Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite
XI. Die Nordischen Staaten. §. 48. Schweden, Norwegen u. Dänemark.

Durch den Ukas vom 16. Februar 18671) ist die Patent-
gesetzgebung des Kaiserreiches auch auf das Königreich Polen
ausgedehnt worden, in welchem früher eine eigene Patentge-
setzgebung bestand2).

§. 48. Schweden, Norwegen und Dänemark.

Schwedisches Gesetz von 1856. -- Gegenstände. -- Dauer. -- Patent-
träger. -- Beschreibung. -- Bekanntmachung. -- Ausführung. -- Ces-
sion. -- Aufhebung. -- Norwegen. -- Dänemark.

Im Königreich Schweden wurde der Patentschutz zuerst
durch eine Verordnung vom 28. April 1819 eingeführt, an de-
ren Stelle zunächst die Verordnung vom 13. Dezember 1834
und demnächst das jetzt geltende Patentgesetz vom 19. Au-
gust 1856 getreten ist. Dieses Gesetz beruht auf dem Systeme
einer beschränkten Vorprüfung, indem nach Art. 7 zwar die
Ertheilung des nachgesuchten Patentes von einer vorherigen
Untersuchung abhängig gemacht ist, so jedoch, dass über die
Neuheit der Erfindung keine Entscheidung getroffen wird und
die Gültigkeit des ertheilten Patentes der nachträglichen rich-
terlichen Beurtheilung überlassen bleibt.

Erfindungspatente werden für neue Erfindungen auf dem
Gebiete der Künste und Gewerbe, sowie für Verbesserungen
älterer Erfindungen dieser Art -- unbeschadet der an der letz-
teren erworbenen Rechte -- ertheilt. Ausgenommen sind Arz-
neimittel und Erfindungen, deren Anwendung durch die Gesetze
verboten ist, oder der öffentlichen Sicherheit oder den guten
Sitten zuwiderläuft. Niemand kann durch ein Patent das aus-
schliessliche Recht zur Anwendung eines neuen Prinzips erlan-
gen, dagegen können Patente über eine bestimmte Anwendung
eines solchen Prinzips gültig ertheilt werden (Art. 2).

Die Dauer der Patente wird für jeden einzelnen Fall
nach der Art und Wichtigkeit der Erfindung bestimmt. Sie
beträgt mindestens drei und höchstens fünfzehn Jahre (Art. 3).

1) Journal de St. Petersbourg 1867 Nr. 50.
2) Die früheren Patentgesetze des Königreichs Polen datiren
vom 2/14 Lipostada 1836 und vom 8/20 Lipca 1837 und sind in Loo-
seys Sammlung S. 315--320 abgedruckt.
XI. Die Nordischen Staaten. §. 48. Schweden, Norwegen u. Dänemark.

Durch den Ukas vom 16. Februar 18671) ist die Patent-
gesetzgebung des Kaiserreiches auch auf das Königreich Polen
ausgedehnt worden, in welchem früher eine eigene Patentge-
setzgebung bestand2).

§. 48. Schweden, Norwegen und Dänemark.

Schwedisches Gesetz von 1856. — Gegenstände. — Dauer. — Patent-
träger. — Beschreibung. — Bekanntmachung. — Ausführung. — Ces-
sion. — Aufhebung. — Norwegen. — Dänemark.

Im Königreich Schweden wurde der Patentschutz zuerst
durch eine Verordnung vom 28. April 1819 eingeführt, an de-
ren Stelle zunächst die Verordnung vom 13. Dezember 1834
und demnächst das jetzt geltende Patentgesetz vom 19. Au-
gust 1856 getreten ist. Dieses Gesetz beruht auf dem Systeme
einer beschränkten Vorprüfung, indem nach Art. 7 zwar die
Ertheilung des nachgesuchten Patentes von einer vorherigen
Untersuchung abhängig gemacht ist, so jedoch, dass über die
Neuheit der Erfindung keine Entscheidung getroffen wird und
die Gültigkeit des ertheilten Patentes der nachträglichen rich-
terlichen Beurtheilung überlassen bleibt.

Erfindungspatente werden für neue Erfindungen auf dem
Gebiete der Künste und Gewerbe, sowie für Verbesserungen
älterer Erfindungen dieser Art — unbeschadet der an der letz-
teren erworbenen Rechte — ertheilt. Ausgenommen sind Arz-
neimittel und Erfindungen, deren Anwendung durch die Gesetze
verboten ist, oder der öffentlichen Sicherheit oder den guten
Sitten zuwiderläuft. Niemand kann durch ein Patent das aus-
schliessliche Recht zur Anwendung eines neuen Prinzips erlan-
gen, dagegen können Patente über eine bestimmte Anwendung
eines solchen Prinzips gültig ertheilt werden (Art. 2).

Die Dauer der Patente wird für jeden einzelnen Fall
nach der Art und Wichtigkeit der Erfindung bestimmt. Sie
beträgt mindestens drei und höchstens fünfzehn Jahre (Art. 3).

