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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IV. Verfolgung der Rechte. §. 19. Zurechnung.
Vereinigten Staaten und in Italien fehlen besondere Bestim-
mungen über die Zurechnung der Uebertretung in den Pa-
tentgesetzen gänzlich, es kommen also die allgemeinen Regeln
über die Zurechnung von Vergehen zur Anwendung.

Uebrigens unterliegt es keinem Zweifel, dass die Verwar-
nung vor der fortgesetzten unbefugten Nachahmung nach allen
diesen Gesetzgebungen ein geeignetes Mittel ist, um den Nach-
ahmer in bösem Glauben zu verfolgen und im Falle der Wie-
derholung dessen Bestrafung zu rechtfertigen. Nur dass mit
Ausnahme von Oesterreich und Preussen, in den übrigen Staa-
ten auch beim ersten Uebertretungsfalle die Bestrafung ein-

Nebstdem werden die dem Privilegium zuwider nachgemachten
oder eingeführten Gegenstände zum Vortheil des Privilegienbesitzers
confiscirt.
Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842. §. 28. Gegen jede Beeinträch-
tigung eines Gewerbsprivilegiums, gegen Anmassung der dadurch ver-
liehenen bevorzugten Befugnisse und gegen Eingriffe in dieselben ist
sowohl auf Anrufen des Berechtigten, als von Amtswegen der obrig-
keitliche Schutz nach Vorschrift des Gewerbsgesetzes vom 11. Septem-
ber 1825, Artikel 9 unaufhaltsam zu gewähren. Dem Beeinträchtigten
bleibt dabei unbenommen, seine Ansprüche auf Schadenersatz noch be-
sonders geltend zu machen. Ist jedoch die Beeinträchtigung nach allen
Umständen unwissentlich und im guten Glauben begangen worden, so
findet lediglich die Einstellung des unbefugten Unternehmens, sowie
jeder dem Rechte des Patentinhabers zuwiderlaufenden Verfügung über
die verfertigten Gegenstände statt.
Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836. Art. 151.
Wer eine patentisirte Erfindung ohne Einwilligung des Patentinhabers
nachfertigt, oder wissentlich nachverfertigte Gegenstände zum Verkauf
bringt, wird auf die Klage des Patentberechtigten zu dessen Vortheil
mit der Wegnahme der bei ihm vorräthigen Gegenstände der Nachfer-
tigung belegt, und zugleich angehalten, den Werth der bereits veräus-
serten oder verarbeiteten Gegenstände dem Patentinhaber in den Ab-
satzpreisen des letzteren zu erstatten.
Art. 153. Dem, welcher nach erfolgter Verkündigung der Pa-
tentverleihung, jedoch in gutem Glauben, ein mit der patentisirten
Erfindung übereinstimmendes Verfahren angewendet, oder nachverfer-
tigte Gegenstände zum Verkauf gebracht oder vom Auslande eingeführt
hat, kann auf Klage des Patentinhabers nur der Verkauf der noch
unabgesetzten Gegenstände und die weitere Verfertigung derselben bis
zur Erlöschung des Patents untersagt werden.
Vergl. Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854. Art. 5.

IV. Verfolgung der Rechte. §. 19. Zurechnung.
Vereinigten Staaten und in Italien fehlen besondere Bestim-
mungen über die Zurechnung der Uebertretung in den Pa-
tentgesetzen gänzlich, es kommen also die allgemeinen Regeln
über die Zurechnung von Vergehen zur Anwendung.

Uebrigens unterliegt es keinem Zweifel, dass die Verwar-
nung vor der fortgesetzten unbefugten Nachahmung nach allen
diesen Gesetzgebungen ein geeignetes Mittel ist, um den Nach-
ahmer in bösem Glauben zu verfolgen und im Falle der Wie-
derholung dessen Bestrafung zu rechtfertigen. Nur dass mit
Ausnahme von Oesterreich und Preussen, in den übrigen Staa-
ten auch beim ersten Uebertretungsfalle die Bestrafung ein-

