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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Gegenstände. -- Beschreibung. -- Priorität.
dass jeder Sachverständige den patentirten Gegenstand danach
anfertigen kann. In der Beschreibung müssen die neuen
Eigenschaften und Bestandtheile, für welche der Patentschutz
verlangt wird, deutlich bezeichnet sein. Wenn zum Verständ-
nisse ein Modell erforderlich ist, so muss solches beigebracht
werden. In dem Patentgesuch muss die Zeitdauer angegeben
werden, für welche das Patent verlangt wird. Die dieser Dauer
entsprechende Abgabe (s. u.) muss bei der Einlegung des Ge-
suches erlegt werden.

Das Patentgesuch wird nach Tag und Stunde präsen-
tirt und zur Prüfung an den Gewerberath abgegeben (Art.
126--128).

Erkennt der Gewerberath die Beschreibung für genügend
und findet er, dass kein älteres Patent über denselben Gegen-
stand zu Gunsten einer andern Person besteht und dass die
Erfindung nichts enthält, welches der öffentlichen Wohlfahrt
oder den Finanzen des Reiches schädlich werden könnte, so
erstattet er Bericht an den Finanzminister, von dessen Ent-
scheidung die Patentertheilung und die Dauer des zu gewäh-
renden Patentes abhängt. Berührt die Erfindung ein anderes
Ressort, als das für Handel und Gewerbe, so setzt sich der
Finanzminister mit dem betreffenden Ressortchef in Verbindung.
Befindet der Gewerberath, dass die Erfindung schon ander-
weit beschrieben oder practisch ausgeführt ist, so weist er das
Patentgesuch zurück. Wird die Erfindung dem öffentlichen
Wohle oder den Finanzen nachtheilig befunden, so wird der
Bewerber vor der Ausführung derselben unter Hinweisung auf
die gesetzlichen Strafen verwarnt.

Bei der Verweigerung des Patentgesuchs wird die einge-
zahlte Abgabe zurückerstattet. Wird das Gesuch wegen unge-
nügender Beschreibung zurückgewiesen, so kann es erneuert
werden (Art. 129--131).

Suchen verschiedene Personen gleichzeitig ein Patent für
dieselbe Erfindung nach, so wird dasselbe beiden verweigert,
es sei denn, dass der Eine im Stande ist gerichtlich zu er-
weisen, dass der Andere ihm das Geheimniss der Erfindung
entwendet hat (Art. 132).

Die Erfindungspatente werden unter Berücksichtigung der
Anträge des Bewerbers nach dem Ermessen der Regierung
auf drei, fünf oder zehn Jahre ertheilt. Einführungspatente

Gegenstände. — Beschreibung. — Priorität.
dass jeder Sachverständige den patentirten Gegenstand danach
anfertigen kann. In der Beschreibung müssen die neuen
Eigenschaften und Bestandtheile, für welche der Patentschutz
verlangt wird, deutlich bezeichnet sein. Wenn zum Verständ-
nisse ein Modell erforderlich ist, so muss solches beigebracht
werden. In dem Patentgesuch muss die Zeitdauer angegeben
werden, für welche das Patent verlangt wird. Die dieser Dauer
entsprechende Abgabe (s. u.) muss bei der Einlegung des Ge-
suches erlegt werden.

Das Patentgesuch wird nach Tag und Stunde präsen-
tirt und zur Prüfung an den Gewerberath abgegeben (Art.
126—128).

