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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Bergisches Decret v. 1811. -- Fabrikengerichte.
Diese Bestimmungen sind in der Grafschaft Mark durch die
Einführung des Allg. Landrechts wieder aufgehoben, in den
zur Rheinprovinz gehörigen Theilen des früheren Grossherzog-
thums Berg dagegen in Kraft verblieben.

Es gilt daher für sämmtliche Theile der Rheinprovinz
ein mit dem Französischen vollständig übereinstimmendes Recht
und die sich ergebenden Fragen über die Gegenstände und
Bedingungen des Musterschutzes, über dessen Erwerbung und
Verfolgung können in der folgenden Erörterung für beide
Rechtsgebiete gemeinsam erörtert werden.

§. 51. Frankreich und Rheinpreussen (Fortsetzung).

Gegenstände. -- Fabrikformen. -- Neuheit und Originalität. -- Hinter-
legung. -- Thatbestand der Nachbildung. -- Schadensersatz. -- Verfahren.

Gegenstand des Musterschutzes ist nach den Bestimmun-
gen der Decrete von 1806 und von 1811 jedes neu erfundene
Waarenmuster (dessin), und darunter ist nach dem Obigen
(§. 48) jede Combination von Linien und Farben zu verstehen,
welche bestimmt ist, in oder auf einem Gewebe mechanisch
reproduzirt zu werden.

Art. 70. Bei Hinterlegung der Probe soll der Fabrikant erklä-
ren, ob er sich das ausschliessliche Eigenthum seines Fabrikmusters
auf ein, drei oder fünf Jahre, oder für immer vorzubehalten gedenkt.
Diese Erklärung soll auf der Enveloppe des Pakets, in dem Register
und in dem Hinterlegungsscheine erwähnt werden.
Ist der Vorbehalt nur auf bestimmte Zeit geschehen, so soll
das Paket mit Proben gleich nach Ablauf der durch die Erklärung
bei der Hinterlegung bestimmten Frist an das durch das Decret vom
3. November 1809, Bulletin Nro. 3, errichtete Conservatorium der Er-
findungen gesendet werden.
Art. 71. Jeder Fabrikant, welcher für ein Muster einen Hinter-
legungsschein genommen hat, soll zu Händen des Gemeinde-Emfängers
eine Abgabe zahlen, welche von dem Fabrikengerichte bestimmt wer-
den und für jedes der Jahre, während welcher er sich das ausschliess-
liche Eigenthum vorbehalten hat, nicht mehr als einen Franken betra-
gen und für das immerwährende Eigenthum zehn Franken nicht über-
steigen soll.
Diese Zahlung soll bei Strafe des Verlustes des Rechtes in den
drei Tagen, welche auf die Hinterlegung folgen, geschehen.

Bergisches Decret v. 1811. — Fabrikengerichte.
Diese Bestimmungen sind in der Grafschaft Mark durch die
Einführung des Allg. Landrechts wieder aufgehoben, in den
zur Rheinprovinz gehörigen Theilen des früheren Grossherzog-
thums Berg dagegen in Kraft verblieben.

Es gilt daher für sämmtliche Theile der Rheinprovinz
ein mit dem Französischen vollständig übereinstimmendes Recht
und die sich ergebenden Fragen über die Gegenstände und
Bedingungen des Musterschutzes, über dessen Erwerbung und
Verfolgung können in der folgenden Erörterung für beide
Rechtsgebiete gemeinsam erörtert werden.

§. 51. Frankreich und Rheinpreussen (Fortsetzung).

Gegenstände. — Fabrikformen. — Neuheit und Originalität. — Hinter-
legung. — Thatbestand der Nachbildung. — Schadensersatz. — Verfahren.

Gegenstand des Musterschutzes ist nach den Bestimmun-
gen der Decrete von 1806 und von 1811 jedes neu erfundene
Waarenmuster (dessin), und darunter ist nach dem Obigen
(§. 48) jede Combination von Linien und Farben zu verstehen,
welche bestimmt ist, in oder auf einem Gewebe mechanisch
reproduzirt zu werden.

