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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Hansestädte. -- Braunschweig. -- Bayern.
sind in das Criminalgesetzbuch für Lippe-Detmold vom 18. Juli
1863 unverändert übernommen.

Unter den süddeutschen Staaten besitzt das Königreich
Bayern ein besonderes Gesetz über den Schutz der Waaren-
bezeichnungen vom 21. Dezember 1862.

Nach diesem Gesetze müssen die der ausschliessenden
Benutzung vorbehaltenen Waarenbezeichnungen entweder den
Namen oder die Firma des Erzeugers oder Handelsmannes
enthalten, oder mit einem besonderen, für den Verkehr ange-
nommenen Fabrik- oder Gewerbszeichen verseben sein (§. 1).

Wer sich eines solchen besonderen Fabrik- oder Gewerbs-
zeichens bedienen will, hat zur Sicherung des gerichtlichen
Schutzes von der für den Verkehr angenommenen Bezeichnung
seiner Waare bei der vorgesetzten Districts-Polizeibehörde, und
zwar in München bei dem Stadtmagistrate, Anmeldung zu
machen und dabei eine genaue Angabe und Beschreibung die-
ser Bezeichnung mit Beifügung eines Abdrucks oder einer Ab-
bildung zu hinterlegen (§. 2).

Ueber die nach vorstehender Vorschrift bewirkte Hinter-
legung wird von der genannten Behörde ein fortlaufendes Ka-
taster geführt, darin Tag und Stunde der Anmeldung bemerkt
und hierüber dem Anmeldenden ein Certificat ausgefertigt. Das
Kataster steht der Einsicht jedes Betheiligten offen (§. 3).

Wer fremde Fabrik- oder Gewerbzeichen, Namen oder
Firmen unbefugt nachahmt oder gebraucht, desgleichen wer
Waaren, Fabrikate oder Gewerbserzeugnisse, von denen er
weiss, dass sie mit solchen unbefugt nachgeahmten oder ge-
brauchten Zeichen, Namen oder Firmen bezeichnet sind, feil-
bietet oder in den Verkehr bringt, wird auf Antrag des Ver-
letzten oder seines gesetzlichen Vertreters mit Geldstrafe bis
zu 150 Gulden und im Wiederholungsfalle mit Gefängniss
bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 1000 Gulden be-
straft (§. 4)1).

In Bezug auf ausländische Fabrik- oder Gewerbszeichen,

1) Die Concessionsentziehung, welche für die rechtsrheinischen
Landestheile durch §. 4 für den Fall beharrlichen Ungehorsams ange-
droht war, ist durch das neue Bayerische Gesetz über das Gewerbs-
wesen vom 30. Januar 1868, welches von der Concessionsertheilung
für die hier in Frage stehenden Gewerbe absieht, beseitigt worden.

Hansestädte. — Braunschweig. — Bayern.
sind in das Criminalgesetzbuch für Lippe-Detmold vom 18. Juli
1863 unverändert übernommen.

Unter den süddeutschen Staaten besitzt das Königreich
Bayern ein besonderes Gesetz über den Schutz der Waaren-
bezeichnungen vom 21. Dezember 1862.

Nach diesem Gesetze müssen die der ausschliessenden
Benutzung vorbehaltenen Waarenbezeichnungen entweder den
Namen oder die Firma des Erzeugers oder Handelsmannes
enthalten, oder mit einem besonderen, für den Verkehr ange-
nommenen Fabrik- oder Gewerbszeichen verseben sein (§. 1).

Wer sich eines solchen besonderen Fabrik- oder Gewerbs-
zeichens bedienen will, hat zur Sicherung des gerichtlichen
Schutzes von der für den Verkehr angenommenen Bezeichnung
seiner Waare bei der vorgesetzten Districts-Polizeibehörde, und
zwar in München bei dem Stadtmagistrate, Anmeldung zu
machen und dabei eine genaue Angabe und Beschreibung die-
ser Bezeichnung mit Beifügung eines Abdrucks oder einer Ab-
bildung zu hinterlegen (§. 2).

