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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Transitorische Bestimmungen.

Für die übrigen neu erworbenen Landestheile erschien ein
gleicher Act der Gesetzgebung nicht erforderlich, weil die Be-
stimmungen der Uebereinkunft in denselben bereits gesetzliche
Geltung hatten und weil in den daselbst hergebrachten Nor-
men für die Patentertheilung eine grundsätzliche Abweichung
von den Vorschriften des Preussischen Publicandums nicht vor-
lag, zumal da die Preussische Patentverwaltung von jeher die
Dauer der Patente geringer als das in Hannover und in Kur-
hessen vorgeschriebene Maximum von 10 Jahren bemessen hatte.

Es konnte daher durch die Bekanntmachung vom 22. De-
zember 1866 die Ausdehnung der seit der Einverleibung der
neuen Landestheile ertheilten Patente auf die Letzteren auf
den Antrag des Patentinhabers ohne Weiteres zugesichert wer-
den. Auch erfolgte seitdem die Ertheilung der bei dem Han-
dels-Ministerium nachgesuchten Erfindungspatente für den gan-
zen Umfang der Monarchie mit Einschluss der neuen Landes-
theile. Dabei blieb indess bis zum Erlass der Verordnung vom
24. Juni 1867 die Provinz Schleswig-Holstein ausgeschlossen
und dies geschah so, dass die Patente für die zum Zollverein
gehörigen Theile der Monarchie ertheilt wurden, wodurch dann
die Provinz Schleswig-Holstein, welche damals dem Zollvereine
noch nicht angehörte, ausgeschlossen blieb. Seit der Verord-
nung vom 24. Juni 1867 werden dagegen die Erfindungspatente

und, soweit es möglich ist, durch diese drei Mittel zugleich, beifü-
gen, auch sich erklären, ob er das Patent für die ganze Monarchie
oder für einen bestimmten Theil derselben und für welchen Zeitraum
zu haben wünscht.
Der Minister veranlasst eine Prüfung der angezeigten Erfindung
oder Verbesserung durch Sachverständige, entscheidet über das Gesuch
sowohl in Absicht der Patentirung im Allgemeinen, als über den Um-
fang und die Dauer des Patents, fertigt das Patent aus, lässt die ein-
gereichten Modelle, Zeichnungen und Beschreibungen sorgfältig aufbe-
wahren und verfügt die öffentliche Verkündung der Er-
theilung des Patentes
.
§. 5.
Der Patentirte muss von dem ihm verliehenen Rechte in der
von dem Minister zu bestimmenden Frist
Gebrauch zu ma-
chen anfangen und dass er dies gethan, durch ein amtliches Attest
nachweisen, widrigenfalls sein Recht für erloschen erachtet wird.
Transitorische Bestimmungen.

Für die übrigen neu erworbenen Landestheile erschien ein
gleicher Act der Gesetzgebung nicht erforderlich, weil die Be-
stimmungen der Uebereinkunft in denselben bereits gesetzliche
Geltung hatten und weil in den daselbst hergebrachten Nor-
men für die Patentertheilung eine grundsätzliche Abweichung
von den Vorschriften des Preussischen Publicandums nicht vor-
lag, zumal da die Preussische Patentverwaltung von jeher die
Dauer der Patente geringer als das in Hannover und in Kur-
hessen vorgeschriebene Maximum von 10 Jahren bemessen hatte.

Es konnte daher durch die Bekanntmachung vom 22. De-
zember 1866 die Ausdehnung der seit der Einverleibung der
neuen Landestheile ertheilten Patente auf die Letzteren auf
den Antrag des Patentinhabers ohne Weiteres zugesichert wer-
den. Auch erfolgte seitdem die Ertheilung der bei dem Han-
dels-Ministerium nachgesuchten Erfindungspatente für den gan-
zen Umfang der Monarchie mit Einschluss der neuen Landes-
theile. Dabei blieb indess bis zum Erlass der Verordnung vom
24. Juni 1867 die Provinz Schleswig-Holstein ausgeschlossen
und dies geschah so, dass die Patente für die zum Zollverein
gehörigen Theile der Monarchie ertheilt wurden, wodurch dann
die Provinz Schleswig-Holstein, welche damals dem Zollvereine
noch nicht angehörte, ausgeschlossen blieb. Seit der Verord-
nung vom 24. Juni 1867 werden dagegen die Erfindungspatente

