Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

Hannover und Nassau.
sondere Vorschriften über den ausschliesslichen Gebrauch von
Waarenbezeichnungen.

In Hannover finden die Bestimmungen des Polizeistraf-
gesetzes vom 25. Mai 1847 §§. 223--225 Anwendung, nach
welchen niemand bei Erzeugnissen seines Gewerbes den Namen,
die Firma oder das Fabrikzeichen anderer Gewerbtrei-
benden benutzen darf, auch wenn die Waarenbezeichnung mit
solchen Aenderungen wiedergegeben wird, welche nur durch
Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrzunehmen sind.
Ist die Handlung gegen ausländische Gewerbtreibende began-
gen, so findet nur dann Strafe statt, wenn für die einheimi-
schen Gewerbtreibenden ein gleicher Schutz in dem andern
Staate besteht. Die Strafe, welche nur auf Antrag des Ver-
letzten verhängt werden darf, besteht in Geldbusse bis 100
Thlr. oder Gefängniss bis zu sechs Wochen.

In Nassau besteht eine besondere Verordnung vom 22.
April 1839, welche verbietet, zum Verkauf bestimmte Fabri-
kate mit den Namen, Merkmalen oder Kennzeichen einer in-
ländischen Fabrik oder Handlung fälschlich zu bezeichnen, bei
Vermeidung einer Geldbusse bis zu 100 Fl. oder einer ent-
sprechenden Gefängnissstrafe.

In Bezug auf die Handlungen und Fabriken der zum
Zollverein gehörigen Staaten gilt das gleiche Verbot, sofern
letztere die Reciprocität beobachten, in Bezug auf andere Staaten
kann die Strafandrohung durch besondere Verfügung in Wirk-
samkeit gesetzt werden.

Eine Eintragung der Waarenbezeichnungen findet weder
in Hannover noch in Nassau statt.

In den übrigen Landestheilen gelten neben der oben an-
geführten Bestimmung im §. 269 des Strafgesetzbuches keine
besondern Vorschriften über den Gebrauch von Waarenbezeich-
nungen. Das gesetzliche Verbot ist also auf den fälschlichen
Gebrauch des Namens oder der Firma und des Wohn- oder
Fabrikortes beschränkt.

Die Gegenseitigkeit, welche in der angeführten Bestim-
mung zur Bedingung für den Schutz der Angehörigen fremder
Staaten gemacht wird, ist gegenüber sämmtlichen deutschen
Staaten durch ausgewechselte und in der Gesetzsammlung ver-
öffentlichte Ministerialerklärungen hergestellt. Gegenüber Frank-
reich, England, Belgien und Italien ist die Gegenseitigkeit des

Hannover und Nassau.
sondere Vorschriften über den ausschliesslichen Gebrauch von
Waarenbezeichnungen.

In Hannover finden die Bestimmungen des Polizeistraf-
gesetzes vom 25. Mai 1847 §§. 223—225 Anwendung, nach
welchen niemand bei Erzeugnissen seines Gewerbes den Namen,
die Firma oder das Fabrikzeichen anderer Gewerbtrei-
benden benutzen darf, auch wenn die Waarenbezeichnung mit
solchen Aenderungen wiedergegeben wird, welche nur durch
Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrzunehmen sind.
Ist die Handlung gegen ausländische Gewerbtreibende began-
gen, so findet nur dann Strafe statt, wenn für die einheimi-
schen Gewerbtreibenden ein gleicher Schutz in dem andern
Staate besteht. Die Strafe, welche nur auf Antrag des Ver-
letzten verhängt werden darf, besteht in Geldbusse bis 100
Thlr. oder Gefängniss bis zu sechs Wochen.

In Nassau besteht eine besondere Verordnung vom 22.
April 1839, welche verbietet, zum Verkauf bestimmte Fabri-
kate mit den Namen, Merkmalen oder Kennzeichen einer in-
ländischen Fabrik oder Handlung fälschlich zu bezeichnen, bei
Vermeidung einer Geldbusse bis zu 100 Fl. oder einer ent-
sprechenden Gefängnissstrafe.

In Bezug auf die Handlungen und Fabriken der zum
Zollverein gehörigen Staaten gilt das gleiche Verbot, sofern
letztere die Reciprocität beobachten, in Bezug auf andere Staaten
kann die Strafandrohung durch besondere Verfügung in Wirk-
samkeit gesetzt werden.

Eine Eintragung der Waarenbezeichnungen findet weder
in Hannover noch in Nassau statt.

In den übrigen Landestheilen gelten neben der oben an-
geführten Bestimmung im §. 269 des Strafgesetzbuches keine
besondern Vorschriften über den Gebrauch von Waarenbezeich-
nungen. Das gesetzliche Verbot ist also auf den fälschlichen
Gebrauch des Namens oder der Firma und des Wohn- oder
Fabrikortes beschränkt.

