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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Einleitung.
missar auf vorherige Untersuchung, dass die Ausführung dem
ertheilten Patente nicht entspricht oder findet er die Hinderungs-
gründe nicht genügend, so würde derselbe bei dem Patentgericht
auf Aufhebung des Patentes antragen, welches über diesen An-
trag nach Anhörung des Patentsuchers und des Commissars
zu entscheiden hätte.

Die vorstehenden Vorschläge sind nicht neu, sondern ohne
Ausnahme den Vorschriften der Englischen, Amerikanischen
und in einem Puncte der Preussischen Gesetzgebung entnom-
men. Das Neue derselben besteht nur in der Verbindung der
in den Vereinigten Staaten bestehenden Einrichtungen für die
Vorprüfung und Entscheidung mit dem Englischen Aufgebote
und der Preussischen Unanfechtbarkeit der ertheilten Patente.
Ist auf dieser Grundlage eine sichere Basis für die Patent-
ertheilung gewonnen, so wird die Regelung der übrigen Fragen
über die Dauer und die Kosten der Patente, über die Strafen
der Contravention u. dgl., deren Lösung mehr willkürlicher
Natur ist, mindere Schwierigkeiten machen. Die nachfolgende
Zusammenstellung der bestehenden Patentgesetze bietet für
jede dieser Fragen eine hinreichende Anzahl möglicher und be-
reits versuchter Lösungen.

Indem der Verfasser hiernach das vorliegende Werk der
freundlichen Beachtung sowohl derjenigen empfiehlt, welche sich
mit den bestehenden Patentgesetzen bekannt machen wollen,
als auch derjenigen, welche sich die Verbesserung der Patent-
gesetzgebung zur Aufgabe machen, dankt derselbe zugleich
allen den Personen, welche ihn in weiten Kreisen des In- und
Auslandes durch gefällige Mittheilungen bei seinem schwieri-
gen Unternehmen unterstützt haben. Er stattet diesen Dank
vorzüglich dem Königl. Preussischen Handels-Ministerium ab,
welches ihm in bereitwilligster Weise die Benutzung der Acten
über die Patentgesetzgebung und den Schutz der Waarenbe-
zeichnungen gestattet hat, und er schliesst mit dem Wunsche,
dass seine Arbeit der Kenntniss eines bisher vernachlässigten
Zweiges des vaterländischen Rechtes und vielleicht auch der
Verbesserung desselben in etwa förderlich sein möge.



Einleitung.
missar auf vorherige Untersuchung, dass die Ausführung dem
ertheilten Patente nicht entspricht oder findet er die Hinderungs-
gründe nicht genügend, so würde derselbe bei dem Patentgericht
auf Aufhebung des Patentes antragen, welches über diesen An-
trag nach Anhörung des Patentsuchers und des Commissars
zu entscheiden hätte.

Die vorstehenden Vorschläge sind nicht neu, sondern ohne
Ausnahme den Vorschriften der Englischen, Amerikanischen
und in einem Puncte der Preussischen Gesetzgebung entnom-
men. Das Neue derselben besteht nur in der Verbindung der
in den Vereinigten Staaten bestehenden Einrichtungen für die
Vorprüfung und Entscheidung mit dem Englischen Aufgebote
und der Preussischen Unanfechtbarkeit der ertheilten Patente.
Ist auf dieser Grundlage eine sichere Basis für die Patent-
ertheilung gewonnen, so wird die Regelung der übrigen Fragen
über die Dauer und die Kosten der Patente, über die Strafen
der Contravention u. dgl., deren Lösung mehr willkürlicher
Natur ist, mindere Schwierigkeiten machen. Die nachfolgende
Zusammenstellung der bestehenden Patentgesetze bietet für
jede dieser Fragen eine hinreichende Anzahl möglicher und be-
reits versuchter Lösungen.

Indem der Verfasser hiernach das vorliegende Werk der
freundlichen Beachtung sowohl derjenigen empfiehlt, welche sich
mit den bestehenden Patentgesetzen bekannt machen wollen,
als auch derjenigen, welche sich die Verbesserung der Patent-
gesetzgebung zur Aufgabe machen, dankt derselbe zugleich
allen den Personen, welche ihn in weiten Kreisen des In- und
Auslandes durch gefällige Mittheilungen bei seinem schwieri-
gen Unternehmen unterstützt haben. Er stattet diesen Dank
vorzüglich dem Königl. Preussischen Handels-Ministerium ab,
welches ihm in bereitwilligster Weise die Benutzung der Acten
über die Patentgesetzgebung und den Schutz der Waarenbe-
zeichnungen gestattet hat, und er schliesst mit dem Wunsche,
dass seine Arbeit der Kenntniss eines bisher vernachlässigten
Zweiges des vaterländischen Rechtes und vielleicht auch der
Verbesserung desselben in etwa förderlich sein möge.



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[XXIV/0027] Einleitung. missar auf vorherige Untersuchung, dass die Ausführung dem ertheilten Patente nicht entspricht oder findet er die Hinderungs- gründe nicht genügend, so würde derselbe bei dem Patentgericht auf Aufhebung des Patentes antragen, welches über diesen An- trag nach Anhörung des Patentsuchers und des Commissars zu entscheiden hätte. Die vorstehenden Vorschläge sind nicht neu, sondern ohne Ausnahme den Vorschriften der Englischen, Amerikanischen und in einem Puncte der Preussischen Gesetzgebung entnom- men. Das Neue derselben besteht nur in der Verbindung der in den Vereinigten Staaten bestehenden Einrichtungen für die Vorprüfung und Entscheidung mit dem Englischen Aufgebote und der Preussischen Unanfechtbarkeit der ertheilten Patente. Ist auf dieser Grundlage eine sichere Basis für die Patent- ertheilung gewonnen, so wird die Regelung der übrigen Fragen über die Dauer und die Kosten der Patente, über die Strafen der Contravention u. dgl., deren Lösung mehr willkürlicher Natur ist, mindere Schwierigkeiten machen. Die nachfolgende Zusammenstellung der bestehenden Patentgesetze bietet für jede dieser Fragen eine hinreichende Anzahl möglicher und be- reits versuchter Lösungen. Indem der Verfasser hiernach das vorliegende Werk der freundlichen Beachtung sowohl derjenigen empfiehlt, welche sich mit den bestehenden Patentgesetzen bekannt machen wollen, als auch derjenigen, welche sich die Verbesserung der Patent- gesetzgebung zur Aufgabe machen, dankt derselbe zugleich allen den Personen, welche ihn in weiten Kreisen des In- und Auslandes durch gefällige Mittheilungen bei seinem schwieri- gen Unternehmen unterstützt haben. Er stattet diesen Dank vorzüglich dem Königl. Preussischen Handels-Ministerium ab, welches ihm in bereitwilligster Weise die Benutzung der Acten über die Patentgesetzgebung und den Schutz der Waarenbe- zeichnungen gestattet hat, und er schliesst mit dem Wunsche, dass seine Arbeit der Kenntniss eines bisher vernachlässigten Zweiges des vaterländischen Rechtes und vielleicht auch der Verbesserung desselben in etwa förderlich sein möge.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. XXIV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/27>, abgerufen am 28.03.2024.