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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IV. Verfolgung der Rechte. §. 20. Strafen.
Kirchenstaate findet neben der Confiscation und der Entschädi-
gung keine Geldbusse statt.

Die Geldstrafen betragen: in Oesterreich 25 bis 1000 Gul-
den, in Frankreich 100 bis 2000 Frcs, doch kann bei mildern-
den Umständen die Strafe bis auf 16 Frcs ermässigt werden,
in Italien bis zu 500 Lire, in Bayern 100 bis 500 Gulden, in
Portugal 30,000 bis 300,000 Reis, in Schweden 100 bis 200
Rixdaler, beim Rückfall 200 bis 400 Rixdaler1).

In den Niederlanden, in Belgien und Würtemberg wird
neben der Confiscation der vorräthigen nachgemachten Gegen-
stände eine Geldbusse zum Betrage des Kaufpreises der schon
verkauften Gegenstände verhängt2).

In Grossbritannien wird die Schadloshaltung des Patent-
inhabers nach dem freien Ermessen der urtheilenden Jury be-
stimmt, ohne dass dafür der stricte Nachweis des Betrages des
wirklich zugefügten Schadens massgebend wäre, so dass die
zuerkannte Entschädigung meist einen gemischten Character
von Schadensersatz und Privatstrafe trägt. Ausserdem kann
der Richter in jedem Falle, wenn ein bereits gerichtlich für
gültig anerkanntes Patent -- sei es dass dessen Gültigkeit
früher mit einer Einwendung gegen die Contraventionsklage,
oder mit der directen Klage auf Aufhebung (scire facias) an-
gefochten war -- nochmals bestritten wird, dem unterliegenden
Contravenienten den dreifachen Ersatz der Gerichtskosten als
Strafe auferlegen3).

In den Vereinigten Staaten kann der Gerichtshof, falls
das Urtheil der Jury zu Gunsten des Patentinhabers ausfällt,
den Contravenienten bis zum dreifachen Betrage des wirklich ver-
ursachten Schadens mit Einschluss der Kosten verurtheilen4).

1) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852. §. 39. -- |Französ.
Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 40 et 44. -- Code penal Art. 463. -- Ita-
lien. Gesetz v. 30. October 1859. Art. 64. -- Bayer. Gesetz v. 11. Sep-
tember 1825. Art. 9. -- Portug. Strafgesetzbuch v. 10. Dezember 1825.
Art. 457--460. -- Schwed. Gesetz v. 19. August 1856. §. 13.
2) Niederländ. Gesetz v. 25. Januar 1817. Art. 66. -- Belg. Gesetz
v. 24. Mai 1854. Art 4. -- Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5.
August 1836. Art. 151.
3) Statut v. 10. September 1835 (5 et 6. William IV. c. 83) sect. 3.
4) Statut v. 4. Juli 1836. sect. 14.

IV. Verfolgung der Rechte. §. 20. Strafen.
Kirchenstaate findet neben der Confiscation und der Entschädi-
gung keine Geldbusse statt.

Die Geldstrafen betragen: in Oesterreich 25 bis 1000 Gul-
den, in Frankreich 100 bis 2000 Frcs, doch kann bei mildern-
den Umständen die Strafe bis auf 16 Frcs ermässigt werden,
in Italien bis zu 500 Lire, in Bayern 100 bis 500 Gulden, in
Portugal 30,000 bis 300,000 Reis, in Schweden 100 bis 200
Rixdaler, beim Rückfall 200 bis 400 Rixdaler1).

In den Niederlanden, in Belgien und Würtemberg wird
neben der Confiscation der vorräthigen nachgemachten Gegen-
stände eine Geldbusse zum Betrage des Kaufpreises der schon
verkauften Gegenstände verhängt2).

In Grossbritannien wird die Schadloshaltung des Patent-
inhabers nach dem freien Ermessen der urtheilenden Jury be-
stimmt, ohne dass dafür der stricte Nachweis des Betrages des
wirklich zugefügten Schadens massgebend wäre, so dass die
zuerkannte Entschädigung meist einen gemischten Character
von Schadensersatz und Privatstrafe trägt. Ausserdem kann
der Richter in jedem Falle, wenn ein bereits gerichtlich für
gültig anerkanntes Patent — sei es dass dessen Gültigkeit
früher mit einer Einwendung gegen die Contraventionsklage,
oder mit der directen Klage auf Aufhebung (scire facias) an-
gefochten war — nochmals bestritten wird, dem unterliegenden
Contravenienten den dreifachen Ersatz der Gerichtskosten als
Strafe auferlegen3).

