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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Verfolgung der Contraventionen.
Arbeiter oder Angestellten associirt hat, durch welchen er von
den im Patente beschriebenen Verfahrungsweisen Kenntniss
erhalten hat (Art. 43). Bei mildernden Umständen kann die
Geldstrafe bis unter 16 Frcs. und die Gefängnissstrafe bis
unter sechs Tage herabgesetzt werden (Art. 44. -- Code penal
Art. 463).

Die nachgemachten Gegenstände sowie die Werkzeuge,
welche zu ihrer Herstellung besonders bestimmt sind, werden
selbst im Falle der Freisprechung confiscirt und dem Patent-
inhaber in Anrechnung auf seinen Entschädigungsanspruch
übergeben (Art. 49).

Das Strafverfahren wird nur auf die Anklage des öffent-
lichen Ministeriums eingeleitet und diese Anklage kann nur
auf Antrag des Verletzten erhoben werden. Dem Verletzten
steht frei, statt des Antrages auf Einleitung des Strafverfah-
rens und eventuell nach Ablehnung dieses Antrages Klage auf
Entschädigung bei den Civilgerichten zu erheben. Er kann
indess diesen Entschädigungsanspruch auch als Civilpartei in
dem Strafverfahren geltend machen. Das Criminalgericht er-
kennt über alle Einreden, welche der Angeklagte gegen die
Gültigkeit des Patentes erhebt, sowie über alle Eigenthums-
fragen (Art. 46).

Die Entscheidungen des Criminalgerichtes erlangen jedoch
Rechtskraft nur für den einzelnen Fall, so dass sie auch un-
ter denselben Parteien für künftige Contraventionsfälle nicht
massgebend sind (oben S. 188).

Der Patentinhaber kann auf erwirkte Ordonnanz des Prä-
sidenten des Gerichtes erster Instanz durch einen Huissier zur
Aufnahme der angeblich nachgemachten Gegenstände, mit oder
ohne Beschlagnahme schreiten. Die Ordonnanz wird auf ein-
fachen Antrag gegen Vorlegung der Patenturkunde ertheilt.
Wenn die Beschlagnahme erfolgen soll, so kann dem Antrag-
steller eine Caution auferlegt werden; und dies muss gesche-
hen, wenn der Antragsteller ein Ausländer ist. Dem Inhaber
der in Beschlag genommenen Gegenstände wird eine Abschrift
der Ordonnanz und der Quittung über die Cautionsleistung
hinterlassen. Erfolgt auf die Aufnahme oder Beschlagnahme
nicht binnen acht Tagen die gerichtliche Verfolgung im Civil-
oder im Strafverfahren, so ist dieselbe von Rechts wegen auf-
gehoben (Art. 47. 48).

Verfolgung der Contraventionen.
Arbeiter oder Angestellten associirt hat, durch welchen er von
den im Patente beschriebenen Verfahrungsweisen Kenntniss
erhalten hat (Art. 43). Bei mildernden Umständen kann die
Geldstrafe bis unter 16 Frcs. und die Gefängnissstrafe bis
unter sechs Tage herabgesetzt werden (Art. 44. — Code pénal
Art. 463).

Die nachgemachten Gegenstände sowie die Werkzeuge,
welche zu ihrer Herstellung besonders bestimmt sind, werden
selbst im Falle der Freisprechung confiscirt und dem Patent-
inhaber in Anrechnung auf seinen Entschädigungsanspruch
übergeben (Art. 49).

Das Strafverfahren wird nur auf die Anklage des öffent-
lichen Ministeriums eingeleitet und diese Anklage kann nur
auf Antrag des Verletzten erhoben werden. Dem Verletzten
steht frei, statt des Antrages auf Einleitung des Strafverfah-
rens und eventuell nach Ablehnung dieses Antrages Klage auf
Entschädigung bei den Civilgerichten zu erheben. Er kann
indess diesen Entschädigungsanspruch auch als Civilpartei in
dem Strafverfahren geltend machen. Das Criminalgericht er-
kennt über alle Einreden, welche der Angeklagte gegen die
Gültigkeit des Patentes erhebt, sowie über alle Eigenthums-
fragen (Art. 46).

