IV. Verfolgung der Rechte. §. 18. Thatbestand der Verletzung.
Rechte des Patentinhabers insofern verletzen, als damit der unbefugte Gebrauch einer fremden Firma oder einer fremden Waarenbezeichnung verknüpft ist, allein das Vergehen fällt auch in diesem Falle nicht unter den Thatbestand der unbe- fugten Nachahmung der patentirten Sache (vergl. Bd. I S. 376 f.).
Die Uebereinstimmung der nachgemachten und der pa- tentirten Sache muss in denjenigen Merkmalen bestehen, welche durch das Patent und durch die zugehörige Beschreibung als unterscheidende Merkmale für den Gegenstand des Patent- schutzes angegeben sind.
Für die Beurtheilung dieser Uebereinstimmung gelten dieselben Regeln, welche für die Beurtheilung der Identität des Gegenstandes verschiedener Erfindungen aufgestellt sind. Wie in dem oben S. 29 f. mitgetheilten Rechtsfalle das aus- drücklich auf Abdampfung durch von oben eingepresste heisse Luft gelöste Kneller'sche Patent nicht der Gültigkeit des Pa- tentes auf ein ähnliches Verfahren der Abdampfung durch von unten eingepresste Luft entgegenstand, so hätte, auch wenn es sich nicht um die Gültigkeit eines jüngeren Patentes, sondern um einen ohne solchen Rechtstitel begangenen Eingriff in die Rechte des älteren Patentinhabers handelte, das in der Be- schreibung angegebene Merkmal darüber entscheiden müssen, ob ein solcher Eingriff vorlag, und die Verletzung war nicht vorhanden, wenn das in der Beschreibuug hervorgehobene Merk- mal vermieden wurde. Ebenso wird ein Patent auf die Ent- silberung des Bleies durch Chlorzink nicht dadurch verletzt, dass ein Anderer die Entsilberung mittelst einer andern Chlor- verbindung vornimmt, obgleich er dabei das in der patentirten Erfindung angewendete wissenschaftliche Prinzip benutzt und sich die Erfahrungen des Patentinhabers zu Nutze macht. Ein Patent über einen direct wirkenden mit der Kolbenstange ver- bundenen Dampfhammer schliesst nicht aus, dass ein Dritter nach demselben Principe den beweglich construirten Cylinder- mantel als Dampfhammer wirken lässt.
Die Zahl dieser Beispiele liesse sich leicht vermehren, nnd es ist eine bemerkenswerthe Thatsache, dass eine grosse Zahl der sinnreichsten Constructionen und Verfahrungsweisen, z. B. in der Nähmaschinenindustrie lediglich durch die Noth- wendigkeit hervorgerufen sind, die Verletzung noch geltender Erfindungspatente zu vermeiden. Der Fortschritt des Gewerbes,
IV. Verfolgung der Rechte. §. 18. Thatbestand der Verletzung.
Rechte des Patentinhabers insofern verletzen, als damit der unbefugte Gebrauch einer fremden Firma oder einer fremden Waarenbezeichnung verknüpft ist, allein das Vergehen fällt auch in diesem Falle nicht unter den Thatbestand der unbe- fugten Nachahmung der patentirten Sache (vergl. Bd. I S. 376 f.).
Die Uebereinstimmung der nachgemachten und der pa- tentirten Sache muss in denjenigen Merkmalen bestehen, welche durch das Patent und durch die zugehörige Beschreibung als unterscheidende Merkmale für den Gegenstand des Patent- schutzes angegeben sind.
