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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Confiscation. -- Geldbussen.
zu dieser unbefugten Fabrication besonders bestimmt sind. Die
oben angeführten Bestimmungen der Französischen, Belgischen,
Italienischen, Spanischen und Portugiesischen Patentgesetze
stimmen hiermit überein.

Nach Englischem und Nordamerikanischem Rechte findet
die Confiscation als Privatstrafe nicht statt. Der Patentinha-
ber ist nur berechtigt, die Untersagung der unbefugten Fa-
brication, des Verkaufes oder Gebrauches der unbefugt ange-
fertigten Gegenstände zu verlangen1) und diese Untersagung
kann unter Umständen durch die Wegnahme und Vernichtung
der Gegenstände zur Ausführung gebracht werden.

Ausser der Confiscation sind nach den meisten Patentge-
setzen Geldstrafen gegen die wissentliche Nachahmung ange-
droht. Diese Geldbussen sind nach den meisten Gesetzgebun-
gen Privatstrafen zum Vortheile des Patentinhabers. Nur nach
dem Oesterreichischen, Französischen und Italienischen Rechte
ist die Geldstrafe eine öffentliche, Sie fällt nach dem Oester-
reichischen Patentgesetze der Armenkasse des Ortes zu, wo
die Uebertretung begangen wurde, nach dem Französischen
und dem Italienischen Patentgesetze der Staatskasse. Nach
Bayerischem und Schwedischem Rechte wird die Strafe zwischen
dem Patentinhaber und der Ortsarmenkasse zu gleichen Hälften
getheilt2).

Die Geldbussen werden in einigen Ländern, in Würtemberg,
in den Niederlanden und in Belgien nach dem Preise der ver-
kauften nachgemachten Waaren bemessen, sie treten also der
Confiscation der noch vorräthigen Waaren ergänzend hinzu;
in andern (in Grossbritannien, den Vereinigten Staaten und in
Spanien) nach dem Betrage des zugefügten Schadens bemessen,
so dass die Strafe mit der Entschädigung in einer Summe (in
dem doppelten oder dreifachen Betrage des Schadens oder der
Kosten) zuerkannt wird; in den übrigen Ländern werden sie
innerhalb der im Gesetze bestimmten Maximal- und Minimal-
sätze vom Richter arbitrirt. In Preussen, in Russland und im

1) Engl. Statut v. 1. Juli (15 & 16 Victoria cap. 58.) sect. 42.
2) Oestereich. Gesetz v. 15. August 1852. §. 39. -- Französ.
Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 40 -- Italien. Gesetz v. 30. October 1859.
Art 64. -- Bayer. Gesetz v. 11. September 1825. Art. 9. -- Schwed.
Gesetz v. 19. August 1856. §. 13.

Confiscation. — Geldbussen.
zu dieser unbefugten Fabrication besonders bestimmt sind. Die
oben angeführten Bestimmungen der Französischen, Belgischen,
Italienischen, Spanischen und Portugiesischen Patentgesetze
stimmen hiermit überein.

Nach Englischem und Nordamerikanischem Rechte findet
die Confiscation als Privatstrafe nicht statt. Der Patentinha-
ber ist nur berechtigt, die Untersagung der unbefugten Fa-
brication, des Verkaufes oder Gebrauches der unbefugt ange-
fertigten Gegenstände zu verlangen1) und diese Untersagung
kann unter Umständen durch die Wegnahme und Vernichtung
der Gegenstände zur Ausführung gebracht werden.

Ausser der Confiscation sind nach den meisten Patentge-
setzen Geldstrafen gegen die wissentliche Nachahmung ange-
droht. Diese Geldbussen sind nach den meisten Gesetzgebun-
gen Privatstrafen zum Vortheile des Patentinhabers. Nur nach
dem Oesterreichischen, Französischen und Italienischen Rechte
ist die Geldstrafe eine öffentliche, Sie fällt nach dem Oester-
reichischen Patentgesetze der Armenkasse des Ortes zu, wo
die Uebertretung begangen wurde, nach dem Französischen
und dem Italienischen Patentgesetze der Staatskasse. Nach
Bayerischem und Schwedischem Rechte wird die Strafe zwischen
dem Patentinhaber und der Ortsarmenkasse zu gleichen Hälften
getheilt2).

