Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen. den verschiedenen Patentgesetzgebungen nicht nach gleichför-migen Regeln durchgeführt. Für diese einleitende Darstellung soll diejenige Eintheilung zu Grunde gelegt werden, welche in der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten angenommen ist und welche bereits bei der allgemeinen Erörterung der Gegenstände des geistigen Eigenthumes überhaupt im ersten Bande S. 195 zu Grunde gelegt ist. Nach dem Nordamerikanischen Statut vom 4. Juli 1836 Unter neuen Waaren im Sinne des Patentrechtes können Unter den Maschinen sind im allgemeinen alle bleibenden I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen. den verschiedenen Patentgesetzgebungen nicht nach gleichför-migen Regeln durchgeführt. Für diese einleitende Darstellung soll diejenige Eintheilung zu Grunde gelegt werden, welche in der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten angenommen ist und welche bereits bei der allgemeinen Erörterung der Gegenstände des geistigen Eigenthumes überhaupt im ersten Bande S. 195 zu Grunde gelegt ist. Nach dem Nordamerikanischen Statut vom 4. Juli 1836 Unter neuen Waaren im Sinne des Patentrechtes können Unter den Maschinen sind im allgemeinen alle bleibenden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0053" n="26"/><fw place="top" type="header">I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen.</fw><lb/> den verschiedenen Patentgesetzgebungen nicht nach gleichför-<lb/> migen Regeln durchgeführt. Für diese einleitende Darstellung<lb/> soll diejenige Eintheilung zu Grunde gelegt werden, welche in<lb/> der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten angenommen ist und<lb/> welche bereits bei der allgemeinen Erörterung der Gegenstände<lb/> des geistigen Eigenthumes überhaupt im ersten Bande S. 195<lb/> zu Grunde gelegt ist.</p><lb/> <p>Nach dem Nordamerikanischen Statut vom 4. Juli 1836<lb/> werden als Objecte des Patentschutzes unterschieden: neue und<lb/> nützliche Gewerbe, Maschinen und Waaren <hi rendition="#i">(art, machine, ma-<lb/> nufacture).</hi> Diese Eintheilung erschöpft die wesentlichen und<lb/> für die juristische Beurtheilung massgebenden Unterschiede der<lb/> Erfindungen. Der Gegenstand der Erfindung besteht in der<lb/> Aufsuchung neuer Mittel zur Befriedigung materieller Lebens-<lb/> bedürfnisse. Diese Aufgabe wird entweder unmittelbar durch<lb/> die Production neuer Gegenstände des Gebrauches oder des<lb/> Verbrauches (Waaren), oder mittelbar durch die Auffindung<lb/> neuer Mittel zur Erzeugung bereits bekannter Producte erreicht;<lb/> und diese Hülfsmittel können entweder in bleibenden Vorrich-<lb/> tungen (Maschinen) oder in neuen Regeln für die technische<lb/> Darstellung des Productes (Fabrikationsmethoden) bestehen. Man<lb/> muss daher mit dem Nordamerikanischen Statute, nur in um-<lb/> gekehrter Folge drei Hauptklassen der Erfindungen: 1. <hi rendition="#g">Waa-<lb/> ren, 2. Maschinen, 3. technische Prozesse und Fa-<lb/> brikationsmethoden</hi> unterscheiden.</p><lb/> <p>Unter neuen Waaren im Sinne des Patentrechtes können<lb/> nach demjenigen, was oben (S. | 15 f.) über die Grenzen des Pa-<lb/> tentschutzes ausgeführt ist, nur neue Erzeugnisse der Fabrikation,<lb/> nicht neu entdeckte Naturproducte, wie der Tabak, die Gutta-<lb/> percha u. dgl. verstanden werden. Obgleich dergleichen neue<lb/> Erzeugnisse der Rohproduction, wie die angeführten Beispiele<lb/> zeigen, die Grundlage bedeutender Industriezweige werden kön-<lb/> nen, so werden sie doch erst Gegenstände von Erfindungspa-<lb/> tenten, insofern sie der weiteren Verarbeitung unterworfen wer-<lb/> den und die aus denselben dargestellten neuen Fabrikate zur<lb/> Patentirung gelangen.</p><lb/> <p>Unter den Maschinen sind im allgemeinen alle bleibenden<lb/> Vorrichtungen verstanden, welche als Hülfsmittel zur gewerb-<lb/> lichen Production dienen, also auch die blossen Werkzeuge.<lb/> Allein neue Werkzeuge erscheinen im Rechtsverkehr mehr als<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [26/0053]
I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen.
den verschiedenen Patentgesetzgebungen nicht nach gleichför-
migen Regeln durchgeführt. Für diese einleitende Darstellung
soll diejenige Eintheilung zu Grunde gelegt werden, welche in
der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten angenommen ist und
welche bereits bei der allgemeinen Erörterung der Gegenstände
des geistigen Eigenthumes überhaupt im ersten Bande S. 195
zu Grunde gelegt ist.
Nach dem Nordamerikanischen Statut vom 4. Juli 1836
werden als Objecte des Patentschutzes unterschieden: neue und
nützliche Gewerbe, Maschinen und Waaren (art, machine, ma-
nufacture). Diese Eintheilung erschöpft die wesentlichen und
für die juristische Beurtheilung massgebenden Unterschiede der
Erfindungen. Der Gegenstand der Erfindung besteht in der
Aufsuchung neuer Mittel zur Befriedigung materieller Lebens-
bedürfnisse. Diese Aufgabe wird entweder unmittelbar durch
die Production neuer Gegenstände des Gebrauches oder des
Verbrauches (Waaren), oder mittelbar durch die Auffindung
neuer Mittel zur Erzeugung bereits bekannter Producte erreicht;
und diese Hülfsmittel können entweder in bleibenden Vorrich-
tungen (Maschinen) oder in neuen Regeln für die technische
Darstellung des Productes (Fabrikationsmethoden) bestehen. Man
muss daher mit dem Nordamerikanischen Statute, nur in um-
gekehrter Folge drei Hauptklassen der Erfindungen: 1. Waa-
ren, 2. Maschinen, 3. technische Prozesse und Fa-
brikationsmethoden unterscheiden.
Unter neuen Waaren im Sinne des Patentrechtes können
nach demjenigen, was oben (S. | 15 f.) über die Grenzen des Pa-
tentschutzes ausgeführt ist, nur neue Erzeugnisse der Fabrikation,
nicht neu entdeckte Naturproducte, wie der Tabak, die Gutta-
percha u. dgl. verstanden werden. Obgleich dergleichen neue
Erzeugnisse der Rohproduction, wie die angeführten Beispiele
zeigen, die Grundlage bedeutender Industriezweige werden kön-
nen, so werden sie doch erst Gegenstände von Erfindungspa-
tenten, insofern sie der weiteren Verarbeitung unterworfen wer-
den und die aus denselben dargestellten neuen Fabrikate zur
Patentirung gelangen.
Unter den Maschinen sind im allgemeinen alle bleibenden
Vorrichtungen verstanden, welche als Hülfsmittel zur gewerb-
lichen Production dienen, also auch die blossen Werkzeuge.
Allein neue Werkzeuge erscheinen im Rechtsverkehr mehr als
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |