nutzung ihrer Schriften und Erfindungen auf beschränkte Zeit zugesichert.
Zur Ausführung dieser Verfassungsbestimmung ergingen die Patentgesetze vom 21. Februar 1793 und vom 17. August 1800. Letztere sind jedoch durch das Statut vom 4. Juli 1836 ausser Kraft gesetzt, welches die Grundlage der heutigen Nord- amerikanischen Patentgesetzgebung bildet und durch die spä- teren zusätzlichen Statute vom 3. März 1837, vom 3. März 1839, vom 29. August 1842 und vom 2. März 1861 in ein- zelnen Bestimmungen abgeändert und ergänzt worden ist.
Das Gesetz vom 4. Juli 1836 beruht auf dem Systeme der Vorprüfung und sein vorzüglichster Inhalt besteht in den Vorschriften über die Einrichtung des mit der Vorprüfung der Patentgesuche beauftragten Patentamtes und über das Verfah- ren vor demselben.
Das Patentamt steht nach sect. 1 unter der Aufsicht des Staatsministers (secretary of state), an dessen Stelle nach einer Acte von 1849 der Minister des Innern (home secretary) ge- treten ist. An der Spitze des Patentamtes steht der Patent- commissar (commissioner of patents), welcher von dem Prä- sidenten der Vereinigten Staaten mit Zustimmung des Senates ernannt wird. Ihm zur Seite steht ein erster Beamter (chief clerk) als Stellvertreter des Commissars, ein Bibliothekar und eine Anzahl von Examinatoren für die verschiedenen Zweige der Erfindungen, deren Zahl gegenwärtig über 50 beträgt.
Weder der Patentcommissar noch einer der andern Be- amten des Patentamtes kann anders als im Wege der Erb- schaft ein Erfindungspatent oder einen directen oder indirecten Antheil an einem Patente erwerben (sect. 2).
Alle von dem Patentcommissar oder seinem Stellvertreter unter dem Siegel des Patentamtes ertheilten Abschriften der beim Patentamte beruhenden Urkunden oder Auszüge aus den daselbst geführten Büchern und Registern haben öffentli- chen Glauben. Solche Abschriften werden jedem, der darum nachsucht, gegen eine Gebühr von 10 Cents für die Seite von 100 Worten und bei Zeichnungen gegen Erstattung der Kosten der Anfertigung ertheilt (sect. 4).
Das Patentgesuch wird schriftlich an den Patentcommissar gerichtet. Mit demselben muss eine Beschreibung der Erfindung eingereicht werden, welche so beschaffen ist, dass jeder, der
Aelteres Recht. — Einrichtung des Patentamtes.
nutzung ihrer Schriften und Erfindungen auf beschränkte Zeit zugesichert.
Zur Ausführung dieser Verfassungsbestimmung ergingen die Patentgesetze vom 21. Februar 1793 und vom 17. August 1800. Letztere sind jedoch durch das Statut vom 4. Juli 1836 ausser Kraft gesetzt, welches die Grundlage der heutigen Nord- amerikanischen Patentgesetzgebung bildet und durch die spä- teren zusätzlichen Statute vom 3. März 1837, vom 3. März 1839, vom 29. August 1842 und vom 2. März 1861 in ein- zelnen Bestimmungen abgeändert und ergänzt worden ist.
Das Gesetz vom 4. Juli 1836 beruht auf dem Systeme der Vorprüfung und sein vorzüglichster Inhalt besteht in den Vorschriften über die Einrichtung des mit der Vorprüfung der Patentgesuche beauftragten Patentamtes und über das Verfah- ren vor demselben.
Das Patentamt steht nach sect. 1 unter der Aufsicht des Staatsministers (secretary of state), an dessen Stelle nach einer Acte von 1849 der Minister des Innern (home secretary) ge- treten ist. An der Spitze des Patentamtes steht der Patent- commissar (commissioner of patents), welcher von dem Prä- sidenten der Vereinigten Staaten mit Zustimmung des Senates ernannt wird. Ihm zur Seite steht ein erster Beamter (chief clerk) als Stellvertreter des Commissars, ein Bibliothekar und eine Anzahl von Examinatoren für die verschiedenen Zweige der Erfindungen, deren Zahl gegenwärtig über 50 beträgt.
