VIII. Vereinigte Staaten. §. 36. Das Patentgesetz von 1836.
Inhaber oder Theilhaber eines collidirenden Patentes, oder als Bewerber um ein solches Patent, falls sein Gesuch mit Rücksicht auf das angefochtene Patent zurückgewiesen ist, ein Interesse an der Aufhebung des ertheilten Patentes hat (sect. 16).
Diese Nichtigkeitsklage steht auch solchen Opponenten zu, welche in dem Verfahren vor dem Patentamte mit ihren Einsprüchen oder mit ihrem collidirenden Patentgesuche end- gültig zurückgewiesen sind (sect. 12 i. f.).
Die Gerichte sind nicht blos befugt, das ertheilte Patent wegen Mangels der gesetzlichen Bedingungen für nichtig und unwirksam zu erklären, sondern auch zu erkennen, dass der Kläger berechtigt ist, ein Patent für seine Erfindung zu er- langen und dieses Urtheil ermächtigt das Patentamt, dem ob- siegenden Kläger ein Patent zu ertheilen, falls dadurch nicht Rechte dritter Personen berührt werden, die nicht Parthei in dem Prozesse waren (sect. 16).
Auch auf die Klage wegen Verletzung des ertheilten Pa- tentes kann der Verklagte durch eine verneinende Einlassung antworten (to plead the general issue), indem er behauptet, dass die gesetzlichen Bedingungen der Patentertheilung fehlen. Er muss jedoch in diesem Falle speziell Beweis darüber an- treten, entweder dass die Beschreibung der Erfindung nicht vollständig oder nicht getreu ist und dass dabei die Absicht der Täuschung ersichtlich ist, oder dass der Patentinhaber nicht der wahre und erste Erfinder ist, oder dass ein wesent- licher Theil der als neu angesprochenen Erfindung bereits be- kannt ist, oder dass sie bereits vor der angeblichen Entdeckung durch den Druck veröffentlicht war, oder dass der Gegenstand vor der Einlegung des Patentgesuches mit Vorwissen des Er- finders zum öffentlichen Gebrauche oder Verkaufe gestellt war, oder dass die Erfindung, wenn der Patentinhaber ein Ausländer ist, nicht binnen achtzehn Monaten vom Tage der Patentertheilung an im Inlande ausgeführt worden ist (sect. 15).
Alle Prozesse über Erfindungspatente gehören zur Com- petenz der Bezirksgerichte (circuit courts) der Vereinigten Staaten, oder solcher Districtsgerichte, welche die Gerichts- barkeit der Bezirksgerichte besitzen. Die Gerichte sind be- fugt, Mandate auf Einstellung des Gewerbebetriebes nach dem
VIII. Vereinigte Staaten. §. 36. Das Patentgesetz von 1836.
Inhaber oder Theilhaber eines collidirenden Patentes, oder als Bewerber um ein solches Patent, falls sein Gesuch mit Rücksicht auf das angefochtene Patent zurückgewiesen ist, ein Interesse an der Aufhebung des ertheilten Patentes hat (sect. 16).
Diese Nichtigkeitsklage steht auch solchen Opponenten zu, welche in dem Verfahren vor dem Patentamte mit ihren Einsprüchen oder mit ihrem collidirenden Patentgesuche end- gültig zurückgewiesen sind (sect. 12 i. f.).
Die Gerichte sind nicht blos befugt, das ertheilte Patent wegen Mangels der gesetzlichen Bedingungen für nichtig und unwirksam zu erklären, sondern auch zu erkennen, dass der Kläger berechtigt ist, ein Patent für seine Erfindung zu er- langen und dieses Urtheil ermächtigt das Patentamt, dem ob- siegenden Kläger ein Patent zu ertheilen, falls dadurch nicht Rechte dritter Personen berührt werden, die nicht Parthei in dem Prozesse waren (sect. 16).
