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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Berufungen. -- Einsprüche. -- Bezeichnung der patentirten Waaren.
tragen hat, dass die Entscheidung zu seinen Gunsten aus-
fällt (Gesetz v. 3. März 1839 sect. 10).

Wenn bei der Prüfung des Patentgesuches sich ergibt,
dass dasselbe mit einem andern Patente oder Patentgesuche
collidirt, so wird der Inhaber oder Bewerber des letzteren bei
dem Verfahren zugezogen.

Ausserdem können Einsprüche gegen die Patentirung
einer Erfindung zum voraus in der Form des Caveat ange-
meldet werden, wenn der Erfinder noch nicht in der Lage ist,
selbst die Patentirung seiner Erfindung nachzusuchen, sich
aber die Priorität vor etwaigen Patentgesuchen anderer Per-
sonen sichern will. Der Cavent wird von der Einlegung des
Patentgesuches mit der Aufforderung benachrichtigt, binnen
drei Monaten das vollständige Patentgesuch mit der Beschrei-
bung einzureichen, und wenn dieser Aufforderung genügt wird,
als Opponent bei dem Verfahren zugezogen (Gesetz v. 4. März
1836 sect. 6).

Jedem Opponenten steht gegen die Entscheidung des Pa-
tentamtes dieselbe Reihenfolge von Berufungen offen, wie dem
Patentsucher. Auch steht der Rechtsweg gegen die Gültigkeit
des Patentes jedem offen, der an der Aufhebung desselben
ein Interesse hat (ib. sect. 16). Der Prozess vor Gericht kann
nach Wahl des Klägers entweder im Billigkeitsverfahren (in
equity
) oder im Rechtsverfahren (at law) angestellt werden.
Die Entscheidung steht den Bezirksgerichten (courts of circuit)
der Vereinigten Staaten oder den Districtsgerichten von glei-
cher Competenz und in zweiter Instanz dem obersten Gerichts-
hofe der Vereinigten Staaten zu. Für den Prozess, insbeson-
dere für das im Billigkeitsprozesse zulässige Mandatsverfahren
(injunction) gelten dieselben Regeln, wie im Englischen Prozesse
(oben S. 190 f. S. 266 f.).

Die Dauer des Patentes ist siebenzehn Jahre nach dem
Tage der Ausfertigung. Eine Verlängerung ist nicht zulässig
(Gesetz vom 2. März 1861 sect. 16). Eine Veröffentlichung
der ertheilten Patente findet nicht statt. Doch wird jährlich
im Januar von dem Patentcommissar dem Congresse ein Ver-
zeichniss der ertheilten Patente eingereicht, welches mit den
übrigen Verhandlungen des Congresses veröffentlicht wird (Ge-
setz v. 3. März 1837 sect. 14). Dagegen ist dem Patentin-
haber die Verpflichtung auferlegt, das Publicum von der Pa-

Berufungen. — Einsprüche. — Bezeichnung der patentirten Waaren.
tragen hat, dass die Entscheidung zu seinen Gunsten aus-
fällt (Gesetz v. 3. März 1839 sect. 10).

Wenn bei der Prüfung des Patentgesuches sich ergibt,
dass dasselbe mit einem andern Patente oder Patentgesuche
collidirt, so wird der Inhaber oder Bewerber des letzteren bei
dem Verfahren zugezogen.

Ausserdem können Einsprüche gegen die Patentirung
einer Erfindung zum voraus in der Form des Caveat ange-
meldet werden, wenn der Erfinder noch nicht in der Lage ist,
selbst die Patentirung seiner Erfindung nachzusuchen, sich
aber die Priorität vor etwaigen Patentgesuchen anderer Per-
sonen sichern will. Der Cavent wird von der Einlegung des
Patentgesuches mit der Aufforderung benachrichtigt, binnen
drei Monaten das vollständige Patentgesuch mit der Beschrei-
bung einzureichen, und wenn dieser Aufforderung genügt wird,
als Opponent bei dem Verfahren zugezogen (Gesetz v. 4. März
1836 sect. 6).