Weder der Patentcommissar noch einer der andern Be- amten des Patentamtes kann anders als im Wege der Erb- schaft ein Erfindungspatent oder einen directen oder indirecten Antheil an einem Patente erwerben (sect. 2).
Alle von dem Patentcommissar oder seinem Stellvertreter unter dem Siegel des Patentamtes ertheilten Abschriften der beim Patentamte beruhenden Urkunden oder Auszüge aus den daselbst geführten Büchern und Registern haben öffentli- chen Glauben. Solche Abschriften werden jedem, der darum nachsucht, gegen eine Gebühr von 10 Cents für die Seite von 100 Worten und bei Zeichnungen gegen Erstattung der Kosten der Anfertigung ertheilt (sect. 4).
Das Patentgesuch wird schriftlich an den Patentcommissar gerichtet. Mit demselben muss eine Beschreibung der Erfindung eingereicht werden, welche so beschaffen ist, dass jeder, der
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Aelteres Recht. — Einrichtung des Patentamtes.
nutzung ihrer Schriften und Erfindungen auf beschränkte Zeit
zugesichert.
Zur Ausführung dieser Verfassungsbestimmung ergingen
die Patentgesetze vom 21. Februar 1793 und vom 17. August
1800. Letztere sind jedoch durch das Statut vom 4. Juli 1836
ausser Kraft gesetzt, welches die Grundlage der heutigen Nord-
amerikanischen Patentgesetzgebung bildet und durch die spä-
teren zusätzlichen Statute vom 3. März 1837, vom 3. März
1839, vom 29. August 1842 und vom 2. März 1861 in ein-
zelnen Bestimmungen abgeändert und ergänzt worden ist.
Das Gesetz vom 4. Juli 1836 beruht auf dem Systeme
der Vorprüfung und sein vorzüglichster Inhalt besteht in den
Vorschriften über die Einrichtung des mit der Vorprüfung der
Patentgesuche beauftragten Patentamtes und über das Verfah-
ren vor demselben.
Das Patentamt steht nach sect. 1 unter der Aufsicht des
Staatsministers (secretary of state), an dessen Stelle nach einer
Acte von 1849 der Minister des Innern (home secretary) ge-
treten ist. An der Spitze des Patentamtes steht der Patent-
commissar (commissioner of patents), welcher von dem Prä-
sidenten der Vereinigten Staaten mit Zustimmung des Senates
ernannt wird. Ihm zur Seite steht ein erster Beamter (chief
clerk) als Stellvertreter des Commissars, ein Bibliothekar und
eine Anzahl von Examinatoren für die verschiedenen Zweige
der Erfindungen, deren Zahl gegenwärtig über 50 beträgt.
Weder der Patentcommissar noch einer der andern Be-
amten des Patentamtes kann anders als im Wege der Erb-
schaft ein Erfindungspatent oder einen directen oder indirecten
Antheil an einem Patente erwerben (sect. 2).
Alle von dem Patentcommissar oder seinem Stellvertreter
unter dem Siegel des Patentamtes ertheilten Abschriften der
beim Patentamte beruhenden Urkunden oder Auszüge aus
den daselbst geführten Büchern und Registern haben öffentli-
chen Glauben. Solche Abschriften werden jedem, der darum
nachsucht, gegen eine Gebühr von 10 Cents für die Seite von
100 Worten und bei Zeichnungen gegen Erstattung der Kosten
der Anfertigung ertheilt (sect. 4).
Das Patentgesuch wird schriftlich an den Patentcommissar
gerichtet. Mit demselben muss eine Beschreibung der Erfindung
eingereicht werden, welche so beschaffen ist, dass jeder, der
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/296>, abgerufen am 22.11.2024.
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