Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite
XI. Die Nordischen Staaten. §. 47. Russland.

Die Russische Patentgesetzgebung beruht auf dem Vor-
prüfungssysteme wie die Preussische und die Nordamerikanische.
Doch hat die Vorprüfung nicht wie in Preussen die Wirkung,
die nachherige Anfechtung des Patentes im Rechtswege aus-
zuschliessen. Das Patent wird vielmehr wie in den Vereinigten
Staaten ohne Gewähr für die Neuheit und unter Vorbehalt der
Rechte dritter Personen ertheilt (Art. 116--120).

Auch für Erfindungen, welche im Auslande bereits pa-
tentirt sind, werden Patente ertheilt und zwar nicht bloss an
den Inhaber des ausländischen Patentes, sondern auch an
jeden Andern, der ein Einführungspatent nachsucht. Doch
kann die Dauer des letztern niemals die Zeit des für die Er-
findung im Auslande gewährten Patentschutzes überdauern.

Für Erfindungen, welche im Auslande bereits Gemeingut
geworden und von keinem Patente mehr geschützt sind, kann
ausnahmsweise wegen ihres ausserordentlichen Nutzens und
der Kosten, welche ihre Ausführung erfordert, ein Einführungs-
patent von der Regierung bewilligt werden, selbst wenn die
Erfindung bereits veröffentlicht war.

Ausgeschlossen von der Patentirung sind blosse Prinzi-
pien, unbedeutende und unnütze Gegenstände, sowie Erfindun-
gen, welche dem öffentlichen Wohle oder den Finanzen des
Staates Eintrag thun können (Art. 122).

Sowohl Ausländer wie Inländer sind zur Erlangung des
Patentschutzes berechtigt (Art. 125).

Das Patentgesuch muss bei dem Departement der Manu-
facturen und des innern Handels eingereicht werden. Es muss
von einer vollständigen und genauen Beschreibung in russi-
scher Sprache1) begleitet sein, die so beschaffen sein muss,

1) Ist die Beschreibung aus einer fremden Sprache übersetzt, so
muss das Original, der Vergleichung wegen, beigelegt werden. Eine
in einer fremden Sprache abgefasste Beschreibung ohne Uebersetzung
ins Russische ist nur dann gestattet, wenn der Bittsteller nur sein Eigen-
thumsrecht auf die Erfindung geltend machen will, aber nicht, wenn
es sich um Ertheilung eines Privilegiums handelt. Dieses wird nicht
eher ausgestellt, als nachdem er die Beschreibung oder eine Ueber-
setzung derselben in Russischer Sprache eingeliefert hat. Liefert der
Bittsteller oder sein Bevollmächtigter die Uebersetzung nicht binnen
drei Monaten nach Abgabe der Beschreibung in fremder Sprache ein,
so wird die Verhandlung wegen Ausstellung dieses Privilegiums ge-
schlossen (Ukas vom 12. August 1852).
XI. Die Nordischen Staaten. §. 47. Russland.

Die Russische Patentgesetzgebung beruht auf dem Vor-
prüfungssysteme wie die Preussische und die Nordamerikanische.
Doch hat die Vorprüfung nicht wie in Preussen die Wirkung,
die nachherige Anfechtung des Patentes im Rechtswege aus-
zuschliessen. Das Patent wird vielmehr wie in den Vereinigten
Staaten ohne Gewähr für die Neuheit und unter Vorbehalt der
Rechte dritter Personen ertheilt (Art. 116—120).

Auch für Erfindungen, welche im Auslande bereits pa-
tentirt sind, werden Patente ertheilt und zwar nicht bloss an
den Inhaber des ausländischen Patentes, sondern auch an
jeden Andern, der ein Einführungspatent nachsucht. Doch
kann die Dauer des letztern niemals die Zeit des für die Er-
findung im Auslande gewährten Patentschutzes überdauern.

Für Erfindungen, welche im Auslande bereits Gemeingut
geworden und von keinem Patente mehr geschützt sind, kann
ausnahmsweise wegen ihres ausserordentlichen Nutzens und
der Kosten, welche ihre Ausführung erfordert, ein Einführungs-
patent von der Regierung bewilligt werden, selbst wenn die
Erfindung bereits veröffentlicht war.