Nebstdem werden die dem Privilegium zuwider nachgemachten
oder eingeführten Gegenstände zum Vortheil des Privilegienbesitzers
confiscirt.
Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842. §. 28. Gegen jede Beeinträch-
tigung eines Gewerbsprivilegiums, gegen Anmassung der dadurch ver-
liehenen bevorzugten Befugnisse und gegen Eingriffe in dieselben ist
sowohl auf Anrufen des Berechtigten, als von Amtswegen der obrig-
keitliche Schutz nach Vorschrift des Gewerbsgesetzes vom 11. Septem-
ber 1825, Artikel 9 unaufhaltsam zu gewähren. Dem Beeinträchtigten
bleibt dabei unbenommen, seine Ansprüche auf Schadenersatz noch be-
sonders geltend zu machen. Ist jedoch die Beeinträchtigung nach allen
Umständen unwissentlich und im guten Glauben begangen worden, so
findet lediglich die Einstellung des unbefugten Unternehmens, sowie
jeder dem Rechte des Patentinhabers zuwiderlaufenden Verfügung über
die verfertigten Gegenstände statt.
Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836. Art. 151.
Wer eine patentisirte Erfindung ohne Einwilligung des Patentinhabers
nachfertigt, oder wissentlich nachverfertigte Gegenstände zum Verkauf
bringt, wird auf die Klage des Patentberechtigten zu dessen Vortheil
mit der Wegnahme der bei ihm vorräthigen Gegenstände der Nachfer-
tigung belegt, und zugleich angehalten, den Werth der bereits veräus-
serten oder verarbeiteten Gegenstände dem Patentinhaber in den Ab-
satzpreisen des letzteren zu erstatten.
Art. 153. Dem, welcher nach erfolgter Verkündigung der Pa-
tentverleihung, jedoch in gutem Glauben, ein mit der patentisirten
Erfindung übereinstimmendes Verfahren angewendet, oder nachverfer-
tigte Gegenstände zum Verkauf gebracht oder vom Auslande eingeführt
hat, kann auf Klage des Patentinhabers nur der Verkauf der noch
unabgesetzten Gegenstände und die weitere Verfertigung derselben bis
zur Erlöschung des Patents untersagt werden.
Vergl. Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854. Art. 5.
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[176/0203] IV. Verfolgung der Rechte. §. 19. Zurechnung. Vereinigten Staaten und in Italien fehlen besondere Bestim- mungen über die Zurechnung der Uebertretung in den Pa- tentgesetzen gänzlich, es kommen also die allgemeinen Regeln über die Zurechnung von Vergehen zur Anwendung. Uebrigens unterliegt es keinem Zweifel, dass die Verwar- nung vor der fortgesetzten unbefugten Nachahmung nach allen diesen Gesetzgebungen ein geeignetes Mittel ist, um den Nach- ahmer in bösem Glauben zu verfolgen und im Falle der Wie- derholung dessen Bestrafung zu rechtfertigen. Nur dass mit Ausnahme von Oesterreich und Preussen, in den übrigen Staa- ten auch beim ersten Uebertretungsfalle die Bestrafung ein- 1) 1) Nebstdem werden die dem Privilegium zuwider nachgemachten oder eingeführten Gegenstände zum Vortheil des Privilegienbesitzers confiscirt. Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842. §. 28. Gegen jede Beeinträch- tigung eines Gewerbsprivilegiums, gegen Anmassung der dadurch ver- liehenen bevorzugten Befugnisse und gegen Eingriffe in dieselben ist sowohl auf Anrufen des Berechtigten, als von Amtswegen der obrig- keitliche Schutz nach Vorschrift des Gewerbsgesetzes vom 11. Septem- ber 1825, Artikel 9 unaufhaltsam zu gewähren. Dem Beeinträchtigten bleibt dabei unbenommen, seine Ansprüche auf Schadenersatz noch be- sonders geltend zu machen. Ist jedoch die Beeinträchtigung nach allen Umständen unwissentlich und im guten Glauben begangen worden, so findet lediglich die Einstellung des unbefugten Unternehmens, sowie jeder dem Rechte des Patentinhabers zuwiderlaufenden Verfügung über die verfertigten Gegenstände statt. Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836. Art. 151. Wer eine patentisirte Erfindung ohne Einwilligung des Patentinhabers nachfertigt, oder wissentlich nachverfertigte Gegenstände zum Verkauf bringt, wird auf die Klage des Patentberechtigten zu dessen Vortheil mit der Wegnahme der bei ihm vorräthigen Gegenstände der Nachfer- tigung belegt, und zugleich angehalten, den Werth der bereits veräus- serten oder verarbeiteten Gegenstände dem Patentinhaber in den Ab- satzpreisen des letzteren zu erstatten. Art. 153. Dem, welcher nach erfolgter Verkündigung der Pa- tentverleihung, jedoch in gutem Glauben, ein mit der patentisirten Erfindung übereinstimmendes Verfahren angewendet, oder nachverfer- tigte Gegenstände zum Verkauf gebracht oder vom Auslande eingeführt hat, kann auf Klage des Patentinhabers nur der Verkauf der noch unabgesetzten Gegenstände und die weitere Verfertigung derselben bis zur Erlöschung des Patents untersagt werden. Vergl. Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854. Art. 5.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/203>, abgerufen am 07.05.2024.