und, soweit es möglich ist, durch diese drei Mittel zugleich, beifü-
gen, auch sich erklären, ob er das Patent für die ganze Monarchie
oder für einen bestimmten Theil derselben und für welchen Zeitraum
zu haben wünscht.
Der Minister veranlasst eine Prüfung der angezeigten Erfindung
oder Verbesserung durch Sachverständige, entscheidet über das Gesuch
sowohl in Absicht der Patentirung im Allgemeinen, als über den Um-
fang und die Dauer des Patents, fertigt das Patent aus, lässt die ein-
gereichten Modelle, Zeichnungen und Beschreibungen sorgfältig aufbe-
wahren und verfügt die öffentliche Verkündung der Er-
theilung des Patentes
.
§. 5.
Der Patentirte muss von dem ihm verliehenen Rechte in der
von dem Minister zu bestimmenden Frist
Gebrauch zu ma-
chen anfangen und dass er dies gethan, durch ein amtliches Attest
nachweisen, widrigenfalls sein Recht für erloschen erachtet wird.
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[211/0238] Transitorische Bestimmungen. Für die übrigen neu erworbenen Landestheile erschien ein gleicher Act der Gesetzgebung nicht erforderlich, weil die Be- stimmungen der Uebereinkunft in denselben bereits gesetzliche Geltung hatten und weil in den daselbst hergebrachten Nor- men für die Patentertheilung eine grundsätzliche Abweichung von den Vorschriften des Preussischen Publicandums nicht vor- lag, zumal da die Preussische Patentverwaltung von jeher die Dauer der Patente geringer als das in Hannover und in Kur- hessen vorgeschriebene Maximum von 10 Jahren bemessen hatte. Es konnte daher durch die Bekanntmachung vom 22. De- zember 1866 die Ausdehnung der seit der Einverleibung der neuen Landestheile ertheilten Patente auf die Letzteren auf den Antrag des Patentinhabers ohne Weiteres zugesichert wer- den. Auch erfolgte seitdem die Ertheilung der bei dem Han- dels-Ministerium nachgesuchten Erfindungspatente für den gan- zen Umfang der Monarchie mit Einschluss der neuen Landes- theile. Dabei blieb indess bis zum Erlass der Verordnung vom 24. Juni 1867 die Provinz Schleswig-Holstein ausgeschlossen und dies geschah so, dass die Patente für die zum Zollverein gehörigen Theile der Monarchie ertheilt wurden, wodurch dann die Provinz Schleswig-Holstein, welche damals dem Zollvereine noch nicht angehörte, ausgeschlossen blieb. Seit der Verord- nung vom 24. Juni 1867 werden dagegen die Erfindungspatente 3) 3) und, soweit es möglich ist, durch diese drei Mittel zugleich, beifü- gen, auch sich erklären, ob er das Patent für die ganze Monarchie oder für einen bestimmten Theil derselben und für welchen Zeitraum zu haben wünscht. Der Minister veranlasst eine Prüfung der angezeigten Erfindung oder Verbesserung durch Sachverständige, entscheidet über das Gesuch sowohl in Absicht der Patentirung im Allgemeinen, als über den Um- fang und die Dauer des Patents, fertigt das Patent aus, lässt die ein- gereichten Modelle, Zeichnungen und Beschreibungen sorgfältig aufbe- wahren und verfügt die öffentliche Verkündung der Er- theilung des Patentes. §. 5. Der Patentirte muss von dem ihm verliehenen Rechte in der von dem Minister zu bestimmenden Frist Gebrauch zu ma- chen anfangen und dass er dies gethan, durch ein amtliches Attest nachweisen, widrigenfalls sein Recht für erloschen erachtet wird.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/238>, abgerufen am 07.05.2024.