Die Gegenseitigkeit, welche in der angeführten Bestim-
mung zur Bedingung für den Schutz der Angehörigen fremder
Staaten gemacht wird, ist gegenüber sämmtlichen deutschen
Staaten durch ausgewechselte und in der Gesetzsammlung ver-
öffentlichte Ministerialerklärungen hergestellt. Gegenüber Frank-
reich, England, Belgien und Italien ist die Gegenseitigkeit des

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0426" n="399"/><fw place="top" type="header">Hannover und Nassau.</fw><lb/>
sondere Vorschriften über den ausschliesslichen Gebrauch von<lb/>
Waarenbezeichnungen.</p><lb/>
            <p>In <hi rendition="#g">Hannover</hi> finden die Bestimmungen des Polizeistraf-<lb/>
gesetzes vom 25. Mai 1847 §§. 223&#x2014;225 Anwendung, nach<lb/>
welchen niemand bei Erzeugnissen seines Gewerbes den Namen,<lb/>
die Firma <hi rendition="#g">oder das Fabrikzeichen</hi> anderer Gewerbtrei-<lb/>
benden benutzen darf, auch wenn die Waarenbezeichnung mit<lb/>
solchen Aenderungen wiedergegeben wird, welche nur durch<lb/>
Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrzunehmen sind.<lb/>
Ist die Handlung gegen ausländische Gewerbtreibende began-<lb/>
gen, so findet nur dann Strafe statt, wenn für die einheimi-<lb/>
schen Gewerbtreibenden ein gleicher Schutz in dem andern<lb/>
Staate besteht. Die Strafe, welche nur auf Antrag des Ver-<lb/>
letzten verhängt werden darf, besteht in Geldbusse bis 100<lb/>
Thlr. oder Gefängniss bis zu sechs Wochen.</p><lb/>
            <p>In <hi rendition="#g">Nassau</hi> besteht eine besondere Verordnung vom 22.<lb/>
April 1839, welche verbietet, zum Verkauf bestimmte Fabri-<lb/>
kate mit den Namen, Merkmalen oder Kennzeichen einer in-<lb/>
ländischen Fabrik oder Handlung fälschlich zu bezeichnen, bei<lb/>
Vermeidung einer Geldbusse bis zu 100 Fl. oder einer ent-<lb/>
sprechenden Gefängnissstrafe.</p><lb/>
            <p>In Bezug auf die Handlungen und Fabriken der zum<lb/>
Zollverein gehörigen Staaten gilt das gleiche Verbot, sofern<lb/>
letztere die Reciprocität beobachten, in Bezug auf andere Staaten<lb/>
kann die Strafandrohung durch besondere Verfügung in Wirk-<lb/>
samkeit gesetzt werden.</p><lb/>
            <p>Eine Eintragung der Waarenbezeichnungen findet weder<lb/>
in Hannover noch in Nassau statt.</p><lb/>
            <p>In den übrigen Landestheilen gelten neben der oben an-<lb/>
geführten Bestimmung im §. 269 des Strafgesetzbuches keine<lb/>
besondern Vorschriften über den Gebrauch von Waarenbezeich-<lb/>
nungen. Das gesetzliche Verbot ist also auf den fälschlichen<lb/>
Gebrauch des Namens oder der Firma und des Wohn- oder<lb/>
Fabrikortes beschränkt.</p><lb/>
            <p>Die Gegenseitigkeit, welche in der angeführten Bestim-<lb/>
mung zur Bedingung für den Schutz der Angehörigen fremder<lb/>
Staaten gemacht wird, ist gegenüber sämmtlichen deutschen<lb/>
Staaten durch ausgewechselte und in der Gesetzsammlung ver-<lb/>
öffentlichte Ministerialerklärungen hergestellt. Gegenüber Frank-<lb/>
reich, England, Belgien und Italien ist die Gegenseitigkeit des<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[399/0426] Hannover und Nassau. sondere Vorschriften über den ausschliesslichen Gebrauch von Waarenbezeichnungen. In Hannover finden die Bestimmungen des Polizeistraf- gesetzes vom 25. Mai 1847 §§. 223—225 Anwendung, nach welchen niemand bei Erzeugnissen seines Gewerbes den Namen, die Firma oder das Fabrikzeichen anderer Gewerbtrei- benden benutzen darf, auch wenn die Waarenbezeichnung mit solchen Aenderungen wiedergegeben wird, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrzunehmen sind. Ist die Handlung gegen ausländische Gewerbtreibende began- gen, so findet nur dann Strafe statt, wenn für die einheimi- schen Gewerbtreibenden ein gleicher Schutz in dem andern Staate besteht. Die Strafe, welche nur auf Antrag des Ver- letzten verhängt werden darf, besteht in Geldbusse bis 100 Thlr. oder Gefängniss bis zu sechs Wochen. In Nassau besteht eine besondere Verordnung vom 22. April 1839, welche verbietet, zum Verkauf bestimmte Fabri- kate mit den Namen, Merkmalen oder Kennzeichen einer in- ländischen Fabrik oder Handlung fälschlich zu bezeichnen, bei Vermeidung einer Geldbusse bis zu 100 Fl. oder einer ent- sprechenden Gefängnissstrafe. In Bezug auf die Handlungen und Fabriken der zum Zollverein gehörigen Staaten gilt das gleiche Verbot, sofern letztere die Reciprocität beobachten, in Bezug auf andere Staaten kann die Strafandrohung durch besondere Verfügung in Wirk- samkeit gesetzt werden. Eine Eintragung der Waarenbezeichnungen findet weder in Hannover noch in Nassau statt. In den übrigen Landestheilen gelten neben der oben an- geführten Bestimmung im §. 269 des Strafgesetzbuches keine besondern Vorschriften über den Gebrauch von Waarenbezeich- nungen. Das gesetzliche Verbot ist also auf den fälschlichen Gebrauch des Namens oder der Firma und des Wohn- oder Fabrikortes beschränkt. Die Gegenseitigkeit, welche in der angeführten Bestim- mung zur Bedingung für den Schutz der Angehörigen fremder Staaten gemacht wird, ist gegenüber sämmtlichen deutschen Staaten durch ausgewechselte und in der Gesetzsammlung ver- öffentlichte Ministerialerklärungen hergestellt. Gegenüber Frank- reich, England, Belgien und Italien ist die Gegenseitigkeit des

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/426
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/426>, abgerufen am 25.11.2024.