1) Journal de St. Petersbourg 1867 Nr. 50.
2) Die früheren Patentgesetze des Königreichs Polen datiren
vom 2/14 Lipostada 1836 und vom 8/20 Lipca 1837 und sind in Loo-
seys Sammlung S. 315—320 abgedruckt.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0371" n="344"/>
            <fw place="top" type="header">XI. Die Nordischen Staaten. §. 48. Schweden, Norwegen u. Dänemark.</fw><lb/>
            <p>Durch den Ukas vom 16. Februar 1867<note place="foot" n="1)">Journal de St. Petersbourg 1867 Nr. 50.</note> ist die Patent-<lb/>
gesetzgebung des Kaiserreiches auch auf das Königreich Polen<lb/>
ausgedehnt worden, in welchem früher eine eigene Patentge-<lb/>
setzgebung bestand<note place="foot" n="2)">Die früheren Patentgesetze des Königreichs Polen datiren<lb/>
vom 2/14 Lipostada 1836 und vom 8/20 Lipca 1837 und sind in Loo-<lb/>
seys Sammlung S. 315&#x2014;320 abgedruckt.</note>.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 48. <hi rendition="#g">Schweden, Norwegen und Dänemark</hi>.</head><lb/>
            <argument>
              <p>Schwedisches Gesetz von 1856. &#x2014; Gegenstände. &#x2014; Dauer. &#x2014; Patent-<lb/>
träger. &#x2014; Beschreibung. &#x2014; Bekanntmachung. &#x2014; Ausführung. &#x2014; Ces-<lb/><hi rendition="#c">sion. &#x2014; Aufhebung. &#x2014; Norwegen. &#x2014; Dänemark.</hi></p>
            </argument><lb/>
            <p>Im Königreich Schweden wurde der Patentschutz zuerst<lb/>
durch eine Verordnung vom 28. April 1819 eingeführt, an de-<lb/>
ren Stelle zunächst die Verordnung vom 13. Dezember 1834<lb/>
und demnächst das jetzt geltende Patentgesetz vom 19. Au-<lb/>
gust 1856 getreten ist. Dieses Gesetz beruht auf dem Systeme<lb/>
einer beschränkten Vorprüfung, indem nach Art. 7 zwar die<lb/>
Ertheilung des nachgesuchten Patentes von einer vorherigen<lb/>
Untersuchung abhängig gemacht ist, so jedoch, dass über die<lb/>
Neuheit der Erfindung keine Entscheidung getroffen wird und<lb/>
die Gültigkeit des ertheilten Patentes der nachträglichen rich-<lb/>
terlichen Beurtheilung überlassen bleibt.</p><lb/>
            <p>Erfindungspatente werden für neue Erfindungen auf dem<lb/>
Gebiete der Künste und Gewerbe, sowie für Verbesserungen<lb/>
älterer Erfindungen dieser Art &#x2014; unbeschadet der an der letz-<lb/>
teren erworbenen Rechte &#x2014; ertheilt. Ausgenommen sind Arz-<lb/>
neimittel und Erfindungen, deren Anwendung durch die Gesetze<lb/>
verboten ist, oder der öffentlichen Sicherheit oder den guten<lb/>
Sitten zuwiderläuft. Niemand kann durch ein Patent das aus-<lb/>
schliessliche Recht zur Anwendung eines neuen Prinzips erlan-<lb/>
gen, dagegen können Patente über eine bestimmte Anwendung<lb/>
eines solchen Prinzips gültig ertheilt werden (Art. 2).</p><lb/>
            <p>Die Dauer der Patente wird für jeden einzelnen Fall<lb/>
nach der Art und Wichtigkeit der Erfindung bestimmt. Sie<lb/>
beträgt mindestens drei und höchstens fünfzehn Jahre (Art. 3).</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[344/0371] XI. Die Nordischen Staaten. §. 48. Schweden, Norwegen u. Dänemark. Durch den Ukas vom 16. Februar 1867 1) ist die Patent- gesetzgebung des Kaiserreiches auch auf das Königreich Polen ausgedehnt worden, in welchem früher eine eigene Patentge- setzgebung bestand 2). §. 48. Schweden, Norwegen und Dänemark. Schwedisches Gesetz von 1856. — Gegenstände. — Dauer. — Patent- träger. — Beschreibung. — Bekanntmachung. — Ausführung. — Ces- sion. — Aufhebung. — Norwegen. — Dänemark. Im Königreich Schweden wurde der Patentschutz zuerst durch eine Verordnung vom 28. April 1819 eingeführt, an de- ren Stelle zunächst die Verordnung vom 13. Dezember 1834 und demnächst das jetzt geltende Patentgesetz vom 19. Au- gust 1856 getreten ist. Dieses Gesetz beruht auf dem Systeme einer beschränkten Vorprüfung, indem nach Art. 7 zwar die Ertheilung des nachgesuchten Patentes von einer vorherigen Untersuchung abhängig gemacht ist, so jedoch, dass über die Neuheit der Erfindung keine Entscheidung getroffen wird und die Gültigkeit des ertheilten Patentes der nachträglichen rich- terlichen Beurtheilung überlassen bleibt. Erfindungspatente werden für neue Erfindungen auf dem Gebiete der Künste und Gewerbe, sowie für Verbesserungen älterer Erfindungen dieser Art — unbeschadet der an der letz- teren erworbenen Rechte — ertheilt. Ausgenommen sind Arz- neimittel und Erfindungen, deren Anwendung durch die Gesetze verboten ist, oder der öffentlichen Sicherheit oder den guten Sitten zuwiderläuft. Niemand kann durch ein Patent das aus- schliessliche Recht zur Anwendung eines neuen Prinzips erlan- gen, dagegen können Patente über eine bestimmte Anwendung eines solchen Prinzips gültig ertheilt werden (Art. 2). Die Dauer der Patente wird für jeden einzelnen Fall nach der Art und Wichtigkeit der Erfindung bestimmt. Sie beträgt mindestens drei und höchstens fünfzehn Jahre (Art. 3). 1) Journal de St. Petersbourg 1867 Nr. 50. 2) Die früheren Patentgesetze des Königreichs Polen datiren vom 2/14 Lipostada 1836 und vom 8/20 Lipca 1837 und sind in Loo- seys Sammlung S. 315—320 abgedruckt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/371
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/371>, abgerufen am 25.11.2024.