Für die Beurtheilung dieser Uebereinstimmung gelten dieselben Regeln, welche für die Beurtheilung der Identität des Gegenstandes verschiedener Erfindungen aufgestellt sind. Wie in dem oben S. 29 f. mitgetheilten Rechtsfalle das aus- drücklich auf Abdampfung durch von oben eingepresste heisse Luft gelöste Kneller’sche Patent nicht der Gültigkeit des Pa- tentes auf ein ähnliches Verfahren der Abdampfung durch von unten eingepresste Luft entgegenstand, so hätte, auch wenn es sich nicht um die Gültigkeit eines jüngeren Patentes, sondern um einen ohne solchen Rechtstitel begangenen Eingriff in die Rechte des älteren Patentinhabers handelte, das in der Be- schreibung angegebene Merkmal darüber entscheiden müssen, ob ein solcher Eingriff vorlag, und die Verletzung war nicht vorhanden, wenn das in der Beschreibuug hervorgehobene Merk- mal vermieden wurde. Ebenso wird ein Patent auf die Ent- silberung des Bleies durch Chlorzink nicht dadurch verletzt, dass ein Anderer die Entsilberung mittelst einer andern Chlor- verbindung vornimmt, obgleich er dabei das in der patentirten Erfindung angewendete wissenschaftliche Prinzip benutzt und sich die Erfahrungen des Patentinhabers zu Nutze macht. Ein Patent über einen direct wirkenden mit der Kolbenstange ver- bundenen Dampfhammer schliesst nicht aus, dass ein Dritter nach demselben Principe den beweglich construirten Cylinder- mantel als Dampfhammer wirken lässt.
Die Zahl dieser Beispiele liesse sich leicht vermehren, nnd es ist eine bemerkenswerthe Thatsache, dass eine grosse Zahl der sinnreichsten Constructionen und Verfahrungsweisen, z. B. in der Nähmaschinenindustrie lediglich durch die Noth- wendigkeit hervorgerufen sind, die Verletzung noch geltender Erfindungspatente zu vermeiden. Der Fortschritt des Gewerbes,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0193"n="166"/><fwplace="top"type="header">IV. Verfolgung der Rechte. §. 18. Thatbestand der Verletzung.</fw><lb/>
Rechte des Patentinhabers insofern verletzen, als damit der<lb/>
unbefugte Gebrauch einer fremden Firma oder einer fremden<lb/>
Waarenbezeichnung verknüpft ist, allein das Vergehen fällt<lb/>
auch in diesem Falle nicht unter den Thatbestand der unbe-<lb/>
fugten Nachahmung der patentirten Sache (vergl. Bd. I S. 376 f.).</p><lb/><p>Die Uebereinstimmung der nachgemachten und der pa-<lb/>
tentirten Sache muss in denjenigen Merkmalen bestehen, welche<lb/>
durch das Patent und durch die zugehörige Beschreibung als<lb/>
unterscheidende Merkmale für den Gegenstand des Patent-<lb/>
schutzes angegeben sind.</p><lb/><p>Für die Beurtheilung dieser Uebereinstimmung gelten<lb/>
dieselben Regeln, welche für die Beurtheilung der Identität<lb/>
des Gegenstandes verschiedener Erfindungen aufgestellt sind.<lb/>
Wie in dem oben S. 29 f. mitgetheilten Rechtsfalle das aus-<lb/>
drücklich auf Abdampfung durch <hirendition="#g">von oben</hi> eingepresste heisse<lb/>
Luft gelöste Kneller’sche Patent nicht der Gültigkeit des Pa-<lb/>
tentes auf ein ähnliches Verfahren der Abdampfung durch <hirendition="#g">von<lb/>
unten</hi> eingepresste Luft entgegenstand, so hätte, auch wenn<lb/>
es sich nicht um die Gültigkeit eines jüngeren Patentes, sondern<lb/>
um einen ohne solchen Rechtstitel begangenen Eingriff in die<lb/>
Rechte des älteren Patentinhabers handelte, das in der Be-<lb/>
schreibung angegebene Merkmal darüber entscheiden müssen,<lb/>
ob ein solcher Eingriff vorlag, und die Verletzung war nicht<lb/>
vorhanden, wenn das in der Beschreibuug hervorgehobene Merk-<lb/>
mal vermieden wurde. Ebenso wird ein Patent auf die Ent-<lb/>
silberung des Bleies durch Chlorzink nicht dadurch verletzt,<lb/>
dass ein Anderer die Entsilberung mittelst einer andern Chlor-<lb/>
verbindung vornimmt, obgleich er dabei das in der patentirten<lb/>
Erfindung angewendete wissenschaftliche Prinzip benutzt und<lb/>
sich die Erfahrungen des Patentinhabers zu Nutze macht. Ein<lb/>
Patent über einen direct wirkenden mit der Kolbenstange ver-<lb/>
bundenen Dampfhammer schliesst nicht aus, dass ein Dritter<lb/>
nach demselben Principe den beweglich construirten Cylinder-<lb/>
mantel als Dampfhammer wirken lässt.</p><lb/><p>Die Zahl dieser Beispiele liesse sich leicht vermehren,<lb/>
nnd es ist eine bemerkenswerthe Thatsache, dass eine grosse<lb/>
Zahl der sinnreichsten Constructionen und Verfahrungsweisen,<lb/>
z. B. in der Nähmaschinenindustrie lediglich durch die Noth-<lb/>
wendigkeit hervorgerufen sind, die Verletzung noch geltender<lb/>
Erfindungspatente zu vermeiden. Der Fortschritt des Gewerbes,<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[166/0193]
