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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Patenturkunde. -- Anfechtung.
erfolgen, welche binnen drei Monaten bei dem Patentamte ein-
registrirt werden muss. Ebenso muss die Erlaubniss zur Aus-
übung des ausschliesslichen Rechtes zur Benutzung oder Ver-
fertigung des patentirten Gegenstandes einregistrirt werden
(sect. 11).

Der Patentinhaber ist befugt, zu jeder Zeit während der
gesetzlichen Patentdauer gegen Zurücklieferung des ertheilten
Patentes die Ausfertigung eines neuen Patentes zu beantragen,
wenn das ertheilte Patent wegen eines Mangels in der Be-
schreibung oder wegen der Ausdehnung des Patentes auf be-
reits bekannte Theile hinfällig ist und wenn der erwähnte
Mangel des ursprünglichen Patentgesuches durch Zufall oder
Unachtsamkeit oder betrügerische Absicht entstanden ist. Die-
selbe Befugniss, eine neue verbesserte Ausfertigung des Paten-
tes zu verlangen, steht auch den Erben und den sonstigen
Rechtsnachfolgern des ursprünglichen Patentinhabers zu. Das
so verbesserte Patent hat dieselbe Wirkung in allen nicht bereits
anhängigen Rechtssachen, als wenn das Patent ursprünglich
mit der correcten Beschreibung oder mit der eingeschränkten
Specification ausgefertigt worden wäre (sect. 13)1).

Wenn der Patentinhaber ein Ausländer ist, so muss er
bei Verlust seines Rechtes die Erfindung binnen achtzehn Mo-
naten, vom Tage der Patentertheilung an, im Inlande zur Aus-
führung bringen, so dass der Gegenstand zu angemessenen
Preisen dem Publikum zum Kauf offen steht (sect. 15)2).

Die ertheilten Patente können im Wege der gerichtlichen
Klage als nichtig angefochten werden von jedem, welcher als

1) Die Bestimmung desselben Abschnittes, wonach auch nachträg-
liche Verbesserungen der patentirten Erfindung in derselben Form
durch Zusätze zu dem früheren Patente patentirt werden konnten, ist
aufgehoben durch sect. 9 des Gesetzes vom 2. März 1861 (vergl. un-
ten S. 279).
2) "to put and continue on sale to the public on reasonable
terms the invention or discovery, for which the patent is
issued
." Nicht also das dem Ausländer ertheilte Patent soll zum
öffentlichen Verkaufe ausgeboten werden, wie es in einer kürzlich
erschienenen Uebersetzung des Nordamerikanischen Patentgesetzes von
1836 heisst, sondern der Gegenstand, für welchen das Patent er-
theilt ist.
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Patenturkunde. — Anfechtung.
erfolgen, welche binnen drei Monaten bei dem Patentamte ein-
registrirt werden muss. Ebenso muss die Erlaubniss zur Aus-
übung des ausschliesslichen Rechtes zur Benutzung oder Ver-
fertigung des patentirten Gegenstandes einregistrirt werden
(sect. 11).

Der Patentinhaber ist befugt, zu jeder Zeit während der
gesetzlichen Patentdauer gegen Zurücklieferung des ertheilten
Patentes die Ausfertigung eines neuen Patentes zu beantragen,
wenn das ertheilte Patent wegen eines Mangels in der Be-
schreibung oder wegen der Ausdehnung des Patentes auf be-
reits bekannte Theile hinfällig ist und wenn der erwähnte
Mangel des ursprünglichen Patentgesuches durch Zufall oder
Unachtsamkeit oder betrügerische Absicht entstanden ist. Die-
selbe Befugniss, eine neue verbesserte Ausfertigung des Paten-
tes zu verlangen, steht auch den Erben und den sonstigen
Rechtsnachfolgern des ursprünglichen Patentinhabers zu. Das
so verbesserte Patent hat dieselbe Wirkung in allen nicht bereits
anhängigen Rechtssachen, als wenn das Patent ursprünglich
mit der correcten Beschreibung oder mit der eingeschränkten
Specification ausgefertigt worden wäre (sect. 13)1).

