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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XIII. Waarenbezeichnungen. §. 56. Deutschland.
die Firma oder die sonstigen besonderen Waaren- oder Fabri-
kationsbezeichnungen anderer Gewerbtreibenden verwendet.

In den Hansestädten Hamburg und Bremen, in beiden
Grossherzogthümern Mecklenburg, im Herzogthum Braunschweig
und im Fürstenthum Lippe-Detmold fehlt es an einer Straf-
bestimmung gegen den fälschlichen Gebrauch fremder Waaren-
bezeichnungen.

In Hamburg und Bremen ist jedoch durch den Han-
delsvertrag mit Frankreich vom 4. März 1865 das Recht der
französischen Gewerbtreibenden auf den ausschliesslichen Ge-
brauch ihrer Waarenbezeichnungen, wie sie solches nach den
Gesetzen ihrer Heimath besitzen, anerkannt, unter der Bedin-
gung der Hinterlegung der betreffenden Waarenzeichen bei dem
Handelsgerichte der Hansestadt1).

In Braunschweig finden die §§. 228--230 des Straf-
gesetzbuches vom 10. Juli 1840 Anwendung, nach welchen die
Nachbildung oder Verfälschung der besonderen Kennzeichen,
Stempel oder Etiketten einer Fabrik nur unter der Voraus-
setzung bestraft wird, dass damit das Verbrechen der Fälschung
verübt wird, d. h. dass von solchen verfälschten Sachen in
gewinnsüchtiger Absicht ein rechtswidriger Gebrauch zum Ver-
mögensschaden eines andern gemacht wird. Die Strafe ist nach
§. 230 Zwangsarbeit bis zu einem Jahre. Diese Bestimmungen

1) "Während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages soll das
Eigenthum der Fabrik- und Handelsmarken, unter welcher Form und
welchem Namen es auch sei, sowie der Etiketten von Waaren und
Verpakungen aller Art, welche den Unterthanen und Bürgern eines
oder des andern der hohen contrahirenden Theile gehören, gegenseitig
geschützt sein.
Jede Fälschung oder Missbrauch der genannten Marken, Etiket-
ten und Verpackungen kann vor dem zuständigen Gerichte durch die
geschädigten Parthieen oder ihre rechtlichen Vertreter verfolgt werden.
Um den in erster Alinea des gegenwärtigen Artikels festgesetz-
ten Schutz zu geniessen, müssen dio Unterthanen und Bürger der ho-
hen contrahirenden Theile den zuständigen Gerichten den Beweis lie-
fern, die Marken, Etiketten und Verpackungen, die ihnen gehören,
deponirt zu haben, nämlich:
Die französischen Unterthanen in den Hansestädten bei dem Han-
delsgerichte der betreffenden Stadt, und die Bürger der Hansestädte
in Frankreich bei dem Secretair des Handelsgerichts oder dem Rathe
der Sachverständigen der Seine."

XIII. Waarenbezeichnungen. §. 56. Deutschland.
die Firma oder die sonstigen besonderen Waaren- oder Fabri-
kationsbezeichnungen anderer Gewerbtreibenden verwendet.

In den Hansestädten Hamburg und Bremen, in beiden
Grossherzogthümern Mecklenburg, im Herzogthum Braunschweig
und im Fürstenthum Lippe-Detmold fehlt es an einer Straf-
bestimmung gegen den fälschlichen Gebrauch fremder Waaren-
bezeichnungen.

In Hamburg und Bremen ist jedoch durch den Han-
delsvertrag mit Frankreich vom 4. März 1865 das Recht der
französischen Gewerbtreibenden auf den ausschliesslichen Ge-
brauch ihrer Waarenbezeichnungen, wie sie solches nach den
Gesetzen ihrer Heimath besitzen, anerkannt, unter der Bedin-
gung der Hinterlegung der betreffenden Waarenzeichen bei dem
Handelsgerichte der Hansestadt1).