IV. Verfolgung der Rechte. §. 18. Thatbestand der Verletzung.
Rechte des Patentinhabers insofern verletzen, als damit der
unbefugte Gebrauch einer fremden Firma oder einer fremden
Waarenbezeichnung verknüpft ist, allein das Vergehen fällt
auch in diesem Falle nicht unter den Thatbestand der unbe-
fugten Nachahmung der patentirten Sache (vergl. Bd. I S. 376 f.).
Die Uebereinstimmung der nachgemachten und der pa-
tentirten Sache muss in denjenigen Merkmalen bestehen, welche
durch das Patent und durch die zugehörige Beschreibung als
unterscheidende Merkmale für den Gegenstand des Patent-
schutzes angegeben sind.
Für die Beurtheilung dieser Uebereinstimmung gelten
dieselben Regeln, welche für die Beurtheilung der Identität
des Gegenstandes verschiedener Erfindungen aufgestellt sind.
Wie in dem oben S. 29 f. mitgetheilten Rechtsfalle das aus-
drücklich auf Abdampfung durch von oben eingepresste heisse
Luft gelöste Kneller’sche Patent nicht der Gültigkeit des Pa-
tentes auf ein ähnliches Verfahren der Abdampfung durch von
unten eingepresste Luft entgegenstand, so hätte, auch wenn
es sich nicht um die Gültigkeit eines jüngeren Patentes, sondern
um einen ohne solchen Rechtstitel begangenen Eingriff in die
Rechte des älteren Patentinhabers handelte, das in der Be-
schreibung angegebene Merkmal darüber entscheiden müssen,
ob ein solcher Eingriff vorlag, und die Verletzung war nicht
vorhanden, wenn das in der Beschreibuug hervorgehobene Merk-
mal vermieden wurde. Ebenso wird ein Patent auf die Ent-
silberung des Bleies durch Chlorzink nicht dadurch verletzt,
dass ein Anderer die Entsilberung mittelst einer andern Chlor-
verbindung vornimmt, obgleich er dabei das in der patentirten
Erfindung angewendete wissenschaftliche Prinzip benutzt und
sich die Erfahrungen des Patentinhabers zu Nutze macht. Ein
Patent über einen direct wirkenden mit der Kolbenstange ver-
bundenen Dampfhammer schliesst nicht aus, dass ein Dritter
nach demselben Principe den beweglich construirten Cylinder-
mantel als Dampfhammer wirken lässt.
Die Zahl dieser Beispiele liesse sich leicht vermehren,
nnd es ist eine bemerkenswerthe Thatsache, dass eine grosse
Zahl der sinnreichsten Constructionen und Verfahrungsweisen,
z. B. in der Nähmaschinenindustrie lediglich durch die Noth-
wendigkeit hervorgerufen sind, die Verletzung noch geltender
Erfindungspatente zu vermeiden. Der Fortschritt des Gewerbes,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/193>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.