Jedem Opponenten steht gegen die Entscheidung des Pa-
tentamtes dieselbe Reihenfolge von Berufungen offen, wie dem
Patentsucher. Auch steht der Rechtsweg gegen die Gültigkeit
des Patentes jedem offen, der an der Aufhebung desselben
ein Interesse hat (ib. sect. 16). Der Prozess vor Gericht kann
nach Wahl des Klägers entweder im Billigkeitsverfahren (in
equity
) oder im Rechtsverfahren (at law) angestellt werden.
Die Entscheidung steht den Bezirksgerichten (courts of circuit)
der Vereinigten Staaten oder den Districtsgerichten von glei-
cher Competenz und in zweiter Instanz dem obersten Gerichts-
hofe der Vereinigten Staaten zu. Für den Prozess, insbeson-
dere für das im Billigkeitsprozesse zulässige Mandatsverfahren
(injunction) gelten dieselben Regeln, wie im Englischen Prozesse
(oben S. 190 f. S. 266 f.).

Die Dauer des Patentes ist siebenzehn Jahre nach dem
Tage der Ausfertigung. Eine Verlängerung ist nicht zulässig
(Gesetz vom 2. März 1861 sect. 16). Eine Veröffentlichung
der ertheilten Patente findet nicht statt. Doch wird jährlich
im Januar von dem Patentcommissar dem Congresse ein Ver-
zeichniss der ertheilten Patente eingereicht, welches mit den
übrigen Verhandlungen des Congresses veröffentlicht wird (Ge-
setz v. 3. März 1837 sect. 14). Dagegen ist dem Patentin-
haber die Verpflichtung auferlegt, das Publicum von der Pa-

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[285/0312] Berufungen. — Einsprüche. — Bezeichnung der patentirten Waaren. tragen hat, dass die Entscheidung zu seinen Gunsten aus- fällt (Gesetz v. 3. März 1839 sect. 10). Wenn bei der Prüfung des Patentgesuches sich ergibt, dass dasselbe mit einem andern Patente oder Patentgesuche collidirt, so wird der Inhaber oder Bewerber des letzteren bei dem Verfahren zugezogen. Ausserdem können Einsprüche gegen die Patentirung einer Erfindung zum voraus in der Form des Caveat ange- meldet werden, wenn der Erfinder noch nicht in der Lage ist, selbst die Patentirung seiner Erfindung nachzusuchen, sich aber die Priorität vor etwaigen Patentgesuchen anderer Per- sonen sichern will. Der Cavent wird von der Einlegung des Patentgesuches mit der Aufforderung benachrichtigt, binnen drei Monaten das vollständige Patentgesuch mit der Beschrei- bung einzureichen, und wenn dieser Aufforderung genügt wird, als Opponent bei dem Verfahren zugezogen (Gesetz v. 4. März 1836 sect. 6). Jedem Opponenten steht gegen die Entscheidung des Pa- tentamtes dieselbe Reihenfolge von Berufungen offen, wie dem Patentsucher. Auch steht der Rechtsweg gegen die Gültigkeit des Patentes jedem offen, der an der Aufhebung desselben ein Interesse hat (ib. sect. 16). Der Prozess vor Gericht kann nach Wahl des Klägers entweder im Billigkeitsverfahren (in equity) oder im Rechtsverfahren (at law) angestellt werden. Die Entscheidung steht den Bezirksgerichten (courts of circuit) der Vereinigten Staaten oder den Districtsgerichten von glei- cher Competenz und in zweiter Instanz dem obersten Gerichts- hofe der Vereinigten Staaten zu. Für den Prozess, insbeson- dere für das im Billigkeitsprozesse zulässige Mandatsverfahren (injunction) gelten dieselben Regeln, wie im Englischen Prozesse (oben S. 190 f. S. 266 f.). Die Dauer des Patentes ist siebenzehn Jahre nach dem Tage der Ausfertigung. Eine Verlängerung ist nicht zulässig (Gesetz vom 2. März 1861 sect. 16). Eine Veröffentlichung der ertheilten Patente findet nicht statt. Doch wird jährlich im Januar von dem Patentcommissar dem Congresse ein Ver- zeichniss der ertheilten Patente eingereicht, welches mit den übrigen Verhandlungen des Congresses veröffentlicht wird (Ge- setz v. 3. März 1837 sect. 14). Dagegen ist dem Patentin- haber die Verpflichtung auferlegt, das Publicum von der Pa-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/312>, abgerufen am 26.11.2024.