Wenn der Patentinhaber ein Ausländer ist, so muss er
bei Verlust seines Rechtes die Erfindung binnen achtzehn Mo-
naten, vom Tage der Patentertheilung an, im Inlande zur Aus-
führung bringen, so dass der Gegenstand zu angemessenen
Preisen dem Publikum zum Kauf offen steht (sect. 15)2).

Die ertheilten Patente können im Wege der gerichtlichen
Klage als nichtig angefochten werden von jedem, welcher als

1) Die Bestimmung desselben Abschnittes, wonach auch nachträg-
liche Verbesserungen der patentirten Erfindung in derselben Form
durch Zusätze zu dem früheren Patente patentirt werden konnten, ist
aufgehoben durch sect. 9 des Gesetzes vom 2. März 1861 (vergl. un-
ten S. 279).
2) »to put and continue on sale to the public on reasonable
terms the invention or discovery, for which the patent is
issued
.« Nicht also das dem Ausländer ertheilte Patent soll zum
öffentlichen Verkaufe ausgeboten werden, wie es in einer kürzlich
erschienenen Uebersetzung des Nordamerikanischen Patentgesetzes von
1836 heisst, sondern der Gegenstand, für welchen das Patent er-
theilt ist.
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[273/0300] Patenturkunde. — Anfechtung. erfolgen, welche binnen drei Monaten bei dem Patentamte ein- registrirt werden muss. Ebenso muss die Erlaubniss zur Aus- übung des ausschliesslichen Rechtes zur Benutzung oder Ver- fertigung des patentirten Gegenstandes einregistrirt werden (sect. 11). Der Patentinhaber ist befugt, zu jeder Zeit während der gesetzlichen Patentdauer gegen Zurücklieferung des ertheilten Patentes die Ausfertigung eines neuen Patentes zu beantragen, wenn das ertheilte Patent wegen eines Mangels in der Be- schreibung oder wegen der Ausdehnung des Patentes auf be- reits bekannte Theile hinfällig ist und wenn der erwähnte Mangel des ursprünglichen Patentgesuches durch Zufall oder Unachtsamkeit oder betrügerische Absicht entstanden ist. Die- selbe Befugniss, eine neue verbesserte Ausfertigung des Paten- tes zu verlangen, steht auch den Erben und den sonstigen Rechtsnachfolgern des ursprünglichen Patentinhabers zu. Das so verbesserte Patent hat dieselbe Wirkung in allen nicht bereits anhängigen Rechtssachen, als wenn das Patent ursprünglich mit der correcten Beschreibung oder mit der eingeschränkten Specification ausgefertigt worden wäre (sect. 13) 1). Wenn der Patentinhaber ein Ausländer ist, so muss er bei Verlust seines Rechtes die Erfindung binnen achtzehn Mo- naten, vom Tage der Patentertheilung an, im Inlande zur Aus- führung bringen, so dass der Gegenstand zu angemessenen Preisen dem Publikum zum Kauf offen steht (sect. 15) 2). Die ertheilten Patente können im Wege der gerichtlichen Klage als nichtig angefochten werden von jedem, welcher als 1) Die Bestimmung desselben Abschnittes, wonach auch nachträg- liche Verbesserungen der patentirten Erfindung in derselben Form durch Zusätze zu dem früheren Patente patentirt werden konnten, ist aufgehoben durch sect. 9 des Gesetzes vom 2. März 1861 (vergl. un- ten S. 279). 2) »to put and continue on sale to the public on reasonable terms the invention or discovery, for which the patent is issued.« Nicht also das dem Ausländer ertheilte Patent soll zum öffentlichen Verkaufe ausgeboten werden, wie es in einer kürzlich erschienenen Uebersetzung des Nordamerikanischen Patentgesetzes von 1836 heisst, sondern der Gegenstand, für welchen das Patent er- theilt ist. 18

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/300>, abgerufen am 07.05.2024.