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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Prozessverfahren. -- Contraventionen.
Verlust der bezeichneten Gegenstände zu Gunsten des Beschä-
digten zu erleiden.

Die Civilklage wird nach den Formen des summarischen
Prozesses verhandelt. Das Strafverfahren wegen der im Art.
64 erwähnten Vergehen kann nur auf Antrag des Verletzten
eingeleitet werden (Art. 64--67).

Der Präsident des Provinzialgerichtshofes kann auf den
Antrag des Patentinhabers die Beschlagnahme oder auch die
blosse Aufzeichnung der angeblich nachgemachten Gegenstände
anordnen. Durch dieselbe Ordonnanz bezeichnet der Präsident
einen Gerichtsvollzieher zu deren Ausführung. Er kann zu-
gleich einen oder mehrere Sachverständige zur Aufzeichnung
der Gegenstände ernennen. Er muss ferner dem Antragsteller
eine Caution auflegen, welche vor der Ausführung der Beschlag-
nahme erlegt werden muss.

Der Kläger kann mit der Ermächtigung des Gerichts-
präsidenten der Beschlagnahme oder der Aufzeichnung bei-
wohnen.

Dem Besitzer der in Beschlag genommenen oder aufge-
zeichneten Gegenstände wird eine Abschrift der Ordonnanz des
Gerichtspräsidenten, des Actes über die Hinterlegung der Cau-
tion und des Protokolles über die Beschlagnahme oder die Auf-
zeichnung hinterlassen.

Die Beschlagnahme oder die Aufzeichnung verliert jede
Wirkung, wenn nicht binnen acht Tagen die gerichtliche Klage
eingelegt wird und derjenige, zu dessen Nachtheil die Beschlag-
nahme oder die Aufzeichnung vollstreckt ist, hat Anspruch
auf Erstattung des Schadens und des Interesses (Art. 68--71).

Die Art. 72--95 betreffen die in den früher österreichi-
schen Provinzen ertheilten Erfindungspatente und eingelegten
Patentgesuche. Die Art. 96--98 beziehen sich auf die in den
alten Provinzen vor dem Erlasse des Gesetzes vom 12. März
1855 ertheilten Patente und Privilegien. Diese Bestimmungen
sind zum Theil durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. Januar 1864
aufgehoben.

Prozessverfahren. — Contraventionen.
Verlust der bezeichneten Gegenstände zu Gunsten des Beschä-
digten zu erleiden.

Die Civilklage wird nach den Formen des summarischen
Prozesses verhandelt. Das Strafverfahren wegen der im Art.
64 erwähnten Vergehen kann nur auf Antrag des Verletzten
eingeleitet werden (Art. 64—67).

Der Präsident des Provinzialgerichtshofes kann auf den
Antrag des Patentinhabers die Beschlagnahme oder auch die
blosse Aufzeichnung der angeblich nachgemachten Gegenstände
anordnen. Durch dieselbe Ordonnanz bezeichnet der Präsident
einen Gerichtsvollzieher zu deren Ausführung. Er kann zu-
gleich einen oder mehrere Sachverständige zur Aufzeichnung
der Gegenstände ernennen. Er muss ferner dem Antragsteller
eine Caution auflegen, welche vor der Ausführung der Beschlag-
nahme erlegt werden muss.

Der Kläger kann mit der Ermächtigung des Gerichts-
präsidenten der Beschlagnahme oder der Aufzeichnung bei-
wohnen.

Dem Besitzer der in Beschlag genommenen oder aufge-
zeichneten Gegenstände wird eine Abschrift der Ordonnanz des
Gerichtspräsidenten, des Actes über die Hinterlegung der Cau-
tion und des Protokolles über die Beschlagnahme oder die Auf-
zeichnung hinterlassen.

Die Beschlagnahme oder die Aufzeichnung verliert jede
Wirkung, wenn nicht binnen acht Tagen die gerichtliche Klage
eingelegt wird und derjenige, zu dessen Nachtheil die Beschlag-
nahme oder die Aufzeichnung vollstreckt ist, hat Anspruch
auf Erstattung des Schadens und des Interesses (Art. 68—71).

Die Art. 72—95 betreffen die in den früher österreichi-
schen Provinzen ertheilten Erfindungspatente und eingelegten
Patentgesuche. Die Art. 96—98 beziehen sich auf die in den
alten Provinzen vor dem Erlasse des Gesetzes vom 12. März
1855 ertheilten Patente und Privilegien. Diese Bestimmungen
sind zum Theil durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. Januar 1864
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[329/0356] Prozessverfahren. — Contraventionen. Verlust der bezeichneten Gegenstände zu Gunsten des Beschä- digten zu erleiden. Die Civilklage wird nach den Formen des summarischen Prozesses verhandelt. Das Strafverfahren wegen der im Art. 64 erwähnten Vergehen kann nur auf Antrag des Verletzten eingeleitet werden (Art. 64—67). Der Präsident des Provinzialgerichtshofes kann auf den Antrag des Patentinhabers die Beschlagnahme oder auch die blosse Aufzeichnung der angeblich nachgemachten Gegenstände anordnen. Durch dieselbe Ordonnanz bezeichnet der Präsident einen Gerichtsvollzieher zu deren Ausführung. Er kann zu- gleich einen oder mehrere Sachverständige zur Aufzeichnung der Gegenstände ernennen. Er muss ferner dem Antragsteller eine Caution auflegen, welche vor der Ausführung der Beschlag- nahme erlegt werden muss. Der Kläger kann mit der Ermächtigung des Gerichts- präsidenten der Beschlagnahme oder der Aufzeichnung bei- wohnen. Dem Besitzer der in Beschlag genommenen oder aufge- zeichneten Gegenstände wird eine Abschrift der Ordonnanz des Gerichtspräsidenten, des Actes über die Hinterlegung der Cau- tion und des Protokolles über die Beschlagnahme oder die Auf- zeichnung hinterlassen. Die Beschlagnahme oder die Aufzeichnung verliert jede Wirkung, wenn nicht binnen acht Tagen die gerichtliche Klage eingelegt wird und derjenige, zu dessen Nachtheil die Beschlag- nahme oder die Aufzeichnung vollstreckt ist, hat Anspruch auf Erstattung des Schadens und des Interesses (Art. 68—71). Die Art. 72—95 betreffen die in den früher österreichi- schen Provinzen ertheilten Erfindungspatente und eingelegten Patentgesuche. Die Art. 96—98 beziehen sich auf die in den alten Provinzen vor dem Erlasse des Gesetzes vom 12. März 1855 ertheilten Patente und Privilegien. Diese Bestimmungen sind zum Theil durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. Januar 1864 aufgehoben.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/356>, abgerufen am 22.11.2024.