Auch auf die Klage wegen Verletzung des ertheilten Pa- tentes kann der Verklagte durch eine verneinende Einlassung antworten (to plead the general issue), indem er behauptet, dass die gesetzlichen Bedingungen der Patentertheilung fehlen. Er muss jedoch in diesem Falle speziell Beweis darüber an- treten, entweder dass die Beschreibung der Erfindung nicht vollständig oder nicht getreu ist und dass dabei die Absicht der Täuschung ersichtlich ist, oder dass der Patentinhaber nicht der wahre und erste Erfinder ist, oder dass ein wesent- licher Theil der als neu angesprochenen Erfindung bereits be- kannt ist, oder dass sie bereits vor der angeblichen Entdeckung durch den Druck veröffentlicht war, oder dass der Gegenstand vor der Einlegung des Patentgesuches mit Vorwissen des Er- finders zum öffentlichen Gebrauche oder Verkaufe gestellt war, oder dass die Erfindung, wenn der Patentinhaber ein Ausländer ist, nicht binnen achtzehn Monaten vom Tage der Patentertheilung an im Inlande ausgeführt worden ist (sect. 15).
Alle Prozesse über Erfindungspatente gehören zur Com- petenz der Bezirksgerichte (circuit courts) der Vereinigten Staaten, oder solcher Districtsgerichte, welche die Gerichts- barkeit der Bezirksgerichte besitzen. Die Gerichte sind be- fugt, Mandate auf Einstellung des Gewerbebetriebes nach dem
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VIII. Vereinigte Staaten. §. 36. Das Patentgesetz von 1836.
Inhaber oder Theilhaber eines collidirenden Patentes, oder als
Bewerber um ein solches Patent, falls sein Gesuch mit
Rücksicht auf das angefochtene Patent zurückgewiesen ist,
ein Interesse an der Aufhebung des ertheilten Patentes hat
(sect. 16).
Diese Nichtigkeitsklage steht auch solchen Opponenten
zu, welche in dem Verfahren vor dem Patentamte mit ihren
Einsprüchen oder mit ihrem collidirenden Patentgesuche end-
gültig zurückgewiesen sind (sect. 12 i. f.).
Die Gerichte sind nicht blos befugt, das ertheilte Patent
wegen Mangels der gesetzlichen Bedingungen für nichtig und
unwirksam zu erklären, sondern auch zu erkennen, dass der
Kläger berechtigt ist, ein Patent für seine Erfindung zu er-
langen und dieses Urtheil ermächtigt das Patentamt, dem ob-
siegenden Kläger ein Patent zu ertheilen, falls dadurch nicht
Rechte dritter Personen berührt werden, die nicht Parthei in
dem Prozesse waren (sect. 16).
Auch auf die Klage wegen Verletzung des ertheilten Pa-
tentes kann der Verklagte durch eine verneinende Einlassung
antworten (to plead the general issue), indem er behauptet,
dass die gesetzlichen Bedingungen der Patentertheilung fehlen.
Er muss jedoch in diesem Falle speziell Beweis darüber an-
treten, entweder dass die Beschreibung der Erfindung nicht
vollständig oder nicht getreu ist und dass dabei die Absicht
der Täuschung ersichtlich ist, oder dass der Patentinhaber
nicht der wahre und erste Erfinder ist, oder dass ein wesent-
licher Theil der als neu angesprochenen Erfindung bereits be-
kannt ist, oder dass sie bereits vor der angeblichen Entdeckung
durch den Druck veröffentlicht war, oder dass der Gegenstand
vor der Einlegung des Patentgesuches mit Vorwissen des Er-
finders zum öffentlichen Gebrauche oder Verkaufe gestellt
war, oder dass die Erfindung, wenn der Patentinhaber ein
Ausländer ist, nicht binnen achtzehn Monaten vom Tage
der Patentertheilung an im Inlande ausgeführt worden ist
(sect. 15).
Alle Prozesse über Erfindungspatente gehören zur Com-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/301>, abgerufen am 22.11.2024.
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