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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Schweden: Patentträger. -- Bekanntmachung.

Nur der Erfinder hat Anspruch auf den Patentschutz.
Ausländer und Inländer sind gleich berechtigt (Art. 4).

Erfindungen, welche bereits im Auslande patentirt sind,
können trotz der mit dieser Patentirung im Auslande ver-
knüpften Veröffentlichung der Erfindung gültig patentirt wer-
den, doch darf das Patent nur für die Dauer des im Auslande
erlangten Patentschutzes bewilligt werden (Art. 5).

Das Patentgesuch wird bei dem Handelscollegium ein-
gelegt und muss eine bestimmte Bezeichnung der Erfindung
enthalten mit der Angabe, in wie weit der Gegenstand dersel-
ben neu ist, oder als Verbesserung einer älteren Erfindung in
Anspruch genommen wird. Der Bewerber muss angeben, auf
welche Zeitdauer er das Patent zu erlangen wünscht.

Mit dem Gesuche muss eine genaue Beschreibung der
Erfindung nebst den nöthigen Zeichnungen und Modellen
eingereicht werden. Kann die Beschreibung nicht sofort ge-
geben werden, so wird dem Erfinder dazu eine Nachfrist
von einem Monat ertheilt und bis dahin die Entscheidung
über das Patentgesuch ausgesetzt. Geht die Beschreibung
nicht innerhalb dieser Frist ein, so gilt das Gesuch für
nicht angebracht. Ausländer müssen mittelst schriftlicher Voll-
macht einen in Schweden wohnhaften Bevollmächtigten bestel-
len (Art. 6).

Findet sich bei der Prüfung des Patentgesuches nichts
zu erinnern, so wird die Patenturkunde von dem Handelscolle-
gium ausgefertigt und darin die Dauer des Patentes bestimmt
und der Gegenstand der Erfindung nach den in dem Patent-
gesuche enthaltenen Angaben unter Hinweisung auf die einge-
reichte Beschreibung namhaft gemacht. Die gesetzlichen Rechte
und Verpflichtungen des Patentinhabers werden in der Urkunde
angegeben und die Bemerkung hinzugefügt, dass das Patent
keine Gewähr für die Neuheit oder den practischen Werth der
Erfindung gibt (Art. 7).

Werden zwei oder mehr Patentgesuche in Bezug auf den-
selben Gegenstand zugleich eingelegt, so wird das Patent dem-
jenigen ertheilt, welcher zuerst das vollständige Patentgesuch
bei dem Handelscollegium eingereicht hat (Art. 8).

Vor der Aushändigung des Patentes wird dasselbe durch
Aushang an dem Gebäude des Handelscollegiums bekannt ge-
macht. Dieser Aushang wird bei den ohne Beschreibung ein-

Schweden: Patentträger. — Bekanntmachung.

Nur der Erfinder hat Anspruch auf den Patentschutz.
Ausländer und Inländer sind gleich berechtigt (Art. 4).

Erfindungen, welche bereits im Auslande patentirt sind,
können trotz der mit dieser Patentirung im Auslande ver-
knüpften Veröffentlichung der Erfindung gültig patentirt wer-
den, doch darf das Patent nur für die Dauer des im Auslande
erlangten Patentschutzes bewilligt werden (Art. 5).

Das Patentgesuch wird bei dem Handelscollegium ein-
gelegt und muss eine bestimmte Bezeichnung der Erfindung
enthalten mit der Angabe, in wie weit der Gegenstand dersel-
ben neu ist, oder als Verbesserung einer älteren Erfindung in
Anspruch genommen wird. Der Bewerber muss angeben, auf
welche Zeitdauer er das Patent zu erlangen wünscht.

Mit dem Gesuche muss eine genaue Beschreibung der
Erfindung nebst den nöthigen Zeichnungen und Modellen
eingereicht werden. Kann die Beschreibung nicht sofort ge-
geben werden, so wird dem Erfinder dazu eine Nachfrist
von einem Monat ertheilt und bis dahin die Entscheidung
über das Patentgesuch ausgesetzt. Geht die Beschreibung
nicht innerhalb dieser Frist ein, so gilt das Gesuch für
nicht angebracht. Ausländer müssen mittelst schriftlicher Voll-
macht einen in Schweden wohnhaften Bevollmächtigten bestel-
len (Art. 6).

