Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

XIII. Waarenbezeichnungen. §. 56. Deutschland.
Schutzes der Waarenbezeichnungen durch die Handelsverträge
gewährleistet1).

§. 56. Deutschland.

Länder des Preussischen Rechtes. -- Sachsen. -- Thüringische Staaten.
-- Hansestädte. -- Braunschweig. -- Bayern. -- Würtemberg. -- Baden.

Die Staaten des Norddeutschen Bundes schliessen sich in
ihrer Gesetzgebung an das in den älteren Preussischen Pro-
vinzen geltende Recht insofern an, als sie sämmtlich den Schutz
der Waarenbezeichnungen nicht von einer Registrirung abhän-
gig machen, sondern nur allgemeine Strafvorschriften gegen
den betrüglichen Gebrauch fremder Waarenzeichen richten. Sie
zerfallen jedoch in zwei verschiedene Gruppen, von denen die
eine in Uebereinstimmung mit dem Preussischen Rechte nur
den fälschlichen Gebrauch der namentlichen Bezeichnung unter
Strafe stellt, während die Strafgesetze der andern Gruppe auch
den betrügerischen Gebrauch fremder Waarenzeichen, die nicht
den Namen des Gewerbtreibenden enthalten, unter Strafe
stellen.

Unter den Staaten der ersten Gruppe haben zwei: das
frühere Herzogthum Anhalt-Bernburg und das Fürstenthum
Waldeck das Preussische Strafgesetzbuch und mit ihm die
oben S. 395 angeführte Bestimmung des §. 269 unverändert
angenommen2).

Auch in dem Grossherzogthum Oldenburg und in dem
Fürstenthum Reuss älterer Linie und in der freien Stadt
Lübeck sind fast wörtlich mit dieser Bestimmung überein-
kommende Strafvorschriften gegen die fälschliche Bezeichnung
einer Waare mit dem Namen und Wohnorte eines fremden
Gewerbtreibenden erlassen3).

1) Handelsvertrag mit Frankreich vom 2. August 1862 Art. 25.
-- Handelsvertrag mit Belgien vom 22. Mai 1865 Art. 6. -- Handels-
vertrag mit Grossbritannien vom 30. Mai 1865 Art. 6. -- Handelsver-
trag mit Italien vom 31. Dezember 1865 Art. 6.
2) Anhalt-Bernburg. Strafgesetzbuch v. 22. Januar 1852. -- Wal-
deck. Strafgesetzbuch v. 15. Mai 1855.
3) Strafgesetzbuch für das Grossherzogthum Oldenburg vom
3. Juli 1858 Art. 251. -- Fürstl. Reuss. Verordnung vom 16. Novem-
ber 1854. -- Lübeck. Strafgesetzbuch vom 24. August 1853 §. 230.

XIII. Waarenbezeichnungen. §. 56. Deutschland.
Schutzes der Waarenbezeichnungen durch die Handelsverträge
gewährleistet1).

§. 56. Deutschland.

Länder des Preussischen Rechtes. — Sachsen. — Thüringische Staaten.
— Hansestädte. — Braunschweig. — Bayern. — Würtemberg. — Baden.

Die Staaten des Norddeutschen Bundes schliessen sich in
ihrer Gesetzgebung an das in den älteren Preussischen Pro-
vinzen geltende Recht insofern an, als sie sämmtlich den Schutz
der Waarenbezeichnungen nicht von einer Registrirung abhän-
gig machen, sondern nur allgemeine Strafvorschriften gegen
den betrüglichen Gebrauch fremder Waarenzeichen richten. Sie
zerfallen jedoch in zwei verschiedene Gruppen, von denen die
eine in Uebereinstimmung mit dem Preussischen Rechte nur
den fälschlichen Gebrauch der namentlichen Bezeichnung unter
Strafe stellt, während die Strafgesetze der andern Gruppe auch
den betrügerischen Gebrauch fremder Waarenzeichen, die nicht
den Namen des Gewerbtreibenden enthalten, unter Strafe
stellen.