Erkennt der Gewerberath die Beschreibung für genügend
und findet er, dass kein älteres Patent über denselben Gegen-
stand zu Gunsten einer andern Person besteht und dass die
Erfindung nichts enthält, welches der öffentlichen Wohlfahrt
oder den Finanzen des Reiches schädlich werden könnte, so
erstattet er Bericht an den Finanzminister, von dessen Ent-
scheidung die Patentertheilung und die Dauer des zu gewäh-
renden Patentes abhängt. Berührt die Erfindung ein anderes
Ressort, als das für Handel und Gewerbe, so setzt sich der
Finanzminister mit dem betreffenden Ressortchef in Verbindung.
Befindet der Gewerberath, dass die Erfindung schon ander-
weit beschrieben oder practisch ausgeführt ist, so weist er das
Patentgesuch zurück. Wird die Erfindung dem öffentlichen
Wohle oder den Finanzen nachtheilig befunden, so wird der
Bewerber vor der Ausführung derselben unter Hinweisung auf
die gesetzlichen Strafen verwarnt.

Bei der Verweigerung des Patentgesuchs wird die einge-
zahlte Abgabe zurückerstattet. Wird das Gesuch wegen unge-
nügender Beschreibung zurückgewiesen, so kann es erneuert
werden (Art. 129—131).

Suchen verschiedene Personen gleichzeitig ein Patent für
dieselbe Erfindung nach, so wird dasselbe beiden verweigert,
es sei denn, dass der Eine im Stande ist gerichtlich zu er-
weisen, dass der Andere ihm das Geheimniss der Erfindung
entwendet hat (Art. 132).

Die Erfindungspatente werden unter Berücksichtigung der
Anträge des Bewerbers nach dem Ermessen der Regierung
auf drei, fünf oder zehn Jahre ertheilt. Einführungspatente

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[341/0368] Gegenstände. — Beschreibung. — Priorität. dass jeder Sachverständige den patentirten Gegenstand danach anfertigen kann. In der Beschreibung müssen die neuen Eigenschaften und Bestandtheile, für welche der Patentschutz verlangt wird, deutlich bezeichnet sein. Wenn zum Verständ- nisse ein Modell erforderlich ist, so muss solches beigebracht werden. In dem Patentgesuch muss die Zeitdauer angegeben werden, für welche das Patent verlangt wird. Die dieser Dauer entsprechende Abgabe (s. u.) muss bei der Einlegung des Ge- suches erlegt werden. Das Patentgesuch wird nach Tag und Stunde präsen- tirt und zur Prüfung an den Gewerberath abgegeben (Art. 126—128). Erkennt der Gewerberath die Beschreibung für genügend und findet er, dass kein älteres Patent über denselben Gegen- stand zu Gunsten einer andern Person besteht und dass die Erfindung nichts enthält, welches der öffentlichen Wohlfahrt oder den Finanzen des Reiches schädlich werden könnte, so erstattet er Bericht an den Finanzminister, von dessen Ent- scheidung die Patentertheilung und die Dauer des zu gewäh- renden Patentes abhängt. Berührt die Erfindung ein anderes Ressort, als das für Handel und Gewerbe, so setzt sich der Finanzminister mit dem betreffenden Ressortchef in Verbindung. Befindet der Gewerberath, dass die Erfindung schon ander- weit beschrieben oder practisch ausgeführt ist, so weist er das Patentgesuch zurück. Wird die Erfindung dem öffentlichen Wohle oder den Finanzen nachtheilig befunden, so wird der Bewerber vor der Ausführung derselben unter Hinweisung auf die gesetzlichen Strafen verwarnt. Bei der Verweigerung des Patentgesuchs wird die einge- zahlte Abgabe zurückerstattet. Wird das Gesuch wegen unge- nügender Beschreibung zurückgewiesen, so kann es erneuert werden (Art. 129—131). Suchen verschiedene Personen gleichzeitig ein Patent für dieselbe Erfindung nach, so wird dasselbe beiden verweigert, es sei denn, dass der Eine im Stande ist gerichtlich zu er- weisen, dass der Andere ihm das Geheimniss der Erfindung entwendet hat (Art. 132). Die Erfindungspatente werden unter Berücksichtigung der Anträge des Bewerbers nach dem Ermessen der Regierung auf drei, fünf oder zehn Jahre ertheilt. Einführungspatente

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/368>, abgerufen am 22.11.2024.