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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VIII. Vereinigte Staaten. §. 38. Systematische Uebersicht.
gestellten Examinatoren, auf dessen Bericht der Patentcommissar
entscheidet1).

Fällt der Bericht zu Gunsten des Bewerbers aus, so wird
das Patent unter der Unterschrift des Ministers des Innern
und des Patentcommissars ertheilt. Im andern Falle wird das
Gesuch von dem Patentcommissar durch einen motivirten Be-
scheid zurückgewiesen, in welchem, falls das Gesuch nicht als
gänzlich unzulässig befunden wird, die etwaigen Mängel der
Beschreibung oder die zur Patentirung ungeeigneten Theile der
angemeldeten Erfindung so bezeichnet werden müssen, dass der
Bewerber das erneuerte Patentgesuch darnach einrichten kann.

Gegen die Zurückweisung des Patentgesuches steht dem
Bewerber eine Reihe von Berufungen in folgender Ordnung zu:

1. Die Berufung auf nochmalige Prüfung durch den er-
sten Examinator. Sie muss in allen nicht streitigen Fällen
der Berufung an die Oberexaminatoren vorhergehen. Der
Bewerber muss vor der nochmaligen Prüfung den in dem
Gesetze vom 4. Juli 1836 sect. 6 u. 7 vorgeschriebenen Eid,
dass er sich für den ersten und wahren Erfinder hält, wie-
derholen (Gesetz v. 2. März 1861 sect. 3).

2. Die Berufung an die drei Oberexaminatoren. Sie fin-
det in streitigen Fällen sofort, in den nicht streitigen erst
gegen die wiederholte Zurückweisung des Patentgesuches
statt (ib. sect. 2 u. 3).

3. Gegen die Entscheidung der Oberexaminatoren steht
die Berufung an den Patentcommissar persönlich offen (ib.
sect. 2).

4. Statt der Berufuug an die Oberexaminatoren steht
dem Bewerber frei, gegen die Verwerfung seines Patentgesu-
ches an den Oberrichter des Districtshofes der Vereinigten
Staaten für den District Columbia zu appelliren. Gegen die
Entscheidung des Oberrichters findet dann nur noch der
Rechtsweg statt (Gesetz v. 3. März 1839 sect. 11).

5. Der Rechtsweg steht dem zurückgewiesenen Bewerber
in allen Fällen offen und zwar in den streitigen Fällen mit-
telst der Klage gegen den Opponenten, in den nicht strei-
tigen dagegen mittelst einer Klage gegen den Patentcommis-
sar, deren Kosten jedoch der Kläger auch in dem Falle zu

1) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 7.

VIII. Vereinigte Staaten. §. 38. Systematische Uebersicht.
gestellten Examinatoren, auf dessen Bericht der Patentcommissar
entscheidet1).

Fällt der Bericht zu Gunsten des Bewerbers aus, so wird
das Patent unter der Unterschrift des Ministers des Innern
und des Patentcommissars ertheilt. Im andern Falle wird das
Gesuch von dem Patentcommissar durch einen motivirten Be-
scheid zurückgewiesen, in welchem, falls das Gesuch nicht als
gänzlich unzulässig befunden wird, die etwaigen Mängel der
Beschreibung oder die zur Patentirung ungeeigneten Theile der
angemeldeten Erfindung so bezeichnet werden müssen, dass der
Bewerber das erneuerte Patentgesuch darnach einrichten kann.

Gegen die Zurückweisung des Patentgesuches steht dem
Bewerber eine Reihe von Berufungen in folgender Ordnung zu:

1. Die Berufung auf nochmalige Prüfung durch den er-
sten Examinator. Sie muss in allen nicht streitigen Fällen
der Berufung an die Oberexaminatoren vorhergehen. Der
Bewerber muss vor der nochmaligen Prüfung den in dem
Gesetze vom 4. Juli 1836 sect. 6 u. 7 vorgeschriebenen Eid,
dass er sich für den ersten und wahren Erfinder hält, wie-
derholen (Gesetz v. 2. März 1861 sect. 3).