Unter den Staaten der ersten Gruppe haben zwei: das
frühere Herzogthum Anhalt-Bernburg und das Fürstenthum
Waldeck das Preussische Strafgesetzbuch und mit ihm die
oben S. 395 angeführte Bestimmung des §. 269 unverändert
angenommen2).

Auch in dem Grossherzogthum Oldenburg und in dem
Fürstenthum Reuss älterer Linie und in der freien Stadt
Lübeck sind fast wörtlich mit dieser Bestimmung überein-
kommende Strafvorschriften gegen die fälschliche Bezeichnung
einer Waare mit dem Namen und Wohnorte eines fremden
Gewerbtreibenden erlassen3).

1) Handelsvertrag mit Frankreich vom 2. August 1862 Art. 25.
— Handelsvertrag mit Belgien vom 22. Mai 1865 Art. 6. — Handels-
vertrag mit Grossbritannien vom 30. Mai 1865 Art. 6. — Handelsver-
trag mit Italien vom 31. Dezember 1865 Art. 6.
2) Anhalt-Bernburg. Strafgesetzbuch v. 22. Januar 1852. — Wal-
deck. Strafgesetzbuch v. 15. Mai 1855.
3) Strafgesetzbuch für das Grossherzogthum Oldenburg vom
3. Juli 1858 Art. 251. — Fürstl. Reuss. Verordnung vom 16. Novem-
ber 1854. — Lübeck. Strafgesetzbuch vom 24. August 1853 §. 230.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0427" n="400"/><fw place="top" type="header">XIII. Waarenbezeichnungen. §. 56. Deutschland.</fw><lb/>
Schutzes der Waarenbezeichnungen durch die Handelsverträge<lb/>
gewährleistet<note place="foot" n="1)">Handelsvertrag mit Frankreich vom 2. August 1862 Art. 25.<lb/>
&#x2014; Handelsvertrag mit Belgien vom 22. Mai 1865 Art. 6. &#x2014; Handels-<lb/>
vertrag mit Grossbritannien vom 30. Mai 1865 Art. 6. &#x2014; Handelsver-<lb/>
trag mit Italien vom 31. Dezember 1865 Art. 6.</note>.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 56. <hi rendition="#g">Deutschland</hi>.</head><lb/>
            <argument>
              <p>Länder des Preussischen Rechtes. &#x2014; Sachsen. &#x2014; Thüringische Staaten.<lb/>
&#x2014; Hansestädte. &#x2014; Braunschweig. &#x2014; Bayern. &#x2014; Würtemberg. &#x2014; Baden.</p>
            </argument><lb/>
            <p>Die Staaten des Norddeutschen Bundes schliessen sich in<lb/>
ihrer Gesetzgebung an das in den älteren Preussischen Pro-<lb/>
vinzen geltende Recht insofern an, als sie sämmtlich den Schutz<lb/>
der Waarenbezeichnungen nicht von einer Registrirung abhän-<lb/>
gig machen, sondern nur allgemeine Strafvorschriften gegen<lb/>
den betrüglichen Gebrauch fremder Waarenzeichen richten. Sie<lb/>
zerfallen jedoch in zwei verschiedene Gruppen, von denen die<lb/>
eine in Uebereinstimmung mit dem Preussischen Rechte nur<lb/>
den fälschlichen Gebrauch der namentlichen Bezeichnung unter<lb/>
Strafe stellt, während die Strafgesetze der andern Gruppe auch<lb/>
den betrügerischen Gebrauch fremder Waarenzeichen, die nicht<lb/>
den Namen des Gewerbtreibenden enthalten, unter Strafe<lb/>
stellen.</p><lb/>
            <p>Unter den Staaten der ersten Gruppe haben zwei: das<lb/>
frühere Herzogthum <hi rendition="#g">Anhalt-Bernburg</hi> und das Fürstenthum<lb/><hi rendition="#g">Waldeck</hi> das Preussische Strafgesetzbuch und mit ihm die<lb/>
oben S. 395 angeführte Bestimmung des §. 269 unverändert<lb/>
