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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Preussisches und Oesterreichisches Recht.

Das Oesterreichische Patentgesetz vom 15. August 1852
schliesst sich der Vorschrift des Preussischen Publicandums nahe
an. Es bestimmt:

§. 39. Ist die Beschreibung eines Privilegiums in die offen
stehenden Register eingetragen, so begründet schon der erste
Eingriff, ist aber die Beschreibung geheim gehalten worden,
jede Wiederholung des bereits untersagten Eingriffs in das-
selbe eine Gesetzesübertretung und ist auf Verlangen des
Verletzten an dem Schuldigen zu bestrafen.

Im Anschluss an diese Vorschrift wird dann im §. 40 dem
Patentinhaber das Recht beigelegt, im ersten Contraventions-
falle bei geheim gehaltener Beschreibung die Fabrication oder
den Verkauf der nachgemachten Gegenstände verbieten zu
lassen.

Diese Vorschriften enthalten insofern eine Härte, als sie
für den Fall der Eintragung der Beschreibung in die offen
stehenden Register die rechtswidrige Absicht des Nachahmers
präsumiren, folglich jeden Fabricanten und Händler zur Kennt-
niss der ertheilten Patente und der offen stehenden Register
der Beschreibungen verpflichten. In Bezug auf den Fall der
geheim gehaltenen Beschreibung schliesst das Oesterreichische
Gesetz sich der Auffassung des Preussischen Publicandums an,
indem es die Bestrafung von einer vorhergehenden amtlichen
Verwarnung abhängig macht.

Die übrigen Patentgesetze enthalten diese Beschränkung
nicht. Sie schliessen sich in Bezug auf die Zurechnung der
unbefugten Nachahmung den allgemeinen Rechtsregeln über
Vergehen an. In einigen Gesetzen, wie in dem Bayerischen,
Belgischen uud Würtembergischen Patentgesetze, wird die wis-
sentliche Beeinträchtigung mit Strafe bedroht und für den Fall
der unwissentlich und im guten Glauben begangenen Verletzung
eines Patentes die Verwarnung gegen die fernere Anfertigung,
den Verkauf oder den Gebrauch des patentirten Gegenstan-
des vorgeschrieben1). In Frankreich, Grossbritannien, in den

1) Bayer. Gesetz v. 11. September 1825. Abschn. 3. Art. 9. Ein-
griffe in die Befugnisse der Privilegieninhaber werden mit einer Geld-
busse von Einhundert bis Fünfhundert Gulden bestraft, wovon jedes-
mal die eine Hälfte dem Betheiligten, die andere Hälfte dem Armen-
fonde des Orts, wo der Eingriff entdeckt wurde, zufallen soll.
Preussisches und Oesterreichisches Recht.

Das Oesterreichische Patentgesetz vom 15. August 1852
schliesst sich der Vorschrift des Preussischen Publicandums nahe
an. Es bestimmt:

§. 39. Ist die Beschreibung eines Privilegiums in die offen
stehenden Register eingetragen, so begründet schon der erste
Eingriff, ist aber die Beschreibung geheim gehalten worden,
jede Wiederholung des bereits untersagten Eingriffs in das-
selbe eine Gesetzesübertretung und ist auf Verlangen des
Verletzten an dem Schuldigen zu bestrafen.

Im Anschluss an diese Vorschrift wird dann im §. 40 dem
Patentinhaber das Recht beigelegt, im ersten Contraventions-
falle bei geheim gehaltener Beschreibung die Fabrication oder
den Verkauf der nachgemachten Gegenstände verbieten zu
lassen.

Diese Vorschriften enthalten insofern eine Härte, als sie
für den Fall der Eintragung der Beschreibung in die offen
stehenden Register die rechtswidrige Absicht des Nachahmers
präsumiren, folglich jeden Fabricanten und Händler zur Kennt-
niss der ertheilten Patente und der offen stehenden Register
der Beschreibungen verpflichten. In Bezug auf den Fall der
geheim gehaltenen Beschreibung schliesst das Oesterreichische
Gesetz sich der Auffassung des Preussischen Publicandums an,
indem es die Bestrafung von einer vorhergehenden amtlichen
Verwarnung abhängig macht.

