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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VIII. Vereinigte Staaten. §. 36. Das Patentgesetz von 1836.
in dem Gewerbe erfahren ist, welchem die Erfindung ange-
hört, nach derselben den Gegenstand verfertigen, anwenden
oder gebrauchen kann. Dabei soll besonders genau angegeben
werden, welchen Theil des beschriebenen Gegenstandes der
Patentsucher als neu und als seine Erfindung in Anspruch nimmt.

Der Beschreibung müssen Zeichnungen beigefügt werden,
wenn der Gegenstand eine graphische Darstellung zulässt,
ferner Proben der benutzten und der dargestellten Stoffe, wenn
die Erfindung in einer Zusammensetzung von Stoffen besteht,
endlich ein Modell, sofern die Erfindung durch ein solches
dargestellt werden kann.

Der Patentsucher muss ferner eine eidliche Versicherung
darüber beibringen, dass er gewiss glaubt, der erste und wahre
Erfinder des Gegenstandes zu sein, für welchen er das Pa-
tent nachsucht und dass er nicht glaubt, dass derselbe schon
früher bekannt geworden oder benutzt worden sei. Diese eid-
liche Versicherung kann vor jedem zur Eidesabnahme befugten
Beamten abgegeben werden und muss in Ausfertigung dem
Patentgesuche beigefügt sein.

Das Patentgesuch wird nebst der Beschreibung und ihren
Beilagen und nebst der eidlichen Versicherung nach Erlegung
der vorgeschriebenen Gebühr bei dem Patentamte registrirt
und aufbewahrt (sect. 6).

Der Patentcommissar verweist das Patentgesuch zur Prü-
fung an einen der Examinatoren, welcher darüber berichtet,
ob die Erfindung neu und von dem Patentsucher zuerst er-
funden, ob sie hinlänglich nützlich und wichtig ist und ob die
eingereichte Beschreibung genügend ist. Fällt der Bericht zu
Gunsten das Patentsuchers aus, so wird das Patent ohne Wei-
teres ertheilt. Ergibt sich dagegen, dass der Gegenstand der
Erfindung nicht neu oder nicht von dem Patentsucher zuerst
erfunden ist, oder wird die Beschreibung als ungenügend be-
funden, so wird der Patentsucher bei der Zurückweisung sei-
nes Gesuches darüber belehrt, wie er sein Gesuch und seine
Beschreibung einzurichten habe, um für den etwa für neu er-
achteten Theil des Gegenstandes die Patentirung zu erlan-
gen (sect. 7).

Gegen diese erste Entscheidung des Patentamtes steht
dem Patentsucher eine wiederholte Berufung zu, für welche
gegenwärtig anstatt der Vorschriften des Gesetzes vom 4. März

VIII. Vereinigte Staaten. §. 36. Das Patentgesetz von 1836.
in dem Gewerbe erfahren ist, welchem die Erfindung ange-
hört, nach derselben den Gegenstand verfertigen, anwenden
oder gebrauchen kann. Dabei soll besonders genau angegeben
werden, welchen Theil des beschriebenen Gegenstandes der
Patentsucher als neu und als seine Erfindung in Anspruch nimmt.

Der Beschreibung müssen Zeichnungen beigefügt werden,
wenn der Gegenstand eine graphische Darstellung zulässt,
ferner Proben der benutzten und der dargestellten Stoffe, wenn
die Erfindung in einer Zusammensetzung von Stoffen besteht,
endlich ein Modell, sofern die Erfindung durch ein solches
dargestellt werden kann.

Der Patentsucher muss ferner eine eidliche Versicherung
darüber beibringen, dass er gewiss glaubt, der erste und wahre
Erfinder des Gegenstandes zu sein, für welchen er das Pa-
tent nachsucht und dass er nicht glaubt, dass derselbe schon
früher bekannt geworden oder benutzt worden sei. Diese eid-
liche Versicherung kann vor jedem zur Eidesabnahme befugten
Beamten abgegeben werden und muss in Ausfertigung dem
Patentgesuche beigefügt sein.

