzen, während der Gebrauch derselben jedem Dritten, an
welchen die Maschine weiter veräussert wird, untersagt bleibt.
Er kann auch, wie dies bei der Wattschen Condensationsvor-
richtung der Fall war, den Gewerbtreibenden gegen Entgelt
das Recht einräumen, sich selbst die patentirte Vorrichtung
anzuschaffen und sie für ihre Zwecke zu gebrauchen. In beiden
Fällen liegt die Uebertragung eines persönlichen Gebrauchs-
rechtes vor und zwar im ersten Falle in Verbindung mit dem
Verkaufe eines Exemplares der verkauften Maschine, so dass
der gezahlte Preis theils als Kaufpreis für dieses Exemplar, theils
als Miethe für den persönlichen Gebrauch erscheint.

Bei den blossen Werkzeugen ist dagegen eine solche Un-
terscheidung in der Regel nicht möglich. Sie können füglich
nur zum allgemeinen und freien Gebrauche verkauft, nicht
zum persönlichen Gebrauche vermiethet werden. Die Erfin-
dung neuer Werkzeuge kann also nur durch den Verkauf
des patentirten Gegenstandes als Waare verwerthet werden.
Eben deshalb erstreckt sich auch das Untersagungsrecht des
Erfinders nur auf die Fabrikation und den Verkauf des pa-
tentirten Werkzeuges. Er kann nicht den Gebrauch eines
nachgemachten Exemplares, welches der Besitzer in gutem
Glauben an sich gebracht hat, untersagen, während bei den

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[27/0054] Maschinen und Werkzeuge Producte der Industrie, denn als Productionsmittel; sie müssen daher als Gegenstände von Erfindungspatenten in der Regel der Klasse der Waaren zugezählt werden. Der Erfinder eines neuen Schraubenschlüssels, eines Spatens, eines transportablen Schmiedeheerdes u. dgl. m. kann seine Erfindung nur so ver- werthen, dass er den patentirten Gegenstand fabrizirt und ver- kauft, oder einzelnen Rechtsnachfolgern gegen Entgelt das aus- schliessliche Recht der Fabrikation und des Verkaufes über- trägt. Er kann nicht von den Gewerbtreibenden, welche das von ihm erfundene Werkzeug gebrauchen, Bezahlung für den Gebrauch des patentirten Werkzeuges nehmen, wie dies bei der Anwendung neuer Maschinentheile oder neuer technischer Prozesse der Fall ist, wenn der Erfinder es vorzieht, die pa- tentirte Fabrikation nicht zu monopolisiren, sondern jedem ge- gen Entgelt zum Gebrauche zu überlassen. Der Erfinder einer Maschine kann die fabrizirten Exem- plare so verkaufen, dass der Ankäufer nur für seine Person berechtigt wird, die Maschine zu industriellen Zwecken zu be- nutzen, während der Gebrauch derselben jedem Dritten, an welchen die Maschine weiter veräussert wird, untersagt bleibt. Er kann auch, wie dies bei der Wattschen Condensationsvor- richtung der Fall war, den Gewerbtreibenden gegen Entgelt das Recht einräumen, sich selbst die patentirte Vorrichtung anzuschaffen und sie für ihre Zwecke zu gebrauchen. In beiden Fällen liegt die Uebertragung eines persönlichen Gebrauchs- rechtes vor und zwar im ersten Falle in Verbindung mit dem Verkaufe eines Exemplares der verkauften Maschine, so dass der gezahlte Preis theils als Kaufpreis für dieses Exemplar, theils als Miethe für den persönlichen Gebrauch erscheint. Bei den blossen Werkzeugen ist dagegen eine solche Un- terscheidung in der Regel nicht möglich. Sie können füglich nur zum allgemeinen und freien Gebrauche verkauft, nicht zum persönlichen Gebrauche vermiethet werden. Die Erfin- dung neuer Werkzeuge kann also nur durch den Verkauf des patentirten Gegenstandes als Waare verwerthet werden. Eben deshalb erstreckt sich auch das Untersagungsrecht des Erfinders nur auf die Fabrikation und den Verkauf des pa- tentirten Werkzeuges. Er kann nicht den Gebrauch eines nachgemachten Exemplares, welches der Besitzer in gutem Glauben an sich gebracht hat, untersagen, während bei den

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/54>, abgerufen am 22.11.2024.