Die übrigen Patentgesetze enthalten diese Beschränkung
nicht. Sie schliessen sich in Bezug auf die Zurechnung der
unbefugten Nachahmung den allgemeinen Rechtsregeln über
Vergehen an. In einigen Gesetzen, wie in dem Bayerischen,
Belgischen uud Würtembergischen Patentgesetze, wird die wis-
sentliche Beeinträchtigung mit Strafe bedroht und für den Fall
der unwissentlich und im guten Glauben begangenen Verletzung
eines Patentes die Verwarnung gegen die fernere Anfertigung,
den Verkauf oder den Gebrauch des patentirten Gegenstan-
des vorgeschrieben1). In Frankreich, Grossbritannien, in den

1) Bayer. Gesetz v. 11. September 1825. Abschn. 3. Art. 9. Ein-
griffe in die Befugnisse der Privilegieninhaber werden mit einer Geld-
busse von Einhundert bis Fünfhundert Gulden bestraft, wovon jedes-
mal die eine Hälfte dem Betheiligten, die andere Hälfte dem Armen-
fonde des Orts, wo der Eingriff entdeckt wurde, zufallen soll.
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[175/0202] Preussisches und Oesterreichisches Recht. Das Oesterreichische Patentgesetz vom 15. August 1852 schliesst sich der Vorschrift des Preussischen Publicandums nahe an. Es bestimmt: §. 39. Ist die Beschreibung eines Privilegiums in die offen stehenden Register eingetragen, so begründet schon der erste Eingriff, ist aber die Beschreibung geheim gehalten worden, jede Wiederholung des bereits untersagten Eingriffs in das- selbe eine Gesetzesübertretung und ist auf Verlangen des Verletzten an dem Schuldigen zu bestrafen. Im Anschluss an diese Vorschrift wird dann im §. 40 dem Patentinhaber das Recht beigelegt, im ersten Contraventions- falle bei geheim gehaltener Beschreibung die Fabrication oder den Verkauf der nachgemachten Gegenstände verbieten zu lassen. Diese Vorschriften enthalten insofern eine Härte, als sie für den Fall der Eintragung der Beschreibung in die offen stehenden Register die rechtswidrige Absicht des Nachahmers präsumiren, folglich jeden Fabricanten und Händler zur Kennt- niss der ertheilten Patente und der offen stehenden Register der Beschreibungen verpflichten. In Bezug auf den Fall der geheim gehaltenen Beschreibung schliesst das Oesterreichische Gesetz sich der Auffassung des Preussischen Publicandums an, indem es die Bestrafung von einer vorhergehenden amtlichen Verwarnung abhängig macht. Die übrigen Patentgesetze enthalten diese Beschränkung nicht. Sie schliessen sich in Bezug auf die Zurechnung der unbefugten Nachahmung den allgemeinen Rechtsregeln über Vergehen an. In einigen Gesetzen, wie in dem Bayerischen, Belgischen uud Würtembergischen Patentgesetze, wird die wis- sentliche Beeinträchtigung mit Strafe bedroht und für den Fall der unwissentlich und im guten Glauben begangenen Verletzung eines Patentes die Verwarnung gegen die fernere Anfertigung, den Verkauf oder den Gebrauch des patentirten Gegenstan- des vorgeschrieben 1). In Frankreich, Grossbritannien, in den 1) Bayer. Gesetz v. 11. September 1825. Abschn. 3. Art. 9. Ein- griffe in die Befugnisse der Privilegieninhaber werden mit einer Geld- busse von Einhundert bis Fünfhundert Gulden bestraft, wovon jedes- mal die eine Hälfte dem Betheiligten, die andere Hälfte dem Armen- fonde des Orts, wo der Eingriff entdeckt wurde, zufallen soll.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/202>, abgerufen am 23.11.2024.