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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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V. Preussische Gesetzgebung. §. 22. Entstehungsgeschichte.
welches die Regeln und Bedingungen der Patentertheilung all-
gemein festgesetzt werden sollten.

Dieser Antrag wurde indess durch die Kabinets-Order vom
27. September 1815 abgelehnt, weil es genüge die bestehenden
Vorschriften über die Art und Weise, wie ein Patentgesuch an-
bracht und substantivirt werden soll, öffentlich bekannt zu
machen und weil es nicht angemessen erscheine nach dem Vor-
schlage des Ministers mit der Patentertheilung eine Abgabe
zu verknüpfen.

Der Minister wurde daher ermächtigt, die vorerwähnte
Bekanntmachung zu erlassen und künftig die zu ertheilenden
Patente im Namen des Königs zu vollziehen.

Mit Bezug auf diese Kabinetsorder erging dann das Pu-
blicandum vom 14. October 1815 für den ganzen Umfang der
Monarchie, welches in allen Provinzen durch die Amtsblätter und
sonstigen öffentlichen Blätter, jedoch ohne die angeführte Kabi-
netsorder, bekannt gemacht wurde. Nach diesem Publicandum
ist demnächst in der ganzen Monarchie verfahren worden. Es
wurde zwar in den mit Frankreich vereinigt gewesenen Lan-
destheilen in den Gesetzen vom 7. Januar und vom 25. Mai
1791 und in dem vormaligen Grossherzogthum Berg in dem
Decret vom 3. November 1809 eine besondere Gesetzgebung
über Erfindungspatente vorgefunden, welche in vielen Puncten,
namentlich hinsichtlich der Bedingungen und der Wirkungen
der Patentertheilung und hinsichtlich der Verfahrens bei Patent-
streitigkeiten, von wesentlich verschiedenen Grundlagen ausgeht.
Es ist jedoch hierauf nicht weiter zurückgegangen. Vielmehr
wurden diese Gesetze ohne ausdrücklich aufgehoben zu sein,
thatsächlich ausser Anwendung gesetzt, indem bei der Patent-
ertheilung lediglich die in dem Publicandum vom 14. October
1815 enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen zu Grunde
gelegt wurden.

Es ist nicht zu leugnen, dass der Anwendung dieser Vor-
schriften, sowohl in den alten als in den neuen Provinzen die
nothwendige gesetzliche Grundlage ursprünglich mangelte. Dem-
jenigen gegenüber, welcher ein Patent nachsucht, konnte aller-
dings alles durch eine blosse Instruction geregelt werden.
Allein das Patent enthält zugleich ein gegen Dritte gerichtetes
Untersagungsrecht und ein solches Privilegium konnte nach §. 7
Allg. Landrecht Th. II. Tit. 13 nur von dem Landesherrn

V. Preussische Gesetzgebung. §. 22. Entstehungsgeschichte.
welches die Regeln und Bedingungen der Patentertheilung all-
gemein festgesetzt werden sollten.

Dieser Antrag wurde indess durch die Kabinets-Order vom
27. September 1815 abgelehnt, weil es genüge die bestehenden
Vorschriften über die Art und Weise, wie ein Patentgesuch an-
bracht und substantivirt werden soll, öffentlich bekannt zu
machen und weil es nicht angemessen erscheine nach dem Vor-
schlage des Ministers mit der Patentertheilung eine Abgabe
zu verknüpfen.

Der Minister wurde daher ermächtigt, die vorerwähnte
Bekanntmachung zu erlassen und künftig die zu ertheilenden
Patente im Namen des Königs zu vollziehen.

