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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen.
wie früher für den ganzen Umfang der Monarchie ohne jede
Beschränkung ertheilt1).



1) Die Zahl der in Preussen ertheilten Patente ist wahrscheinlich
in Folge der Ausdehnung des Staatsgebietes im Jahre 1867 auf 103
gestiegen, während sie von 1853 bis 1866 im Ganzen 961, oder im
Durchschnitt jährlich 69 betragen hat.

V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen.
wie früher für den ganzen Umfang der Monarchie ohne jede
Beschränkung ertheilt1).



1) Die Zahl der in Preussen ertheilten Patente ist wahrscheinlich
in Folge der Ausdehnung des Staatsgebietes im Jahre 1867 auf 103
gestiegen, während sie von 1853 bis 1866 im Ganzen 961, oder im
Durchschnitt jährlich 69 betragen hat.
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[212/0239] V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen. wie früher für den ganzen Umfang der Monarchie ohne jede Beschränkung ertheilt 1). 1) Die Zahl der in Preussen ertheilten Patente ist wahrscheinlich in Folge der Ausdehnung des Staatsgebietes im Jahre 1867 auf 103 gestiegen, während sie von 1853 bis 1866 im Ganzen 961, oder im Durchschnitt jährlich 69 betragen hat.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/239>, abgerufen am 07.05.2024.