2. Die Berufung an die drei Oberexaminatoren. Sie fin-
det in streitigen Fällen sofort, in den nicht streitigen erst
gegen die wiederholte Zurückweisung des Patentgesuches
statt (ib. sect. 2 u. 3).

3. Gegen die Entscheidung der Oberexaminatoren steht
die Berufung an den Patentcommissar persönlich offen (ib.
sect. 2).

4. Statt der Berufuug an die Oberexaminatoren steht
dem Bewerber frei, gegen die Verwerfung seines Patentgesu-
ches an den Oberrichter des Districtshofes der Vereinigten
Staaten für den District Columbia zu appelliren. Gegen die
Entscheidung des Oberrichters findet dann nur noch der
Rechtsweg statt (Gesetz v. 3. März 1839 sect. 11).

5. Der Rechtsweg steht dem zurückgewiesenen Bewerber
in allen Fällen offen und zwar in den streitigen Fällen mit-
telst der Klage gegen den Opponenten, in den nicht strei-
tigen dagegen mittelst einer Klage gegen den Patentcommis-
sar, deren Kosten jedoch der Kläger auch in dem Falle zu

1) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 7.
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[284/0311] VIII. Vereinigte Staaten. §. 38. Systematische Uebersicht. gestellten Examinatoren, auf dessen Bericht der Patentcommissar entscheidet 1). Fällt der Bericht zu Gunsten des Bewerbers aus, so wird das Patent unter der Unterschrift des Ministers des Innern und des Patentcommissars ertheilt. Im andern Falle wird das Gesuch von dem Patentcommissar durch einen motivirten Be- scheid zurückgewiesen, in welchem, falls das Gesuch nicht als gänzlich unzulässig befunden wird, die etwaigen Mängel der Beschreibung oder die zur Patentirung ungeeigneten Theile der angemeldeten Erfindung so bezeichnet werden müssen, dass der Bewerber das erneuerte Patentgesuch darnach einrichten kann. Gegen die Zurückweisung des Patentgesuches steht dem Bewerber eine Reihe von Berufungen in folgender Ordnung zu: 1. Die Berufung auf nochmalige Prüfung durch den er- sten Examinator. Sie muss in allen nicht streitigen Fällen der Berufung an die Oberexaminatoren vorhergehen. Der Bewerber muss vor der nochmaligen Prüfung den in dem Gesetze vom 4. Juli 1836 sect. 6 u. 7 vorgeschriebenen Eid, dass er sich für den ersten und wahren Erfinder hält, wie- derholen (Gesetz v. 2. März 1861 sect. 3). 2. Die Berufung an die drei Oberexaminatoren. Sie fin- det in streitigen Fällen sofort, in den nicht streitigen erst gegen die wiederholte Zurückweisung des Patentgesuches statt (ib. sect. 2 u. 3). 3. Gegen die Entscheidung der Oberexaminatoren steht die Berufung an den Patentcommissar persönlich offen (ib. sect. 2). 4. Statt der Berufuug an die Oberexaminatoren steht dem Bewerber frei, gegen die Verwerfung seines Patentgesu- ches an den Oberrichter des Districtshofes der Vereinigten Staaten für den District Columbia zu appelliren. Gegen die Entscheidung des Oberrichters findet dann nur noch der Rechtsweg statt (Gesetz v. 3. März 1839 sect. 11). 5. Der Rechtsweg steht dem zurückgewiesenen Bewerber in allen Fällen offen und zwar in den streitigen Fällen mit- telst der Klage gegen den Opponenten, in den nicht strei- tigen dagegen mittelst einer Klage gegen den Patentcommis- sar, deren Kosten jedoch der Kläger auch in dem Falle zu 1) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 7.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/311>, abgerufen am 26.11.2024.