Die Geldbussen werden in einigen Ländern, in Würtemberg,
in den Niederlanden und in Belgien nach dem Preise der ver-
kauften nachgemachten Waaren bemessen, sie treten also der
Confiscation der noch vorräthigen Waaren ergänzend hinzu;
in andern (in Grossbritannien, den Vereinigten Staaten und in
Spanien) nach dem Betrage des zugefügten Schadens bemessen,
so dass die Strafe mit der Entschädigung in einer Summe (in
dem doppelten oder dreifachen Betrage des Schadens oder der
Kosten) zuerkannt wird; in den übrigen Ländern werden sie
innerhalb der im Gesetze bestimmten Maximal- und Minimal-
sätze vom Richter arbitrirt. In Preussen, in Russland und im

1) Engl. Statut v. 1. Juli (15 & 16 Victoria cap. 58.) sect. 42.
2) Oestereich. Gesetz v. 15. August 1852. §. 39. — Französ.
Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 40 — Italien. Gesetz v. 30. October 1859.
Art 64. — Bayer. Gesetz v. 11. September 1825. Art. 9. — Schwed.
Gesetz v. 19. August 1856. §. 13.
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[181/0208] Confiscation. — Geldbussen. zu dieser unbefugten Fabrication besonders bestimmt sind. Die oben angeführten Bestimmungen der Französischen, Belgischen, Italienischen, Spanischen und Portugiesischen Patentgesetze stimmen hiermit überein. Nach Englischem und Nordamerikanischem Rechte findet die Confiscation als Privatstrafe nicht statt. Der Patentinha- ber ist nur berechtigt, die Untersagung der unbefugten Fa- brication, des Verkaufes oder Gebrauches der unbefugt ange- fertigten Gegenstände zu verlangen 1) und diese Untersagung kann unter Umständen durch die Wegnahme und Vernichtung der Gegenstände zur Ausführung gebracht werden. Ausser der Confiscation sind nach den meisten Patentge- setzen Geldstrafen gegen die wissentliche Nachahmung ange- droht. Diese Geldbussen sind nach den meisten Gesetzgebun- gen Privatstrafen zum Vortheile des Patentinhabers. Nur nach dem Oesterreichischen, Französischen und Italienischen Rechte ist die Geldstrafe eine öffentliche, Sie fällt nach dem Oester- reichischen Patentgesetze der Armenkasse des Ortes zu, wo die Uebertretung begangen wurde, nach dem Französischen und dem Italienischen Patentgesetze der Staatskasse. Nach Bayerischem und Schwedischem Rechte wird die Strafe zwischen dem Patentinhaber und der Ortsarmenkasse zu gleichen Hälften getheilt 2). Die Geldbussen werden in einigen Ländern, in Würtemberg, in den Niederlanden und in Belgien nach dem Preise der ver- kauften nachgemachten Waaren bemessen, sie treten also der Confiscation der noch vorräthigen Waaren ergänzend hinzu; in andern (in Grossbritannien, den Vereinigten Staaten und in Spanien) nach dem Betrage des zugefügten Schadens bemessen, so dass die Strafe mit der Entschädigung in einer Summe (in dem doppelten oder dreifachen Betrage des Schadens oder der Kosten) zuerkannt wird; in den übrigen Ländern werden sie innerhalb der im Gesetze bestimmten Maximal- und Minimal- sätze vom Richter arbitrirt. In Preussen, in Russland und im 1) Engl. Statut v. 1. Juli (15 & 16 Victoria cap. 58.) sect. 42. 2) Oestereich. Gesetz v. 15. August 1852. §. 39. — Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 40 — Italien. Gesetz v. 30. October 1859. Art 64. — Bayer. Gesetz v. 11. September 1825. Art. 9. — Schwed. Gesetz v. 19. August 1856. §. 13.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/208>, abgerufen am 25.11.2024.