Ausgeschlossen von der Patentirung sind blosse Prinzi-
pien, unbedeutende und unnütze Gegenstände, sowie Erfindun-
gen, welche dem öffentlichen Wohle oder den Finanzen des
Staates Eintrag thun können (Art. 122).

Sowohl Ausländer wie Inländer sind zur Erlangung des
Patentschutzes berechtigt (Art. 125).

Das Patentgesuch muss bei dem Departement der Manu-
facturen und des innern Handels eingereicht werden. Es muss
von einer vollständigen und genauen Beschreibung in russi-
scher Sprache1) begleitet sein, die so beschaffen sein muss,

1) Ist die Beschreibung aus einer fremden Sprache übersetzt, so
muss das Original, der Vergleichung wegen, beigelegt werden. Eine
in einer fremden Sprache abgefasste Beschreibung ohne Uebersetzung
ins Russische ist nur dann gestattet, wenn der Bittsteller nur sein Eigen-
thumsrecht auf die Erfindung geltend machen will, aber nicht, wenn
es sich um Ertheilung eines Privilegiums handelt. Dieses wird nicht
eher ausgestellt, als nachdem er die Beschreibung oder eine Ueber-
setzung derselben in Russischer Sprache eingeliefert hat. Liefert der
Bittsteller oder sein Bevollmächtigter die Uebersetzung nicht binnen
drei Monaten nach Abgabe der Beschreibung in fremder Sprache ein,
so wird die Verhandlung wegen Ausstellung dieses Privilegiums ge-
schlossen (Ukas vom 12. August 1852).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0367" n="340"/>
            <fw place="top" type="header">XI. Die Nordischen Staaten. §. 47. Russland.</fw><lb/>
            <p>Die Russische Patentgesetzgebung beruht auf dem Vor-<lb/>
prüfungssysteme wie die Preussische und die Nordamerikanische.<lb/>
Doch hat die Vorprüfung nicht wie in Preussen die Wirkung,<lb/>
die nachherige Anfechtung des Patentes im Rechtswege aus-<lb/>
zuschliessen. Das Patent wird vielmehr wie in den Vereinigten<lb/>
Staaten ohne Gewähr für die Neuheit und unter Vorbehalt der<lb/>
Rechte dritter Personen ertheilt (Art. 116&#x2014;120).</p><lb/>
            <p>Auch für Erfindungen, welche im Auslande bereits pa-<lb/>
tentirt sind, werden Patente ertheilt und zwar nicht bloss an<lb/>
den Inhaber des ausländischen Patentes, sondern auch an<lb/>
jeden Andern, der ein Einführungspatent nachsucht. Doch<lb/>
kann die Dauer des letztern niemals die Zeit des für die Er-<lb/>
findung im Auslande gewährten Patentschutzes überdauern.</p><lb/>
            <p>Für Erfindungen, welche im Auslande bereits Gemeingut<lb/>
geworden und von keinem Patente mehr geschützt sind, kann<lb/>
ausnahmsweise wegen ihres ausserordentlichen Nutzens und<lb/>
der Kosten, welche ihre Ausführung erfordert, ein Einführungs-<lb/>
patent von der Regierung bewilligt werden, selbst wenn die<lb/>
Erfindung bereits veröffentlicht war.</p><lb/>
            <p>Ausgeschlossen von der Patentirung sind blosse Prinzi-<lb/>
pien, unbedeutende und unnütze Gegenstände, sowie Erfindun-<lb/>
gen, welche dem öffentlichen Wohle oder den Finanzen des<lb/>
Staates Eintrag thun können (Art. 122).</p><lb/>
            <p>Sowohl Ausländer wie Inländer sind zur Erlangung des<lb/>
Patentschutzes berechtigt (Art. 125).</p><lb/>
            <p>Das Patentgesuch muss bei dem Departement der Manu-<lb/>
facturen und des innern Handels eingereicht werden. Es muss<lb/>
von einer vollständigen und genauen Beschreibung in russi-<lb/>
scher Sprache<note place="foot" n="1)">Ist die Beschreibung aus einer fremden Sprache übersetzt, so<lb/>
