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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.
ausgesprochen ist, so kann das öffentliche Ministerium bean-
tragen, dass dasselbe unbedingt und allgemein aufgehoben oder
für nichtig erklärt wird. -- Dieser Antrag kann auch vor der
Einlegung einer Privatklage gestellt werden, wenn einer der
im Art. 57 §§. 1. 2. 3 und 8 oder im Art. 58 vorgesehenen
Fälle vorliegt.

In jedem der vorerwähnten Fälle muss die Klage gegen
alle Diejenigen gerichtet werden, welche ein gesetzliches Inter-
esse an der Ausübung der Berechtigung haben und deren
Namen aus den Registern des Patentamtes erhellen (Art.
59--61).

Der Gerichtshof muss vor der Entscheidung über die
Nichtigkeit das Gutachten von drei Sachverständigen hören,
falls eine der Partheien dies verlangt. In der Appellations-
instanz muss diese Expertise wiederholt werden, falls eine der
Partheien dies beantragt.

In allen Fällen kann der Gerichtshof oder das Appel-
lationsgericht von Amtswegen die Expertise oder deren Wieder-
holung anordnen (Art. 62).

Das öffentliche Ministerium übersendet dem Handelsmini-
sterium durch Vermittelung des Justizministers einen Auszug
von den Urtheilen, welche die Nichtigkeit oder die Aufhebung
mit allgemeiner Wirkung aussprechen. -- Der dispositive Theil
dieser Urtheile wird in das dazu bestimmte Register eingetragen
und in der amtlichen Zeitung veröffentlicht (Art. 63).

Wer dem ertheilten Patente zuwider Waaren fabrizirt,
Maschinen oder andere technische Werkzeuge und Hülfsmittel
anwendet, oder wer nachgemachte Gegenstände zum Verkaufe
anschafft oder ausstellt, absetzt oder in den Staat einführt,
wird mit einer Geldbusse bis zu 500 Lire bestraft.

Sowohl wenn die Civilklage mit dem Strafprozesse verbunden,
als auch wenn sie besonders angestellt wird, werden die Ma-
schinen und die sonst angewendeten technischen Hülfsmittel,
die nachgemachten Waaren und die zu ihrer Verfertigung be-
stimmten Werkzeuge dem Nachahmer weggenommen und dem
Besitzer der Berechtigung übereignet.

Der Beschädigte hat ausserdem das Recht auf Vergütung
des Schadens und des Interesses.

Wenn der Besitzer der nachgemachten Gegenstände von
bösem Vorsatz und von Versehen frei ist, so hat er nur den

X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.
ausgesprochen ist, so kann das öffentliche Ministerium bean-
tragen, dass dasselbe unbedingt und allgemein aufgehoben oder
für nichtig erklärt wird. — Dieser Antrag kann auch vor der
Einlegung einer Privatklage gestellt werden, wenn einer der
im Art. 57 §§. 1. 2. 3 und 8 oder im Art. 58 vorgesehenen
Fälle vorliegt.

In jedem der vorerwähnten Fälle muss die Klage gegen
alle Diejenigen gerichtet werden, welche ein gesetzliches Inter-
esse an der Ausübung der Berechtigung haben und deren
Namen aus den Registern des Patentamtes erhellen (Art.
59—61).

Der Gerichtshof muss vor der Entscheidung über die
Nichtigkeit das Gutachten von drei Sachverständigen hören,
falls eine der Partheien dies verlangt. In der Appellations-
instanz muss diese Expertise wiederholt werden, falls eine der
Partheien dies beantragt.

In allen Fällen kann der Gerichtshof oder das Appel-
lationsgericht von Amtswegen die Expertise oder deren Wieder-
holung anordnen (Art. 62).

Das öffentliche Ministerium übersendet dem Handelsmini-
sterium durch Vermittelung des Justizministers einen Auszug
von den Urtheilen, welche die Nichtigkeit oder die Aufhebung
mit allgemeiner Wirkung aussprechen. — Der dispositive Theil
dieser Urtheile wird in das dazu bestimmte Register eingetragen
und in der amtlichen Zeitung veröffentlicht (Art. 63).

Wer dem ertheilten Patente zuwider Waaren fabrizirt,
Maschinen oder andere technische Werkzeuge und Hülfsmittel
anwendet, oder wer nachgemachte Gegenstände zum Verkaufe
anschafft oder ausstellt, absetzt oder in den Staat einführt,
wird mit einer Geldbusse bis zu 500 Lire bestraft.

Sowohl wenn die Civilklage mit dem Strafprozesse verbunden,
als auch wenn sie besonders angestellt wird, werden die Ma-
schinen und die sonst angewendeten technischen Hülfsmittel,
die nachgemachten Waaren und die zu ihrer Verfertigung be-
stimmten Werkzeuge dem Nachahmer weggenommen und dem
Besitzer der Berechtigung übereignet.

Der Beschädigte hat ausserdem das Recht auf Vergütung
des Schadens und des Interesses.

Wenn der Besitzer der nachgemachten Gegenstände von
bösem Vorsatz und von Versehen frei ist, so hat er nur den

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[328/0355] X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien. ausgesprochen ist, so kann das öffentliche Ministerium bean- tragen, dass dasselbe unbedingt und allgemein aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. — Dieser Antrag kann auch vor der Einlegung einer Privatklage gestellt werden, wenn einer der im Art. 57 §§. 1. 2. 3 und 8 oder im Art. 58 vorgesehenen Fälle vorliegt. In jedem der vorerwähnten Fälle muss die Klage gegen alle Diejenigen gerichtet werden, welche ein gesetzliches Inter- esse an der Ausübung der Berechtigung haben und deren Namen aus den Registern des Patentamtes erhellen (Art. 59—61). Der Gerichtshof muss vor der Entscheidung über die Nichtigkeit das Gutachten von drei Sachverständigen hören, falls eine der Partheien dies verlangt. In der Appellations- instanz muss diese Expertise wiederholt werden, falls eine der Partheien dies beantragt. In allen Fällen kann der Gerichtshof oder das Appel- lationsgericht von Amtswegen die Expertise oder deren Wieder- holung anordnen (Art. 62). Das öffentliche Ministerium übersendet dem Handelsmini- sterium durch Vermittelung des Justizministers einen Auszug von den Urtheilen, welche die Nichtigkeit oder die Aufhebung mit allgemeiner Wirkung aussprechen. — Der dispositive Theil dieser Urtheile wird in das dazu bestimmte Register eingetragen und in der amtlichen Zeitung veröffentlicht (Art. 63). Wer dem ertheilten Patente zuwider Waaren fabrizirt, Maschinen oder andere technische Werkzeuge und Hülfsmittel anwendet, oder wer nachgemachte Gegenstände zum Verkaufe anschafft oder ausstellt, absetzt oder in den Staat einführt, wird mit einer Geldbusse bis zu 500 Lire bestraft. Sowohl wenn die Civilklage mit dem Strafprozesse verbunden, als auch wenn sie besonders angestellt wird, werden die Ma- schinen und die sonst angewendeten technischen Hülfsmittel, die nachgemachten Waaren und die zu ihrer Verfertigung be- stimmten Werkzeuge dem Nachahmer weggenommen und dem Besitzer der Berechtigung übereignet. Der Beschädigte hat ausserdem das Recht auf Vergütung des Schadens und des Interesses. Wenn der Besitzer der nachgemachten Gegenstände von bösem Vorsatz und von Versehen frei ist, so hat er nur den

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/355>, abgerufen am 22.11.2024.