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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Abgaben. -- Vorprüfung. -- Reform des Prozesses.
Commission schloss sich dieser Auffassung an, jedoch mit der
Massgabe, dass die Prüfung sich darauf beschränke, ob die
Veröffentlichung der Erfindung durch Schrift oder Druck, vor
Einlegung des Patentgesuchs erfolgt sei, insbesondere ob die
Erfindung bereits anderweit patentirt sei. In Bezug auf das
Verfahren zur Constatirung von Einwendungen gegen das Pa-
tentgesuch sprach die Commission sich für die Beibehaltung
der geltenden Vorschriften aus.

Der Zwang, die Benutzung der patentirten Erfindung
gegen eine festgesetzte Taxe zu gestatten, wurde zwar von
verschiedenen Seiten befürwortet. Doch wusste keiner der An-
tragsteller einen Weg zu bezeichnen, auf welchem die zu ge-
währende Entschädigung unter genügender Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen festgesetzt werden könnte.

Die Reform des Prozessverfahrens in Patentsachen wurde
von der Commission als besonders dringend bezeichnet. Ihre
Vorschläge gingen dahin, dass nicht ein Spezialgerichtshof für
Patentsachen zu bestellen sei, da für diesen die hinreichende
Beschäftigung fehlen werde. Auch seien in Patentsachen häufig
wichtige Fragen aus allen Zweigen des Rechtes zu entscheiden,
welche von einem auf dieses enge Gebiet der Rechtspflege be-
schränkten Richter nicht so genügend beantwortet werden
könnten, als von den Gerichten, welche zu allen Zweigen des
practischen Rechtes in beständiger Wechselwirkung stehen.

Dagegen erscheine die Zuziehung von Geschwornen zur
Entscheidung der Thatfrage in Patentsachen fehlerhaft, da die
Geschwornen selten die wissenschaftliche Bildung besitzen, um
die Beweisaufnahme zu verstehen. Auf diese Unwissenheit des
Geschwornengerichts werde fortwährend Rechnung gemacht,
indem man durch unbestimmte Fassung der Beschreibungen
und der Beweissätze, durch die Einführung einer verwirrenden
Wolke von technischen Deductionen die Geschwornen zu ver-
wirren suche. Es sei deshalb zweckmässig, dem Richter die
Entscheidung der Thatfrage sowohl als der Rechtsfrage zu
übertragen und ihm die Zuziehung technischer Beisitzer mit
berathender Stimme zu gestatten, welche er in jeder Sache
frei zu wählen habe.

In Bezug auf sonstige Reformen der Patentgesetzgebung
spricht sich die Commission nachdrücklich für die Abschaffung
des Grundsatzes aus, dass Inländern für die Einführung aus-

Abgaben. — Vorprüfung. — Reform des Prozesses.
Commission schloss sich dieser Auffassung an, jedoch mit der
Massgabe, dass die Prüfung sich darauf beschränke, ob die
Veröffentlichung der Erfindung durch Schrift oder Druck, vor
Einlegung des Patentgesuchs erfolgt sei, insbesondere ob die
Erfindung bereits anderweit patentirt sei. In Bezug auf das
Verfahren zur Constatirung von Einwendungen gegen das Pa-
tentgesuch sprach die Commission sich für die Beibehaltung
der geltenden Vorschriften aus.

Der Zwang, die Benutzung der patentirten Erfindung
gegen eine festgesetzte Taxe zu gestatten, wurde zwar von
verschiedenen Seiten befürwortet. Doch wusste keiner der An-
tragsteller einen Weg zu bezeichnen, auf welchem die zu ge-
währende Entschädigung unter genügender Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen festgesetzt werden könnte.

Die Reform des Prozessverfahrens in Patentsachen wurde
von der Commission als besonders dringend bezeichnet. Ihre
Vorschläge gingen dahin, dass nicht ein Spezialgerichtshof für
Patentsachen zu bestellen sei, da für diesen die hinreichende
Beschäftigung fehlen werde. Auch seien in Patentsachen häufig
wichtige Fragen aus allen Zweigen des Rechtes zu entscheiden,
welche von einem auf dieses enge Gebiet der Rechtspflege be-
schränkten Richter nicht so genügend beantwortet werden
könnten, als von den Gerichten, welche zu allen Zweigen des
practischen Rechtes in beständiger Wechselwirkung stehen.

