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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).

Die Klage auf relative Nichtigkeitserklärung oder Auf-
hebung des ertheilten Patentes kann von jedem, der ein In-
teresse daran hat, angestellt werden. Sie gehört vor die Ci-
vilgerichtshöfe erster Instanz. Wenn die Klage gegen mehrere
Theilhaber des Patentes gerichtet wird, so muss sie bei dem
Gerichte des Wohnortes des ursprünglichen Patentinhabers
angestellt werden. Die Entscheidung erfolgt im schleunigen
Verfahren. Das öffentliche Ministerium wird dabei zugezogen
und ist befugt, sich zum intervenirenden Theile zu machen
und Anträge auf absolute Nichtigkeitserklärung oder Aufhe-
bung des Patentes zu stellen. Es kann auch direct auf Nich-
tigkeitserklärung klagen in den durch Art. 30 Nr. 2. 4 und 5
vorgesehenen Fällen (oben S. 312). Sobald das öffentliche Mi-
nisterium den Antrag auf absolute Nichtigkeitserklärung oder
Aufhebung stellt, müssen alle Theilhaber des Patentes, deren
Anrechte gemäss Art. 21 beim Ministerium registrirt sind, zum
Prozesse zugezogen werden. Sobald das Urtheil auf absolute
Nichtigkeit oder Aufhebung des Patentes rechtskräftig ist, wird
dasselbe dem Minister für Ackerbau und Handel mitgetheilt
und die Aufhebung des Patentes wird in derselben Weise wie
die Patentertheilung durch das Gesetzbulletin bekannt gemacht
(Art. 34--39).

Jeder Eingriff in die Rechte des Patentinhabers durch
Fabrikation der patentirten Waaren oder Anwendung der pa-
tentirten Hülfsmittel wird mit einer Geldbusse von 100 bis 2000
Frcs. bestraft. Wer wissentlich nachgemachte Gegenstände
verbirgt, verkauft, feilhält oder in Frankreich einführt, unter-
liegt den gleichen Strafen1) (Art. 40. 41).

Die Strafe wird für verschiedene Contraventionsfälle nicht
cumulirt, sondern nur einmal verhängt (Art. 42). Im Rück-
falle wird dagegen ausser der Geldbusse eine Gefängnissstrafe
von ein bis sechs Monaten verhängt. Der Rückfall liegt vor,
wenn die neue Uebertretung innerhalb der ersten fünf Jahre
nach der früheren Verurtheilung verübt wird. Die Gefäng-
nissstrafe von ein bis sechs Monaten kann auch im ersten Be-
strafungsfalle verhängt werden, wenn der Nachahmer als Arbei-
ter oder als Angestellter in der Werkstatt oder Fabrik des Pa-
tentinhabers arbeitete, oder wenn der Nachahmer sich mit einem

1) Vergl. oben S. 178.
IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).

Die Klage auf relative Nichtigkeitserklärung oder Auf-
hebung des ertheilten Patentes kann von jedem, der ein In-
teresse daran hat, angestellt werden. Sie gehört vor die Ci-
vilgerichtshöfe erster Instanz. Wenn die Klage gegen mehrere
Theilhaber des Patentes gerichtet wird, so muss sie bei dem
Gerichte des Wohnortes des ursprünglichen Patentinhabers
angestellt werden. Die Entscheidung erfolgt im schleunigen
Verfahren. Das öffentliche Ministerium wird dabei zugezogen
und ist befugt, sich zum intervenirenden Theile zu machen
und Anträge auf absolute Nichtigkeitserklärung oder Aufhe-
bung des Patentes zu stellen. Es kann auch direct auf Nich-
tigkeitserklärung klagen in den durch Art. 30 Nr. 2. 4 und 5
vorgesehenen Fällen (oben S. 312). Sobald das öffentliche Mi-
nisterium den Antrag auf absolute Nichtigkeitserklärung oder
Aufhebung stellt, müssen alle Theilhaber des Patentes, deren
Anrechte gemäss Art. 21 beim Ministerium registrirt sind, zum
Prozesse zugezogen werden. Sobald das Urtheil auf absolute
Nichtigkeit oder Aufhebung des Patentes rechtskräftig ist, wird
dasselbe dem Minister für Ackerbau und Handel mitgetheilt
und die Aufhebung des Patentes wird in derselben Weise wie
die Patentertheilung durch das Gesetzbulletin bekannt gemacht
(Art. 34—39).