Die Entscheidungen des Criminalgerichtes erlangen jedoch
Rechtskraft nur für den einzelnen Fall, so dass sie auch un-
ter denselben Parteien für künftige Contraventionsfälle nicht
massgebend sind (oben S. 188).

Der Patentinhaber kann auf erwirkte Ordonnanz des Prä-
sidenten des Gerichtes erster Instanz durch einen Huissier zur
Aufnahme der angeblich nachgemachten Gegenstände, mit oder
ohne Beschlagnahme schreiten. Die Ordonnanz wird auf ein-
fachen Antrag gegen Vorlegung der Patenturkunde ertheilt.
Wenn die Beschlagnahme erfolgen soll, so kann dem Antrag-
steller eine Caution auferlegt werden; und dies muss gesche-
hen, wenn der Antragsteller ein Ausländer ist. Dem Inhaber
der in Beschlag genommenen Gegenstände wird eine Abschrift
der Ordonnanz und der Quittung über die Cautionsleistung
hinterlassen. Erfolgt auf die Aufnahme oder Beschlagnahme
nicht binnen acht Tagen die gerichtliche Verfolgung im Civil-
oder im Strafverfahren, so ist dieselbe von Rechts wegen auf-
gehoben (Art. 47. 48).

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[315/0342] Verfolgung der Contraventionen. Arbeiter oder Angestellten associirt hat, durch welchen er von den im Patente beschriebenen Verfahrungsweisen Kenntniss erhalten hat (Art. 43). Bei mildernden Umständen kann die Geldstrafe bis unter 16 Frcs. und die Gefängnissstrafe bis unter sechs Tage herabgesetzt werden (Art. 44. — Code pénal Art. 463). Die nachgemachten Gegenstände sowie die Werkzeuge, welche zu ihrer Herstellung besonders bestimmt sind, werden selbst im Falle der Freisprechung confiscirt und dem Patent- inhaber in Anrechnung auf seinen Entschädigungsanspruch übergeben (Art. 49). Das Strafverfahren wird nur auf die Anklage des öffent- lichen Ministeriums eingeleitet und diese Anklage kann nur auf Antrag des Verletzten erhoben werden. Dem Verletzten steht frei, statt des Antrages auf Einleitung des Strafverfah- rens und eventuell nach Ablehnung dieses Antrages Klage auf Entschädigung bei den Civilgerichten zu erheben. Er kann indess diesen Entschädigungsanspruch auch als Civilpartei in dem Strafverfahren geltend machen. Das Criminalgericht er- kennt über alle Einreden, welche der Angeklagte gegen die Gültigkeit des Patentes erhebt, sowie über alle Eigenthums- fragen (Art. 46). Die Entscheidungen des Criminalgerichtes erlangen jedoch Rechtskraft nur für den einzelnen Fall, so dass sie auch un- ter denselben Parteien für künftige Contraventionsfälle nicht massgebend sind (oben S. 188). Der Patentinhaber kann auf erwirkte Ordonnanz des Prä- sidenten des Gerichtes erster Instanz durch einen Huissier zur Aufnahme der angeblich nachgemachten Gegenstände, mit oder ohne Beschlagnahme schreiten. Die Ordonnanz wird auf ein- fachen Antrag gegen Vorlegung der Patenturkunde ertheilt. Wenn die Beschlagnahme erfolgen soll, so kann dem Antrag- steller eine Caution auferlegt werden; und dies muss gesche- hen, wenn der Antragsteller ein Ausländer ist. Dem Inhaber der in Beschlag genommenen Gegenstände wird eine Abschrift der Ordonnanz und der Quittung über die Cautionsleistung hinterlassen. Erfolgt auf die Aufnahme oder Beschlagnahme nicht binnen acht Tagen die gerichtliche Verfolgung im Civil- oder im Strafverfahren, so ist dieselbe von Rechts wegen auf- gehoben (Art. 47. 48).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/342>, abgerufen am 23.11.2024.