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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Theilnehmer und Gehülfen.

Hiernach wird der unselbständige Gehülfe eines fremden
Eingriffes in ein Patentrecht: der Arbeiter, welcher die paten-
tirte Waare im Auftrage eines andern Fabrikanten nachmacht
oder der Händler, welcher sie für dessen Rechnung verbreitet,
nach Preussischem und Französischem Rechte, nur in dem Falle
bestraft, dass er wissentlich zu dem Vergehen mitgewirkt hat.
Im Französischen Rechte gilt nach dem unten mitgetheilten
Art. 41 diese Regel auch für das selbständige Vergehen des
Verkäufers unbefugt nachgemachten patentirter Waaren, ein
Vergehen, welches dem Preussischen Rechte nach Art. III b
der Uebereinkunft vom 21. September 1842 überhaupt unbe-
kannt ist.

§. 20. Strafen.

Oeffentliche und Privatstrafen. -- Confiscation zum Vortheil des Patent-
inhabers. -- Beschlagnahme zur Vernichtung. -- Geldbussen. -- Ge-
fängnissstrafen. -- Schadensersatz.

Die rechtlichen Folgen des Eingriffs in ein fremdes Pa-
tentrecht bestehen in Schadensersatz und Strafen. Die in den
Patentgesetzen angedrohten Strafen sind theils öffentliche theils
Privatstrafen. Die Privatstrafe wird nur auf den Antrag und
zum Vortheil des Beschädigten verhängt. Sie unterscheidet
sich von dem Schadensersatze dadurch, dass die Privatstrafe
unabhängig von dem Nachweise eines Schadens verhängt wird,
sobald nur der Thatbestand der Vergehens nachgewiesen ist
und dass neben der Privatstrafe noch der volle Anspruch auf
Ersatz des erlittenen Schadens stattfindet.

Die Strafen, welche gegen die unbefugte Nachahmung in den
Patentgesetzen angedroht werden, bestehen in der Confiscation
der nachgemachten Gegenstände, in Geldbussen und in Ge-
fängnissstrafen. Die Confiscation der nachgemachten Gegen-
stände wird in den meisten Patentgesetzen vorgeschrieben. Sie

par la fabrication de produits, soit par l'emploi de moyens faisant
l'objet de son brevet constitue le delit de contrefacon. Ce delit sera
puni d'une amende de cent a deux mille francs.
Art. 41. Ceux qui auront sciemment recele, vendu ou expose en
vente ou introduit sur le territoire francais un ou plusieurs objets con-
trefaits, seront punis des memes peines que les contrefacteurs.
Theilnehmer und Gehülfen.

Hiernach wird der unselbständige Gehülfe eines fremden
Eingriffes in ein Patentrecht: der Arbeiter, welcher die paten-
tirte Waare im Auftrage eines andern Fabrikanten nachmacht
oder der Händler, welcher sie für dessen Rechnung verbreitet,
nach Preussischem und Französischem Rechte, nur in dem Falle
bestraft, dass er wissentlich zu dem Vergehen mitgewirkt hat.
Im Französischen Rechte gilt nach dem unten mitgetheilten
Art. 41 diese Regel auch für das selbständige Vergehen des
Verkäufers unbefugt nachgemachten patentirter Waaren, ein
Vergehen, welches dem Preussischen Rechte nach Art. III b
der Uebereinkunft vom 21. September 1842 überhaupt unbe-
kannt ist.

§. 20. Strafen.

Oeffentliche und Privatstrafen. — Confiscation zum Vortheil des Patent-
inhabers. — Beschlagnahme zur Vernichtung. — Geldbussen. — Ge-
fängnissstrafen. — Schadensersatz.

Die rechtlichen Folgen des Eingriffs in ein fremdes Pa-
tentrecht bestehen in Schadensersatz und Strafen. Die in den
Patentgesetzen angedrohten Strafen sind theils öffentliche theils
Privatstrafen. Die Privatstrafe wird nur auf den Antrag und
zum Vortheil des Beschädigten verhängt. Sie unterscheidet
sich von dem Schadensersatze dadurch, dass die Privatstrafe
unabhängig von dem Nachweise eines Schadens verhängt wird,
sobald nur der Thatbestand der Vergehens nachgewiesen ist
und dass neben der Privatstrafe noch der volle Anspruch auf
Ersatz des erlittenen Schadens stattfindet.

Die Strafen, welche gegen die unbefugte Nachahmung in den
Patentgesetzen angedroht werden, bestehen in der Confiscation
der nachgemachten Gegenstände, in Geldbussen und in Ge-
fängnissstrafen. Die Confiscation der nachgemachten Gegen-
stände wird in den meisten Patentgesetzen vorgeschrieben. Sie

par la fabrication de produits, soit par l’emploi de moyens faisant
l’objet de son brevet constitue le délit de contrefacon. Ce délit sera
puni d’une amende de cent à deux mille francs.
Art. 41. Ceux qui auront sciemment récélé, vendu ou exposé en
vente ou introduit sur le territoire français un ou plusieurs objets con-
trefaits, seront punis des mêmes peines que les contrefacteurs.
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[179/0206] Theilnehmer und Gehülfen. Hiernach wird der unselbständige Gehülfe eines fremden Eingriffes in ein Patentrecht: der Arbeiter, welcher die paten- tirte Waare im Auftrage eines andern Fabrikanten nachmacht oder der Händler, welcher sie für dessen Rechnung verbreitet, nach Preussischem und Französischem Rechte, nur in dem Falle bestraft, dass er wissentlich zu dem Vergehen mitgewirkt hat. Im Französischen Rechte gilt nach dem unten mitgetheilten Art. 41 diese Regel auch für das selbständige Vergehen des Verkäufers unbefugt nachgemachten patentirter Waaren, ein Vergehen, welches dem Preussischen Rechte nach Art. III b der Uebereinkunft vom 21. September 1842 überhaupt unbe- kannt ist. §. 20. Strafen. Oeffentliche und Privatstrafen. — Confiscation zum Vortheil des Patent- inhabers. — Beschlagnahme zur Vernichtung. — Geldbussen. — Ge- fängnissstrafen. — Schadensersatz. Die rechtlichen Folgen des Eingriffs in ein fremdes Pa- tentrecht bestehen in Schadensersatz und Strafen. Die in den Patentgesetzen angedrohten Strafen sind theils öffentliche theils Privatstrafen. Die Privatstrafe wird nur auf den Antrag und zum Vortheil des Beschädigten verhängt. Sie unterscheidet sich von dem Schadensersatze dadurch, dass die Privatstrafe unabhängig von dem Nachweise eines Schadens verhängt wird, sobald nur der Thatbestand der Vergehens nachgewiesen ist und dass neben der Privatstrafe noch der volle Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens stattfindet. Die Strafen, welche gegen die unbefugte Nachahmung in den Patentgesetzen angedroht werden, bestehen in der Confiscation der nachgemachten Gegenstände, in Geldbussen und in Ge- fängnissstrafen. Die Confiscation der nachgemachten Gegen- stände wird in den meisten Patentgesetzen vorgeschrieben. Sie 2) 2) par la fabrication de produits, soit par l’emploi de moyens faisant l’objet de son brevet constitue le délit de contrefacon. Ce délit sera puni d’une amende de cent à deux mille francs. Art. 41. Ceux qui auront sciemment récélé, vendu ou exposé en vente ou introduit sur le territoire français un ou plusieurs objets con- trefaits, seront punis des mêmes peines que les contrefacteurs.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/206>, abgerufen am 25.11.2024.