Mit Bezug auf diese Kabinetsorder erging dann das Pu-
blicandum vom 14. October 1815 für den ganzen Umfang der
Monarchie, welches in allen Provinzen durch die Amtsblätter und
sonstigen öffentlichen Blätter, jedoch ohne die angeführte Kabi-
netsorder, bekannt gemacht wurde. Nach diesem Publicandum
ist demnächst in der ganzen Monarchie verfahren worden. Es
wurde zwar in den mit Frankreich vereinigt gewesenen Lan-
destheilen in den Gesetzen vom 7. Januar und vom 25. Mai
1791 und in dem vormaligen Grossherzogthum Berg in dem
Decret vom 3. November 1809 eine besondere Gesetzgebung
über Erfindungspatente vorgefunden, welche in vielen Puncten,
namentlich hinsichtlich der Bedingungen und der Wirkungen
der Patentertheilung und hinsichtlich der Verfahrens bei Patent-
streitigkeiten, von wesentlich verschiedenen Grundlagen ausgeht.
Es ist jedoch hierauf nicht weiter zurückgegangen. Vielmehr
wurden diese Gesetze ohne ausdrücklich aufgehoben zu sein,
thatsächlich ausser Anwendung gesetzt, indem bei der Patent-
ertheilung lediglich die in dem Publicandum vom 14. October
1815 enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen zu Grunde
gelegt wurden.

Es ist nicht zu leugnen, dass der Anwendung dieser Vor-
schriften, sowohl in den alten als in den neuen Provinzen die
nothwendige gesetzliche Grundlage ursprünglich mangelte. Dem-
jenigen gegenüber, welcher ein Patent nachsucht, konnte aller-
dings alles durch eine blosse Instruction geregelt werden.
Allein das Patent enthält zugleich ein gegen Dritte gerichtetes
Untersagungsrecht und ein solches Privilegium konnte nach §. 7
Allg. Landrecht Th. II. Tit. 13 nur von dem Landesherrn

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[196/0223] V. Preussische Gesetzgebung. §. 22. Entstehungsgeschichte. welches die Regeln und Bedingungen der Patentertheilung all- gemein festgesetzt werden sollten. Dieser Antrag wurde indess durch die Kabinets-Order vom 27. September 1815 abgelehnt, weil es genüge die bestehenden Vorschriften über die Art und Weise, wie ein Patentgesuch an- bracht und substantivirt werden soll, öffentlich bekannt zu machen und weil es nicht angemessen erscheine nach dem Vor- schlage des Ministers mit der Patentertheilung eine Abgabe zu verknüpfen. Der Minister wurde daher ermächtigt, die vorerwähnte Bekanntmachung zu erlassen und künftig die zu ertheilenden Patente im Namen des Königs zu vollziehen. Mit Bezug auf diese Kabinetsorder erging dann das Pu- blicandum vom 14. October 1815 für den ganzen Umfang der Monarchie, welches in allen Provinzen durch die Amtsblätter und sonstigen öffentlichen Blätter, jedoch ohne die angeführte Kabi- netsorder, bekannt gemacht wurde. Nach diesem Publicandum ist demnächst in der ganzen Monarchie verfahren worden. Es wurde zwar in den mit Frankreich vereinigt gewesenen Lan- destheilen in den Gesetzen vom 7. Januar und vom 25. Mai 1791 und in dem vormaligen Grossherzogthum Berg in dem Decret vom 3. November 1809 eine besondere Gesetzgebung über Erfindungspatente vorgefunden, welche in vielen Puncten, namentlich hinsichtlich der Bedingungen und der Wirkungen der Patentertheilung und hinsichtlich der Verfahrens bei Patent- streitigkeiten, von wesentlich verschiedenen Grundlagen ausgeht. Es ist jedoch hierauf nicht weiter zurückgegangen. Vielmehr wurden diese Gesetze ohne ausdrücklich aufgehoben zu sein, thatsächlich ausser Anwendung gesetzt, indem bei der Patent- ertheilung lediglich die in dem Publicandum vom 14. October 1815 enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen zu Grunde gelegt wurden. Es ist nicht zu leugnen, dass der Anwendung dieser Vor- schriften, sowohl in den alten als in den neuen Provinzen die nothwendige gesetzliche Grundlage ursprünglich mangelte. Dem- jenigen gegenüber, welcher ein Patent nachsucht, konnte aller- dings alles durch eine blosse Instruction geregelt werden. Allein das Patent enthält zugleich ein gegen Dritte gerichtetes Untersagungsrecht und ein solches Privilegium konnte nach §. 7 Allg. Landrecht Th. II. Tit. 13 nur von dem Landesherrn

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/223>, abgerufen am 22.11.2024.