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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Folgen der Schutzlosigkeit.
rung der Erfindung möglich gemacht und zugleich dem Erfin-
der der Tauschwerth seiner Erfindung gesichert werden kann.
Nur durch ein gesetzliches Monopol der Erfinder kann also
deren vermögensrechtliches Interesse mit dem Interesse der
Gesammtheit vereinigt werden.

Wird dem Erfinder der gesetzliche Schutz versagt, so
wird er gezwungen, seine Erfindung thatsächlich zu monopo-
lisiren, um nicht der Frucht derselben ganz verlustig zu gehen.
Er hat nur die Wahl, entweder seine Erfindung geheim zu
halten und den misslichen Versuch der Ausführung mit seinen
alleinigen Kräften zu wagen, oder durch die Mittheilung der
Erfindung auf alle Früchte derselben für sich zu verzichten.
Er kann nicht gegen Ersatz des Tauschwerthes fremdem Ka-
pitale und fremden Arbeitskräften die Ausführung seiner Er-
findung überlassen, weil ihm das Gesetz nicht gestattet, die
Befugniss zur Ausführung als eine ausschliessliche gegen Ent-
gelt auf Andere zu übertragen. Erst die Möglichkeit dieser
Uebertragung macht die Erfindung zu einem Gegenstande des
allgemeinen Verkehrs und der allgemeinen Nutzung.

Die häufig gehörte Meinung, das Monopol des Erfinders
schliesse die Gesammtheit von deren Benutzung aus, ist also
ein vollkommener Trugschluss. Mit demselben Rechte würde
man behaupten können, die Anerkennung eines ausschliessli-
chen Grundeigenthumes schliesse die Gesammtheit von dem
Ertrage des Bodens aus, während doch umgekehrt erst durch
die Anerkennung eines abgegrenzten Eigenthumes an dem
Grunde und Boden die Ackernutzung desselben durch und für
die Gesammtheit möglich wurde. Und wie der Erdboden brach
liegen blieb, so lange nicht das Recht des ersten Besitzneh-
mers anerkannt wurde, so blieb auch der Erfindungsgeist des
Menschen brach liegen, so lange das Recht des ersten Erfin-
ders nicht durch die Gesetzgebung anerkannt wurde. Es kann
keinem Zweifel unterliegen, dass viele Erfindungen, welche in
jenen Jahrhunderten durch den Zufall oder durch den For-
schungstrieb Einzelner gemacht sind, der Mitwelt und der
Nachwelt dadurch verloren gingen, dass die Erfinder durch die
Geheimhaltung ihrer Entdeckung sich die Früchte derselben
zu sichern suchten. Der statistische Nachweis dieser Behaup-
tung kann jedoch deshalb nicht geführt werden, weil eben jene
Erfindungen verloren gegangen sind. Es mag indess erwähnt

Folgen der Schutzlosigkeit.
rung der Erfindung möglich gemacht und zugleich dem Erfin-
der der Tauschwerth seiner Erfindung gesichert werden kann.
Nur durch ein gesetzliches Monopol der Erfinder kann also
deren vermögensrechtliches Interesse mit dem Interesse der
Gesammtheit vereinigt werden.

Wird dem Erfinder der gesetzliche Schutz versagt, so
wird er gezwungen, seine Erfindung thatsächlich zu monopo-
lisiren, um nicht der Frucht derselben ganz verlustig zu gehen.
Er hat nur die Wahl, entweder seine Erfindung geheim zu
halten und den misslichen Versuch der Ausführung mit seinen
alleinigen Kräften zu wagen, oder durch die Mittheilung der
Erfindung auf alle Früchte derselben für sich zu verzichten.
Er kann nicht gegen Ersatz des Tauschwerthes fremdem Ka-
pitale und fremden Arbeitskräften die Ausführung seiner Er-
findung überlassen, weil ihm das Gesetz nicht gestattet, die
Befugniss zur Ausführung als eine ausschliessliche gegen Ent-
gelt auf Andere zu übertragen. Erst die Möglichkeit dieser
Uebertragung macht die Erfindung zu einem Gegenstande des
allgemeinen Verkehrs und der allgemeinen Nutzung.

