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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IV. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren.
Contraventionsklage durch Art. 45 u. 46 des angeführten Ge-
setzes verwiesen ist, erstreckt sich sowohl auf die strafrechtli-
chen als auf die civilrechtlichen Folgen der unbefugten Nach-
ahmung, also sowohl auf die Geldbussen und Gefängnissstrafen
als auf die Confiscation und die ausserdem zu leistende Ent-
schädigung. Der Criminalrichter hat nicht bloss den Thatbe-
stand der angeblichen Nachahmung, sondern auch die Einwen-
dungen des Verklagten gegen die Gültigkeit des ertheilten
Patentes zu seiner Entscheidung zu ziehen1). Doch erstreckt
sich die Rechtskraft seiner Entscheidung auch im Falle der
Freisprechung nur auf den der Anklage zu Grunde liegenden
Contraventionsfall. Sie kann niemals auch nur eine relative
Ungültigkeit des ertheilten Patentes begründen. Letztere kann
vielmehr nur von den Civilgerichten auf die von einem Bethei-
ligten gegen den Patentinhaber erhobene Nichtigkeitsklage er-
kannt werden2).

Der Patentinhaber ist befugt, statt des strafrechtlichen
Verfahrens die Civilklage gegen den unbefugten Nachahmer
anzustellen, namentlich auch in dem Falle, wenn die Staats-
behörde auf seinen Antrag die Erhebung der Anklage gegen
den Contravenienten verweigert. Die Civilklage kann nur auf
Confiscation und Entschädigung gerichtet werden, da öffentliche
Strafen von den Civilgerichten nicht verhängt werden.

Die Civilklage wird bei den ordentlichen Gerichten, also
nach dem Competenzgesetze vom 25. Mai 1838 bis zu einem
Betrage von 200 Fcs. bei den Friedensgerichten, bei einem hö-
heren Betrage vor den Civilgerichten der ersten Instanz an-
hängig gemacht.

Neben dem ordentlichen Verfahren im Criminal- und Ci-
vilprozesse lässt das Französische Recht noch die vorläufige
Beschlagnahme der nachgeahmten Fabrikate zur Sicherstellung
des Beweises uud zur Verhütung fernerer Beeinträchtigung zu.

1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 46. Le tribunal correctionel, saisi
d'une action pour delit de contrefacon, statuera sur les exceptions qui
seraient tirees par le prevenu, soit de la nullite ou de la decheance du
brevet, soit des questions relatives a la propriete dudit brevet.
2) Renouard, Traite des brevets d'invention. Paris 1865 p. 437
p. 467.

IV. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren.
Contraventionsklage durch Art. 45 u. 46 des angeführten Ge-
setzes verwiesen ist, erstreckt sich sowohl auf die strafrechtli-
chen als auf die civilrechtlichen Folgen der unbefugten Nach-
ahmung, also sowohl auf die Geldbussen und Gefängnissstrafen
als auf die Confiscation und die ausserdem zu leistende Ent-
schädigung. Der Criminalrichter hat nicht bloss den Thatbe-
stand der angeblichen Nachahmung, sondern auch die Einwen-
dungen des Verklagten gegen die Gültigkeit des ertheilten
Patentes zu seiner Entscheidung zu ziehen1). Doch erstreckt
sich die Rechtskraft seiner Entscheidung auch im Falle der
Freisprechung nur auf den der Anklage zu Grunde liegenden
Contraventionsfall. Sie kann niemals auch nur eine relative
Ungültigkeit des ertheilten Patentes begründen. Letztere kann
vielmehr nur von den Civilgerichten auf die von einem Bethei-
ligten gegen den Patentinhaber erhobene Nichtigkeitsklage er-
kannt werden2).

Der Patentinhaber ist befugt, statt des strafrechtlichen
Verfahrens die Civilklage gegen den unbefugten Nachahmer
anzustellen, namentlich auch in dem Falle, wenn die Staats-
behörde auf seinen Antrag die Erhebung der Anklage gegen
den Contravenienten verweigert. Die Civilklage kann nur auf
Confiscation und Entschädigung gerichtet werden, da öffentliche
Strafen von den Civilgerichten nicht verhängt werden.

Die Civilklage wird bei den ordentlichen Gerichten, also
nach dem Competenzgesetze vom 25. Mai 1838 bis zu einem
Betrage von 200 Fcs. bei den Friedensgerichten, bei einem hö-
heren Betrage vor den Civilgerichten der ersten Instanz an-
hängig gemacht.

Neben dem ordentlichen Verfahren im Criminal- und Ci-
vilprozesse lässt das Französische Recht noch die vorläufige
Beschlagnahme der nachgeahmten Fabrikate zur Sicherstellung
des Beweises uud zur Verhütung fernerer Beeinträchtigung zu.

1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 46. Le tribunal correctionel, saisi
d’une action pour délit de contrefaçon, statuera sur les exceptions qui
seraient tirées par le prévenu, soit de la nullité ou de la déchéance du
brevet, soit des questions relatives à la propriété dudit brevet.
2) Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 437
p. 467.
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[188/0215] IV. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren. Contraventionsklage durch Art. 45 u. 46 des angeführten Ge- setzes verwiesen ist, erstreckt sich sowohl auf die strafrechtli- chen als auf die civilrechtlichen Folgen der unbefugten Nach- ahmung, also sowohl auf die Geldbussen und Gefängnissstrafen als auf die Confiscation und die ausserdem zu leistende Ent- schädigung. Der Criminalrichter hat nicht bloss den Thatbe- stand der angeblichen Nachahmung, sondern auch die Einwen- dungen des Verklagten gegen die Gültigkeit des ertheilten Patentes zu seiner Entscheidung zu ziehen 1). Doch erstreckt sich die Rechtskraft seiner Entscheidung auch im Falle der Freisprechung nur auf den der Anklage zu Grunde liegenden Contraventionsfall. Sie kann niemals auch nur eine relative Ungültigkeit des ertheilten Patentes begründen. Letztere kann vielmehr nur von den Civilgerichten auf die von einem Bethei- ligten gegen den Patentinhaber erhobene Nichtigkeitsklage er- kannt werden 2). Der Patentinhaber ist befugt, statt des strafrechtlichen Verfahrens die Civilklage gegen den unbefugten Nachahmer anzustellen, namentlich auch in dem Falle, wenn die Staats- behörde auf seinen Antrag die Erhebung der Anklage gegen den Contravenienten verweigert. Die Civilklage kann nur auf Confiscation und Entschädigung gerichtet werden, da öffentliche Strafen von den Civilgerichten nicht verhängt werden. Die Civilklage wird bei den ordentlichen Gerichten, also nach dem Competenzgesetze vom 25. Mai 1838 bis zu einem Betrage von 200 Fcs. bei den Friedensgerichten, bei einem hö- heren Betrage vor den Civilgerichten der ersten Instanz an- hängig gemacht. Neben dem ordentlichen Verfahren im Criminal- und Ci- vilprozesse lässt das Französische Recht noch die vorläufige Beschlagnahme der nachgeahmten Fabrikate zur Sicherstellung des Beweises uud zur Verhütung fernerer Beeinträchtigung zu. 1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 46. Le tribunal correctionel, saisi d’une action pour délit de contrefaçon, statuera sur les exceptions qui seraient tirées par le prévenu, soit de la nullité ou de la déchéance du brevet, soit des questions relatives à la propriété dudit brevet. 2) Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 437 p. 467.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/215>, abgerufen am 25.11.2024.