Dagegen erscheine die Zuziehung von Geschwornen zur
Entscheidung der Thatfrage in Patentsachen fehlerhaft, da die
Geschwornen selten die wissenschaftliche Bildung besitzen, um
die Beweisaufnahme zu verstehen. Auf diese Unwissenheit des
Geschwornengerichts werde fortwährend Rechnung gemacht,
indem man durch unbestimmte Fassung der Beschreibungen
und der Beweissätze, durch die Einführung einer verwirrenden
Wolke von technischen Deductionen die Geschwornen zu ver-
wirren suche. Es sei deshalb zweckmässig, dem Richter die
Entscheidung der Thatfrage sowohl als der Rechtsfrage zu
übertragen und ihm die Zuziehung technischer Beisitzer mit
berathender Stimme zu gestatten, welche er in jeder Sache
frei zu wählen habe.

In Bezug auf sonstige Reformen der Patentgesetzgebung
spricht sich die Commission nachdrücklich für die Abschaffung
des Grundsatzes aus, dass Inländern für die Einführung aus-

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[259/0286] Abgaben. — Vorprüfung. — Reform des Prozesses. Commission schloss sich dieser Auffassung an, jedoch mit der Massgabe, dass die Prüfung sich darauf beschränke, ob die Veröffentlichung der Erfindung durch Schrift oder Druck, vor Einlegung des Patentgesuchs erfolgt sei, insbesondere ob die Erfindung bereits anderweit patentirt sei. In Bezug auf das Verfahren zur Constatirung von Einwendungen gegen das Pa- tentgesuch sprach die Commission sich für die Beibehaltung der geltenden Vorschriften aus. Der Zwang, die Benutzung der patentirten Erfindung gegen eine festgesetzte Taxe zu gestatten, wurde zwar von verschiedenen Seiten befürwortet. Doch wusste keiner der An- tragsteller einen Weg zu bezeichnen, auf welchem die zu ge- währende Entschädigung unter genügender Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen festgesetzt werden könnte. Die Reform des Prozessverfahrens in Patentsachen wurde von der Commission als besonders dringend bezeichnet. Ihre Vorschläge gingen dahin, dass nicht ein Spezialgerichtshof für Patentsachen zu bestellen sei, da für diesen die hinreichende Beschäftigung fehlen werde. Auch seien in Patentsachen häufig wichtige Fragen aus allen Zweigen des Rechtes zu entscheiden, welche von einem auf dieses enge Gebiet der Rechtspflege be- schränkten Richter nicht so genügend beantwortet werden könnten, als von den Gerichten, welche zu allen Zweigen des practischen Rechtes in beständiger Wechselwirkung stehen. Dagegen erscheine die Zuziehung von Geschwornen zur Entscheidung der Thatfrage in Patentsachen fehlerhaft, da die Geschwornen selten die wissenschaftliche Bildung besitzen, um die Beweisaufnahme zu verstehen. Auf diese Unwissenheit des Geschwornengerichts werde fortwährend Rechnung gemacht, indem man durch unbestimmte Fassung der Beschreibungen und der Beweissätze, durch die Einführung einer verwirrenden Wolke von technischen Deductionen die Geschwornen zu ver- wirren suche. Es sei deshalb zweckmässig, dem Richter die Entscheidung der Thatfrage sowohl als der Rechtsfrage zu übertragen und ihm die Zuziehung technischer Beisitzer mit berathender Stimme zu gestatten, welche er in jeder Sache frei zu wählen habe. In Bezug auf sonstige Reformen der Patentgesetzgebung spricht sich die Commission nachdrücklich für die Abschaffung des Grundsatzes aus, dass Inländern für die Einführung aus-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/286>, abgerufen am 22.11.2024.