In Braunschweig finden die §§. 228—230 des Straf-
gesetzbuches vom 10. Juli 1840 Anwendung, nach welchen die
Nachbildung oder Verfälschung der besonderen Kennzeichen,
Stempel oder Etiketten einer Fabrik nur unter der Voraus-
setzung bestraft wird, dass damit das Verbrechen der Fälschung
verübt wird, d. h. dass von solchen verfälschten Sachen in
gewinnsüchtiger Absicht ein rechtswidriger Gebrauch zum Ver-
mögensschaden eines andern gemacht wird. Die Strafe ist nach
§. 230 Zwangsarbeit bis zu einem Jahre. Diese Bestimmungen

1) »Während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages soll das
Eigenthum der Fabrik- und Handelsmarken, unter welcher Form und
welchem Namen es auch sei, sowie der Etiketten von Waaren und
Verpakungen aller Art, welche den Unterthanen und Bürgern eines
oder des andern der hohen contrahirenden Theile gehören, gegenseitig
geschützt sein.
Jede Fälschung oder Missbrauch der genannten Marken, Etiket-
ten und Verpackungen kann vor dem zuständigen Gerichte durch die
geschädigten Parthieen oder ihre rechtlichen Vertreter verfolgt werden.
Um den in erster Alinea des gegenwärtigen Artikels festgesetz-
ten Schutz zu geniessen, müssen dio Unterthanen und Bürger der ho-
hen contrahirenden Theile den zuständigen Gerichten den Beweis lie-
fern, die Marken, Etiketten und Verpackungen, die ihnen gehören,
deponirt zu haben, nämlich:
Die französischen Unterthanen in den Hansestädten bei dem Han-
delsgerichte der betreffenden Stadt, und die Bürger der Hansestädte
in Frankreich bei dem Secretair des Handelsgerichts oder dem Rathe
der Sachverständigen der Seine.«
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[402/0429] XIII. Waarenbezeichnungen. §. 56. Deutschland. die Firma oder die sonstigen besonderen Waaren- oder Fabri- kationsbezeichnungen anderer Gewerbtreibenden verwendet. In den Hansestädten Hamburg und Bremen, in beiden Grossherzogthümern Mecklenburg, im Herzogthum Braunschweig und im Fürstenthum Lippe-Detmold fehlt es an einer Straf- bestimmung gegen den fälschlichen Gebrauch fremder Waaren- bezeichnungen. In Hamburg und Bremen ist jedoch durch den Han- delsvertrag mit Frankreich vom 4. März 1865 das Recht der französischen Gewerbtreibenden auf den ausschliesslichen Ge- brauch ihrer Waarenbezeichnungen, wie sie solches nach den Gesetzen ihrer Heimath besitzen, anerkannt, unter der Bedin- gung der Hinterlegung der betreffenden Waarenzeichen bei dem Handelsgerichte der Hansestadt 1). In Braunschweig finden die §§. 228—230 des Straf- gesetzbuches vom 10. Juli 1840 Anwendung, nach welchen die Nachbildung oder Verfälschung der besonderen Kennzeichen, Stempel oder Etiketten einer Fabrik nur unter der Voraus- setzung bestraft wird, dass damit das Verbrechen der Fälschung verübt wird, d. h. dass von solchen verfälschten Sachen in gewinnsüchtiger Absicht ein rechtswidriger Gebrauch zum Ver- mögensschaden eines andern gemacht wird. Die Strafe ist nach §. 230 Zwangsarbeit bis zu einem Jahre. Diese Bestimmungen 1) »Während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages soll das Eigenthum der Fabrik- und Handelsmarken, unter welcher Form und welchem Namen es auch sei, sowie der Etiketten von Waaren und Verpakungen aller Art, welche den Unterthanen und Bürgern eines oder des andern der hohen contrahirenden Theile gehören, gegenseitig geschützt sein. Jede Fälschung oder Missbrauch der genannten Marken, Etiket- ten und Verpackungen kann vor dem zuständigen Gerichte durch die geschädigten Parthieen oder ihre rechtlichen Vertreter verfolgt werden. Um den in erster Alinea des gegenwärtigen Artikels festgesetz- ten Schutz zu geniessen, müssen dio Unterthanen und Bürger der ho- hen contrahirenden Theile den zuständigen Gerichten den Beweis lie- fern, die Marken, Etiketten und Verpackungen, die ihnen gehören, deponirt zu haben, nämlich: Die französischen Unterthanen in den Hansestädten bei dem Han- delsgerichte der betreffenden Stadt, und die Bürger der Hansestädte in Frankreich bei dem Secretair des Handelsgerichts oder dem Rathe der Sachverständigen der Seine.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/429>, abgerufen am 25.11.2024.