In den Vereinigten Staaten kann der Gerichtshof, falls
das Urtheil der Jury zu Gunsten des Patentinhabers ausfällt,
den Contravenienten bis zum dreifachen Betrage des wirklich ver-
ursachten Schadens mit Einschluss der Kosten verurtheilen4).

1) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852. §. 39. — |Französ.
Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 40 et 44. — Code pénal Art. 463. — Ita-
lien. Gesetz v. 30. October 1859. Art. 64. — Bayer. Gesetz v. 11. Sep-
tember 1825. Art. 9. — Portug. Strafgesetzbuch v. 10. Dezember 1825.
Art. 457—460. — Schwed. Gesetz v. 19. August 1856. §. 13.
2) Niederländ. Gesetz v. 25. Januar 1817. Art. 66. — Belg. Gesetz
v. 24. Mai 1854. Art 4. — Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5.
August 1836. Art. 151.
3) Statut v. 10. September 1835 (5 et 6. William IV. c. 83) sect. 3.
4) Statut v. 4. Juli 1836. sect. 14.
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[182/0209] IV. Verfolgung der Rechte. §. 20. Strafen. Kirchenstaate findet neben der Confiscation und der Entschädi- gung keine Geldbusse statt. Die Geldstrafen betragen: in Oesterreich 25 bis 1000 Gul- den, in Frankreich 100 bis 2000 Frcs, doch kann bei mildern- den Umständen die Strafe bis auf 16 Frcs ermässigt werden, in Italien bis zu 500 Lire, in Bayern 100 bis 500 Gulden, in Portugal 30,000 bis 300,000 Reis, in Schweden 100 bis 200 Rixdaler, beim Rückfall 200 bis 400 Rixdaler 1). In den Niederlanden, in Belgien und Würtemberg wird neben der Confiscation der vorräthigen nachgemachten Gegen- stände eine Geldbusse zum Betrage des Kaufpreises der schon verkauften Gegenstände verhängt 2). In Grossbritannien wird die Schadloshaltung des Patent- inhabers nach dem freien Ermessen der urtheilenden Jury be- stimmt, ohne dass dafür der stricte Nachweis des Betrages des wirklich zugefügten Schadens massgebend wäre, so dass die zuerkannte Entschädigung meist einen gemischten Character von Schadensersatz und Privatstrafe trägt. Ausserdem kann der Richter in jedem Falle, wenn ein bereits gerichtlich für gültig anerkanntes Patent — sei es dass dessen Gültigkeit früher mit einer Einwendung gegen die Contraventionsklage, oder mit der directen Klage auf Aufhebung (scire facias) an- gefochten war — nochmals bestritten wird, dem unterliegenden Contravenienten den dreifachen Ersatz der Gerichtskosten als Strafe auferlegen 3). In den Vereinigten Staaten kann der Gerichtshof, falls das Urtheil der Jury zu Gunsten des Patentinhabers ausfällt, den Contravenienten bis zum dreifachen Betrage des wirklich ver- ursachten Schadens mit Einschluss der Kosten verurtheilen 4). 1) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852. §. 39. — |Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 40 et 44. — Code pénal Art. 463. — Ita- lien. Gesetz v. 30. October 1859. Art. 64. — Bayer. Gesetz v. 11. Sep- tember 1825. Art. 9. — Portug. Strafgesetzbuch v. 10. Dezember 1825. Art. 457—460. — Schwed. Gesetz v. 19. August 1856. §. 13. 2) Niederländ. Gesetz v. 25. Januar 1817. Art. 66. — Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854. Art 4. — Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836. Art. 151. 3) Statut v. 10. September 1835 (5 et 6. William IV. c. 83) sect. 3. 4) Statut v. 4. Juli 1836. sect. 14.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/209>, abgerufen am 25.11.2024.