Jeder Eingriff in die Rechte des Patentinhabers durch
Fabrikation der patentirten Waaren oder Anwendung der pa-
tentirten Hülfsmittel wird mit einer Geldbusse von 100 bis 2000
Frcs. bestraft. Wer wissentlich nachgemachte Gegenstände
verbirgt, verkauft, feilhält oder in Frankreich einführt, unter-
liegt den gleichen Strafen1) (Art. 40. 41).

Die Strafe wird für verschiedene Contraventionsfälle nicht
cumulirt, sondern nur einmal verhängt (Art. 42). Im Rück-
falle wird dagegen ausser der Geldbusse eine Gefängnissstrafe
von ein bis sechs Monaten verhängt. Der Rückfall liegt vor,
wenn die neue Uebertretung innerhalb der ersten fünf Jahre
nach der früheren Verurtheilung verübt wird. Die Gefäng-
nissstrafe von ein bis sechs Monaten kann auch im ersten Be-
strafungsfalle verhängt werden, wenn der Nachahmer als Arbei-
ter oder als Angestellter in der Werkstatt oder Fabrik des Pa-
tentinhabers arbeitete, oder wenn der Nachahmer sich mit einem

1) Vergl. oben S. 178.
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[314/0341] IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung). Die Klage auf relative Nichtigkeitserklärung oder Auf- hebung des ertheilten Patentes kann von jedem, der ein In- teresse daran hat, angestellt werden. Sie gehört vor die Ci- vilgerichtshöfe erster Instanz. Wenn die Klage gegen mehrere Theilhaber des Patentes gerichtet wird, so muss sie bei dem Gerichte des Wohnortes des ursprünglichen Patentinhabers angestellt werden. Die Entscheidung erfolgt im schleunigen Verfahren. Das öffentliche Ministerium wird dabei zugezogen und ist befugt, sich zum intervenirenden Theile zu machen und Anträge auf absolute Nichtigkeitserklärung oder Aufhe- bung des Patentes zu stellen. Es kann auch direct auf Nich- tigkeitserklärung klagen in den durch Art. 30 Nr. 2. 4 und 5 vorgesehenen Fällen (oben S. 312). Sobald das öffentliche Mi- nisterium den Antrag auf absolute Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung stellt, müssen alle Theilhaber des Patentes, deren Anrechte gemäss Art. 21 beim Ministerium registrirt sind, zum Prozesse zugezogen werden. Sobald das Urtheil auf absolute Nichtigkeit oder Aufhebung des Patentes rechtskräftig ist, wird dasselbe dem Minister für Ackerbau und Handel mitgetheilt und die Aufhebung des Patentes wird in derselben Weise wie die Patentertheilung durch das Gesetzbulletin bekannt gemacht (Art. 34—39). Jeder Eingriff in die Rechte des Patentinhabers durch Fabrikation der patentirten Waaren oder Anwendung der pa- tentirten Hülfsmittel wird mit einer Geldbusse von 100 bis 2000 Frcs. bestraft. Wer wissentlich nachgemachte Gegenstände verbirgt, verkauft, feilhält oder in Frankreich einführt, unter- liegt den gleichen Strafen 1) (Art. 40. 41). Die Strafe wird für verschiedene Contraventionsfälle nicht cumulirt, sondern nur einmal verhängt (Art. 42). Im Rück- falle wird dagegen ausser der Geldbusse eine Gefängnissstrafe von ein bis sechs Monaten verhängt. Der Rückfall liegt vor, wenn die neue Uebertretung innerhalb der ersten fünf Jahre nach der früheren Verurtheilung verübt wird. Die Gefäng- nissstrafe von ein bis sechs Monaten kann auch im ersten Be- strafungsfalle verhängt werden, wenn der Nachahmer als Arbei- ter oder als Angestellter in der Werkstatt oder Fabrik des Pa- tentinhabers arbeitete, oder wenn der Nachahmer sich mit einem 1) Vergl. oben S. 178.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/341>, abgerufen am 23.11.2024.