Ueber die nach vorstehender Vorschrift bewirkte Hinter-
legung wird von der genannten Behörde ein fortlaufendes Ka-
taster geführt, darin Tag und Stunde der Anmeldung bemerkt
und hierüber dem Anmeldenden ein Certificat ausgefertigt. Das
Kataster steht der Einsicht jedes Betheiligten offen (§. 3).

Wer fremde Fabrik- oder Gewerbzeichen, Namen oder
Firmen unbefugt nachahmt oder gebraucht, desgleichen wer
Waaren, Fabrikate oder Gewerbserzeugnisse, von denen er
weiss, dass sie mit solchen unbefugt nachgeahmten oder ge-
brauchten Zeichen, Namen oder Firmen bezeichnet sind, feil-
bietet oder in den Verkehr bringt, wird auf Antrag des Ver-
letzten oder seines gesetzlichen Vertreters mit Geldstrafe bis
zu 150 Gulden und im Wiederholungsfalle mit Gefängniss
bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 1000 Gulden be-
straft (§. 4)1).

In Bezug auf ausländische Fabrik- oder Gewerbszeichen,

1) Die Concessionsentziehung, welche für die rechtsrheinischen
Landestheile durch §. 4 für den Fall beharrlichen Ungehorsams ange-
droht war, ist durch das neue Bayerische Gesetz über das Gewerbs-
wesen vom 30. Januar 1868, welches von der Concessionsertheilung
für die hier in Frage stehenden Gewerbe absieht, beseitigt worden.
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[403/0430] Hansestädte. — Braunschweig. — Bayern. sind in das Criminalgesetzbuch für Lippe-Detmold vom 18. Juli 1863 unverändert übernommen. Unter den süddeutschen Staaten besitzt das Königreich Bayern ein besonderes Gesetz über den Schutz der Waaren- bezeichnungen vom 21. Dezember 1862. Nach diesem Gesetze müssen die der ausschliessenden Benutzung vorbehaltenen Waarenbezeichnungen entweder den Namen oder die Firma des Erzeugers oder Handelsmannes enthalten, oder mit einem besonderen, für den Verkehr ange- nommenen Fabrik- oder Gewerbszeichen verseben sein (§. 1). Wer sich eines solchen besonderen Fabrik- oder Gewerbs- zeichens bedienen will, hat zur Sicherung des gerichtlichen Schutzes von der für den Verkehr angenommenen Bezeichnung seiner Waare bei der vorgesetzten Districts-Polizeibehörde, und zwar in München bei dem Stadtmagistrate, Anmeldung zu machen und dabei eine genaue Angabe und Beschreibung die- ser Bezeichnung mit Beifügung eines Abdrucks oder einer Ab- bildung zu hinterlegen (§. 2). Ueber die nach vorstehender Vorschrift bewirkte Hinter- legung wird von der genannten Behörde ein fortlaufendes Ka- taster geführt, darin Tag und Stunde der Anmeldung bemerkt und hierüber dem Anmeldenden ein Certificat ausgefertigt. Das Kataster steht der Einsicht jedes Betheiligten offen (§. 3). Wer fremde Fabrik- oder Gewerbzeichen, Namen oder Firmen unbefugt nachahmt oder gebraucht, desgleichen wer Waaren, Fabrikate oder Gewerbserzeugnisse, von denen er weiss, dass sie mit solchen unbefugt nachgeahmten oder ge- brauchten Zeichen, Namen oder Firmen bezeichnet sind, feil- bietet oder in den Verkehr bringt, wird auf Antrag des Ver- letzten oder seines gesetzlichen Vertreters mit Geldstrafe bis zu 150 Gulden und im Wiederholungsfalle mit Gefängniss bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 1000 Gulden be- straft (§. 4) 1). In Bezug auf ausländische Fabrik- oder Gewerbszeichen, 1) Die Concessionsentziehung, welche für die rechtsrheinischen Landestheile durch §. 4 für den Fall beharrlichen Ungehorsams ange- droht war, ist durch das neue Bayerische Gesetz über das Gewerbs- wesen vom 30. Januar 1868, welches von der Concessionsertheilung für die hier in Frage stehenden Gewerbe absieht, beseitigt worden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/430>, abgerufen am 17.05.2024.