Art. 70. Bei Hinterlegung der Probe soll der Fabrikant erklä-
ren, ob er sich das ausschliessliche Eigenthum seines Fabrikmusters
auf ein, drei oder fünf Jahre, oder für immer vorzubehalten gedenkt.
Diese Erklärung soll auf der Enveloppe des Pakets, in dem Register
und in dem Hinterlegungsscheine erwähnt werden.
Ist der Vorbehalt nur auf bestimmte Zeit geschehen, so soll
das Paket mit Proben gleich nach Ablauf der durch die Erklärung
bei der Hinterlegung bestimmten Frist an das durch das Decret vom
3. November 1809, Bulletin Nro. 3, errichtete Conservatorium der Er-
findungen gesendet werden.
Art. 71. Jeder Fabrikant, welcher für ein Muster einen Hinter-
legungsschein genommen hat, soll zu Händen des Gemeinde-Emfängers
eine Abgabe zahlen, welche von dem Fabrikengerichte bestimmt wer-
den und für jedes der Jahre, während welcher er sich das ausschliess-
liche Eigenthum vorbehalten hat, nicht mehr als einen Franken betra-
gen und für das immerwährende Eigenthum zehn Franken nicht über-
steigen soll.
Diese Zahlung soll bei Strafe des Verlustes des Rechtes in den
drei Tagen, welche auf die Hinterlegung folgen, geschehen.
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[363/0390] Bergisches Decret v. 1811. — Fabrikengerichte. Diese Bestimmungen sind in der Grafschaft Mark durch die Einführung des Allg. Landrechts wieder aufgehoben, in den zur Rheinprovinz gehörigen Theilen des früheren Grossherzog- thums Berg dagegen in Kraft verblieben. Es gilt daher für sämmtliche Theile der Rheinprovinz ein mit dem Französischen vollständig übereinstimmendes Recht und die sich ergebenden Fragen über die Gegenstände und Bedingungen des Musterschutzes, über dessen Erwerbung und Verfolgung können in der folgenden Erörterung für beide Rechtsgebiete gemeinsam erörtert werden. §. 51. Frankreich und Rheinpreussen (Fortsetzung). Gegenstände. — Fabrikformen. — Neuheit und Originalität. — Hinter- legung. — Thatbestand der Nachbildung. — Schadensersatz. — Verfahren. Gegenstand des Musterschutzes ist nach den Bestimmun- gen der Decrete von 1806 und von 1811 jedes neu erfundene Waarenmuster (dessin), und darunter ist nach dem Obigen (§. 48) jede Combination von Linien und Farben zu verstehen, welche bestimmt ist, in oder auf einem Gewebe mechanisch reproduzirt zu werden. 3) 3) Art. 70. Bei Hinterlegung der Probe soll der Fabrikant erklä- ren, ob er sich das ausschliessliche Eigenthum seines Fabrikmusters auf ein, drei oder fünf Jahre, oder für immer vorzubehalten gedenkt. Diese Erklärung soll auf der Enveloppe des Pakets, in dem Register und in dem Hinterlegungsscheine erwähnt werden. Ist der Vorbehalt nur auf bestimmte Zeit geschehen, so soll das Paket mit Proben gleich nach Ablauf der durch die Erklärung bei der Hinterlegung bestimmten Frist an das durch das Decret vom 3. November 1809, Bulletin Nro. 3, errichtete Conservatorium der Er- findungen gesendet werden. Art. 71. Jeder Fabrikant, welcher für ein Muster einen Hinter- legungsschein genommen hat, soll zu Händen des Gemeinde-Emfängers eine Abgabe zahlen, welche von dem Fabrikengerichte bestimmt wer- den und für jedes der Jahre, während welcher er sich das ausschliess- liche Eigenthum vorbehalten hat, nicht mehr als einen Franken betra- gen und für das immerwährende Eigenthum zehn Franken nicht über- steigen soll. Diese Zahlung soll bei Strafe des Verlustes des Rechtes in den drei Tagen, welche auf die Hinterlegung folgen, geschehen.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/390>, abgerufen am 23.11.2024.