Findet sich bei der Prüfung des Patentgesuches nichts
zu erinnern, so wird die Patenturkunde von dem Handelscolle-
gium ausgefertigt und darin die Dauer des Patentes bestimmt
und der Gegenstand der Erfindung nach den in dem Patent-
gesuche enthaltenen Angaben unter Hinweisung auf die einge-
reichte Beschreibung namhaft gemacht. Die gesetzlichen Rechte
und Verpflichtungen des Patentinhabers werden in der Urkunde
angegeben und die Bemerkung hinzugefügt, dass das Patent
keine Gewähr für die Neuheit oder den practischen Werth der
Erfindung gibt (Art. 7).

Werden zwei oder mehr Patentgesuche in Bezug auf den-
selben Gegenstand zugleich eingelegt, so wird das Patent dem-
jenigen ertheilt, welcher zuerst das vollständige Patentgesuch
bei dem Handelscollegium eingereicht hat (Art. 8).

Vor der Aushändigung des Patentes wird dasselbe durch
Aushang an dem Gebäude des Handelscollegiums bekannt ge-
macht. Dieser Aushang wird bei den ohne Beschreibung ein-

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[345/0372] Schweden: Patentträger. — Bekanntmachung. Nur der Erfinder hat Anspruch auf den Patentschutz. Ausländer und Inländer sind gleich berechtigt (Art. 4). Erfindungen, welche bereits im Auslande patentirt sind, können trotz der mit dieser Patentirung im Auslande ver- knüpften Veröffentlichung der Erfindung gültig patentirt wer- den, doch darf das Patent nur für die Dauer des im Auslande erlangten Patentschutzes bewilligt werden (Art. 5). Das Patentgesuch wird bei dem Handelscollegium ein- gelegt und muss eine bestimmte Bezeichnung der Erfindung enthalten mit der Angabe, in wie weit der Gegenstand dersel- ben neu ist, oder als Verbesserung einer älteren Erfindung in Anspruch genommen wird. Der Bewerber muss angeben, auf welche Zeitdauer er das Patent zu erlangen wünscht. Mit dem Gesuche muss eine genaue Beschreibung der Erfindung nebst den nöthigen Zeichnungen und Modellen eingereicht werden. Kann die Beschreibung nicht sofort ge- geben werden, so wird dem Erfinder dazu eine Nachfrist von einem Monat ertheilt und bis dahin die Entscheidung über das Patentgesuch ausgesetzt. Geht die Beschreibung nicht innerhalb dieser Frist ein, so gilt das Gesuch für nicht angebracht. Ausländer müssen mittelst schriftlicher Voll- macht einen in Schweden wohnhaften Bevollmächtigten bestel- len (Art. 6). Findet sich bei der Prüfung des Patentgesuches nichts zu erinnern, so wird die Patenturkunde von dem Handelscolle- gium ausgefertigt und darin die Dauer des Patentes bestimmt und der Gegenstand der Erfindung nach den in dem Patent- gesuche enthaltenen Angaben unter Hinweisung auf die einge- reichte Beschreibung namhaft gemacht. Die gesetzlichen Rechte und Verpflichtungen des Patentinhabers werden in der Urkunde angegeben und die Bemerkung hinzugefügt, dass das Patent keine Gewähr für die Neuheit oder den practischen Werth der Erfindung gibt (Art. 7). Werden zwei oder mehr Patentgesuche in Bezug auf den- selben Gegenstand zugleich eingelegt, so wird das Patent dem- jenigen ertheilt, welcher zuerst das vollständige Patentgesuch bei dem Handelscollegium eingereicht hat (Art. 8). Vor der Aushändigung des Patentes wird dasselbe durch Aushang an dem Gebäude des Handelscollegiums bekannt ge- macht. Dieser Aushang wird bei den ohne Beschreibung ein-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/372>, abgerufen am 25.11.2024.