angenommen<note place="foot" n="2)">Anhalt-Bernburg. Strafgesetzbuch v. 22. Januar 1852. &#x2014; Wal-<lb/>
deck. Strafgesetzbuch v. 15. Mai 1855.</note>.</p><lb/>
            <p>Auch in dem Grossherzogthum <hi rendition="#g">Oldenburg</hi> und in dem<lb/>
Fürstenthum <hi rendition="#g">Reuss älterer Linie</hi> und in der freien Stadt<lb/><hi rendition="#g">Lübeck</hi> sind fast wörtlich mit dieser Bestimmung überein-<lb/>
kommende Strafvorschriften gegen die fälschliche Bezeichnung<lb/>
einer Waare mit dem Namen und Wohnorte eines fremden<lb/>
Gewerbtreibenden erlassen<note place="foot" n="3)">Strafgesetzbuch für das Grossherzogthum Oldenburg vom<lb/>
3. Juli 1858 Art. 251. &#x2014; Fürstl. Reuss. Verordnung vom 16. Novem-<lb/>
ber 1854. &#x2014; Lübeck. Strafgesetzbuch vom 24. August 1853 §. 230.</note>.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[400/0427] XIII. Waarenbezeichnungen. §. 56. Deutschland. Schutzes der Waarenbezeichnungen durch die Handelsverträge gewährleistet 1). §. 56. Deutschland. Länder des Preussischen Rechtes. — Sachsen. — Thüringische Staaten. — Hansestädte. — Braunschweig. — Bayern. — Würtemberg. — Baden. Die Staaten des Norddeutschen Bundes schliessen sich in ihrer Gesetzgebung an das in den älteren Preussischen Pro- vinzen geltende Recht insofern an, als sie sämmtlich den Schutz der Waarenbezeichnungen nicht von einer Registrirung abhän- gig machen, sondern nur allgemeine Strafvorschriften gegen den betrüglichen Gebrauch fremder Waarenzeichen richten. Sie zerfallen jedoch in zwei verschiedene Gruppen, von denen die eine in Uebereinstimmung mit dem Preussischen Rechte nur den fälschlichen Gebrauch der namentlichen Bezeichnung unter Strafe stellt, während die Strafgesetze der andern Gruppe auch den betrügerischen Gebrauch fremder Waarenzeichen, die nicht den Namen des Gewerbtreibenden enthalten, unter Strafe stellen. Unter den Staaten der ersten Gruppe haben zwei: das frühere Herzogthum Anhalt-Bernburg und das Fürstenthum Waldeck das Preussische Strafgesetzbuch und mit ihm die oben S. 395 angeführte Bestimmung des §. 269 unverändert angenommen 2). Auch in dem Grossherzogthum Oldenburg und in dem Fürstenthum Reuss älterer Linie und in der freien Stadt Lübeck sind fast wörtlich mit dieser Bestimmung überein- kommende Strafvorschriften gegen die fälschliche Bezeichnung einer Waare mit dem Namen und Wohnorte eines fremden Gewerbtreibenden erlassen 3). 1) Handelsvertrag mit Frankreich vom 2. August 1862 Art. 25. — Handelsvertrag mit Belgien vom 22. Mai 1865 Art. 6. — Handels- vertrag mit Grossbritannien vom 30. Mai 1865 Art. 6. — Handelsver- trag mit Italien vom 31. Dezember 1865 Art. 6. 2) Anhalt-Bernburg. Strafgesetzbuch v. 22. Januar 1852. — Wal- deck. Strafgesetzbuch v. 15. Mai 1855. 3) Strafgesetzbuch für das Grossherzogthum Oldenburg vom 3. Juli 1858 Art. 251. — Fürstl. Reuss. Verordnung vom 16. Novem- ber 1854. — Lübeck. Strafgesetzbuch vom 24. August 1853 §. 230.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/427
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/427>, abgerufen am 17.05.2024.