Die häufig gehörte Meinung, das Monopol des Erfinders
schliesse die Gesammtheit von deren Benutzung aus, ist also
ein vollkommener Trugschluss. Mit demselben Rechte würde
man behaupten können, die Anerkennung eines ausschliessli-
chen Grundeigenthumes schliesse die Gesammtheit von dem
Ertrage des Bodens aus, während doch umgekehrt erst durch
die Anerkennung eines abgegrenzten Eigenthumes an dem
Grunde und Boden die Ackernutzung desselben durch und für
die Gesammtheit möglich wurde. Und wie der Erdboden brach
liegen blieb, so lange nicht das Recht des ersten Besitzneh-
mers anerkannt wurde, so blieb auch der Erfindungsgeist des
Menschen brach liegen, so lange das Recht des ersten Erfin-
ders nicht durch die Gesetzgebung anerkannt wurde. Es kann
keinem Zweifel unterliegen, dass viele Erfindungen, welche in
jenen Jahrhunderten durch den Zufall oder durch den For-
schungstrieb Einzelner gemacht sind, der Mitwelt und der
Nachwelt dadurch verloren gingen, dass die Erfinder durch die
Geheimhaltung ihrer Entdeckung sich die Früchte derselben
zu sichern suchten. Der statistische Nachweis dieser Behaup-
tung kann jedoch deshalb nicht geführt werden, weil eben jene
Erfindungen verloren gegangen sind. Es mag indess erwähnt

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[3/0030] Folgen der Schutzlosigkeit. rung der Erfindung möglich gemacht und zugleich dem Erfin- der der Tauschwerth seiner Erfindung gesichert werden kann. Nur durch ein gesetzliches Monopol der Erfinder kann also deren vermögensrechtliches Interesse mit dem Interesse der Gesammtheit vereinigt werden. Wird dem Erfinder der gesetzliche Schutz versagt, so wird er gezwungen, seine Erfindung thatsächlich zu monopo- lisiren, um nicht der Frucht derselben ganz verlustig zu gehen. Er hat nur die Wahl, entweder seine Erfindung geheim zu halten und den misslichen Versuch der Ausführung mit seinen alleinigen Kräften zu wagen, oder durch die Mittheilung der Erfindung auf alle Früchte derselben für sich zu verzichten. Er kann nicht gegen Ersatz des Tauschwerthes fremdem Ka- pitale und fremden Arbeitskräften die Ausführung seiner Er- findung überlassen, weil ihm das Gesetz nicht gestattet, die Befugniss zur Ausführung als eine ausschliessliche gegen Ent- gelt auf Andere zu übertragen. Erst die Möglichkeit dieser Uebertragung macht die Erfindung zu einem Gegenstande des allgemeinen Verkehrs und der allgemeinen Nutzung. Die häufig gehörte Meinung, das Monopol des Erfinders schliesse die Gesammtheit von deren Benutzung aus, ist also ein vollkommener Trugschluss. Mit demselben Rechte würde man behaupten können, die Anerkennung eines ausschliessli- chen Grundeigenthumes schliesse die Gesammtheit von dem Ertrage des Bodens aus, während doch umgekehrt erst durch die Anerkennung eines abgegrenzten Eigenthumes an dem Grunde und Boden die Ackernutzung desselben durch und für die Gesammtheit möglich wurde. Und wie der Erdboden brach liegen blieb, so lange nicht das Recht des ersten Besitzneh- mers anerkannt wurde, so blieb auch der Erfindungsgeist des Menschen brach liegen, so lange das Recht des ersten Erfin- ders nicht durch die Gesetzgebung anerkannt wurde. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass viele Erfindungen, welche in jenen Jahrhunderten durch den Zufall oder durch den For- schungstrieb Einzelner gemacht sind, der Mitwelt und der Nachwelt dadurch verloren gingen, dass die Erfinder durch die Geheimhaltung ihrer Entdeckung sich die Früchte derselben zu sichern suchten. Der statistische Nachweis dieser Behaup- tung kann jedoch deshalb nicht geführt werden, weil eben jene Erfindungen verloren gegangen sind. Es mag indess erwähnt

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/30>, abgerufen am 29.03.2024.