Das Patentgesuch wird nebst der Beschreibung und ihren
Beilagen und nebst der eidlichen Versicherung nach Erlegung
der vorgeschriebenen Gebühr bei dem Patentamte registrirt
und aufbewahrt (sect. 6).

Der Patentcommissar verweist das Patentgesuch zur Prü-
fung an einen der Examinatoren, welcher darüber berichtet,
ob die Erfindung neu und von dem Patentsucher zuerst er-
funden, ob sie hinlänglich nützlich und wichtig ist und ob die
eingereichte Beschreibung genügend ist. Fällt der Bericht zu
Gunsten das Patentsuchers aus, so wird das Patent ohne Wei-
teres ertheilt. Ergibt sich dagegen, dass der Gegenstand der
Erfindung nicht neu oder nicht von dem Patentsucher zuerst
erfunden ist, oder wird die Beschreibung als ungenügend be-
funden, so wird der Patentsucher bei der Zurückweisung sei-
nes Gesuches darüber belehrt, wie er sein Gesuch und seine
Beschreibung einzurichten habe, um für den etwa für neu er-
achteten Theil des Gegenstandes die Patentirung zu erlan-
gen (sect. 7).

Gegen diese erste Entscheidung des Patentamtes steht
dem Patentsucher eine wiederholte Berufung zu, für welche
gegenwärtig anstatt der Vorschriften des Gesetzes vom 4. März

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[270/0297] VIII. Vereinigte Staaten. §. 36. Das Patentgesetz von 1836. in dem Gewerbe erfahren ist, welchem die Erfindung ange- hört, nach derselben den Gegenstand verfertigen, anwenden oder gebrauchen kann. Dabei soll besonders genau angegeben werden, welchen Theil des beschriebenen Gegenstandes der Patentsucher als neu und als seine Erfindung in Anspruch nimmt. Der Beschreibung müssen Zeichnungen beigefügt werden, wenn der Gegenstand eine graphische Darstellung zulässt, ferner Proben der benutzten und der dargestellten Stoffe, wenn die Erfindung in einer Zusammensetzung von Stoffen besteht, endlich ein Modell, sofern die Erfindung durch ein solches dargestellt werden kann. Der Patentsucher muss ferner eine eidliche Versicherung darüber beibringen, dass er gewiss glaubt, der erste und wahre Erfinder des Gegenstandes zu sein, für welchen er das Pa- tent nachsucht und dass er nicht glaubt, dass derselbe schon früher bekannt geworden oder benutzt worden sei. Diese eid- liche Versicherung kann vor jedem zur Eidesabnahme befugten Beamten abgegeben werden und muss in Ausfertigung dem Patentgesuche beigefügt sein. Das Patentgesuch wird nebst der Beschreibung und ihren Beilagen und nebst der eidlichen Versicherung nach Erlegung der vorgeschriebenen Gebühr bei dem Patentamte registrirt und aufbewahrt (sect. 6). Der Patentcommissar verweist das Patentgesuch zur Prü- fung an einen der Examinatoren, welcher darüber berichtet, ob die Erfindung neu und von dem Patentsucher zuerst er- funden, ob sie hinlänglich nützlich und wichtig ist und ob die eingereichte Beschreibung genügend ist. Fällt der Bericht zu Gunsten das Patentsuchers aus, so wird das Patent ohne Wei- teres ertheilt. Ergibt sich dagegen, dass der Gegenstand der Erfindung nicht neu oder nicht von dem Patentsucher zuerst erfunden ist, oder wird die Beschreibung als ungenügend be- funden, so wird der Patentsucher bei der Zurückweisung sei- nes Gesuches darüber belehrt, wie er sein Gesuch und seine Beschreibung einzurichten habe, um für den etwa für neu er- achteten Theil des Gegenstandes die Patentirung zu erlan- gen (sect. 7). Gegen diese erste Entscheidung des Patentamtes steht dem Patentsucher eine wiederholte Berufung zu, für welche gegenwärtig anstatt der Vorschriften des Gesetzes vom 4. März

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/297>, abgerufen am 22.11.2024.