muss das Original, der Vergleichung wegen, beigelegt werden. Eine<lb/>
in einer fremden Sprache abgefasste Beschreibung ohne Uebersetzung<lb/>
ins Russische ist nur dann gestattet, wenn der Bittsteller nur sein Eigen-<lb/>
thumsrecht auf die Erfindung geltend machen will, aber nicht, wenn<lb/>
es sich um Ertheilung eines Privilegiums handelt. Dieses wird nicht<lb/>
eher ausgestellt, als nachdem er die Beschreibung oder eine Ueber-<lb/>
setzung derselben in Russischer Sprache eingeliefert hat. Liefert der<lb/>
Bittsteller oder sein Bevollmächtigter die Uebersetzung nicht binnen<lb/>
drei Monaten nach Abgabe der Beschreibung in fremder Sprache ein,<lb/>
so wird die Verhandlung wegen Ausstellung dieses Privilegiums ge-<lb/>
schlossen (Ukas vom 12. August 1852).</note> begleitet sein, die so beschaffen sein muss,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[340/0367] XI. Die Nordischen Staaten. §. 47. Russland. Die Russische Patentgesetzgebung beruht auf dem Vor- prüfungssysteme wie die Preussische und die Nordamerikanische. Doch hat die Vorprüfung nicht wie in Preussen die Wirkung, die nachherige Anfechtung des Patentes im Rechtswege aus- zuschliessen. Das Patent wird vielmehr wie in den Vereinigten Staaten ohne Gewähr für die Neuheit und unter Vorbehalt der Rechte dritter Personen ertheilt (Art. 116—120). Auch für Erfindungen, welche im Auslande bereits pa- tentirt sind, werden Patente ertheilt und zwar nicht bloss an den Inhaber des ausländischen Patentes, sondern auch an jeden Andern, der ein Einführungspatent nachsucht. Doch kann die Dauer des letztern niemals die Zeit des für die Er- findung im Auslande gewährten Patentschutzes überdauern. Für Erfindungen, welche im Auslande bereits Gemeingut geworden und von keinem Patente mehr geschützt sind, kann ausnahmsweise wegen ihres ausserordentlichen Nutzens und der Kosten, welche ihre Ausführung erfordert, ein Einführungs- patent von der Regierung bewilligt werden, selbst wenn die Erfindung bereits veröffentlicht war. Ausgeschlossen von der Patentirung sind blosse Prinzi- pien, unbedeutende und unnütze Gegenstände, sowie Erfindun- gen, welche dem öffentlichen Wohle oder den Finanzen des Staates Eintrag thun können (Art. 122). Sowohl Ausländer wie Inländer sind zur Erlangung des Patentschutzes berechtigt (Art. 125). Das Patentgesuch muss bei dem Departement der Manu- facturen und des innern Handels eingereicht werden. Es muss von einer vollständigen und genauen Beschreibung in russi- scher Sprache 1) begleitet sein, die so beschaffen sein muss, 1) Ist die Beschreibung aus einer fremden Sprache übersetzt, so muss das Original, der Vergleichung wegen, beigelegt werden. Eine in einer fremden Sprache abgefasste Beschreibung ohne Uebersetzung ins Russische ist nur dann gestattet, wenn der Bittsteller nur sein Eigen- thumsrecht auf die Erfindung geltend machen will, aber nicht, wenn es sich um Ertheilung eines Privilegiums handelt. Dieses wird nicht eher ausgestellt, als nachdem er die Beschreibung oder eine Ueber- setzung derselben in Russischer Sprache eingeliefert hat. Liefert der Bittsteller oder sein Bevollmächtigter die Uebersetzung nicht binnen drei Monaten nach Abgabe der Beschreibung in fremder Sprache ein, so wird die Verhandlung wegen Ausstellung dieses Privilegiums ge- schlossen (Ukas vom 12. August 1852).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/367
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/367>, abgerufen am 18.05.2024.