Unbefugte Nachahmung. -- Uebereinstimmung wesentlicher Merkmale. -- Theilweise Nachahmung. -- Gewerblicher Gebrauch. -- Anfertigung von Modellen. -- Anfertigung zum eigenen Gebrauch. -- Verkauf -- Unbefugte Benutzung.
Jeder Eingriff in das ausschliessliche Recht des Patent- inhabers zur Benutzung seiner Erfindung enthält eine Rechts- verletzung, welche einen Anspruch auf Entschädigung begrün- det und die in den Patentgesetzen vorgesehenen Strafen nach sich zieht. Ein solcher Eingriff wird begangen durch die un- befugte Nachahmung der patentirten Erfindung. Der Thatbe- stand der Nachahmung ist gegeben, wenn die Erfindung ent- weder vollständig oder in einem wesentlichen Theile von einem Dritten ohne Genehmigung des Patentinhabers zur Ausführung gebracht wird. Es ist dabei unwesentlich, ob der Nachahmer sein Product für die patentirte Sache ausgibt oder nicht. Es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob die verfertigte Waare, die gebrauchte Vorrichtung oder das angewendete Verfahren mit dem patentirten in wesentlichen Merkmalen und zwar in solchen Merkmalen übereinstimmt, auf welche sich der Patent- schutz erstreckt. Ist dies nicht der Fall, so wird der Thatbe- stand der unbefugten Nachahmung durch das blosse Vorgeben einer solchen Uebereinstimmung nicht hergestellt. Der Ge- werbtreibende, welcher eine andere Waare oder ein anderes Werkzeug ohne die patentirten Eigenschaften für die paten- tirte Sache und als solche ausgibt, begeht keinen Eingriff in das Patentrecht. Sein Verfahren kann unter Umständen die
IV. Verfolgung der Rechte.
§. 18. Thatbestand der Verletzung.
Unbefugte Nachahmung. — Uebereinstimmung wesentlicher Merkmale. — Theilweise Nachahmung. — Gewerblicher Gebrauch. — Anfertigung von Modellen. — Anfertigung zum eigenen Gebrauch. — Verkauf — Unbefugte Benutzung.
Jeder Eingriff in das ausschliessliche Recht des Patent- inhabers zur Benutzung seiner Erfindung enthält eine Rechts- verletzung, welche einen Anspruch auf Entschädigung begrün- det und die in den Patentgesetzen vorgesehenen Strafen nach sich zieht. Ein solcher Eingriff wird begangen durch die un- befugte Nachahmung der patentirten Erfindung. Der Thatbe- stand der Nachahmung ist gegeben, wenn die Erfindung ent- weder vollständig oder in einem wesentlichen Theile von einem Dritten ohne Genehmigung des Patentinhabers zur Ausführung gebracht wird. Es ist dabei unwesentlich, ob der Nachahmer sein Product für die patentirte Sache ausgibt oder nicht. Es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob die verfertigte Waare, die gebrauchte Vorrichtung oder das angewendete Verfahren mit dem patentirten in wesentlichen Merkmalen und zwar in solchen Merkmalen übereinstimmt, auf welche sich der Patent- schutz erstreckt. Ist dies nicht der Fall, so wird der Thatbe- stand der unbefugten Nachahmung durch das blosse Vorgeben einer solchen Uebereinstimmung nicht hergestellt. Der Ge- werbtreibende, welcher eine andere Waare oder ein anderes Werkzeug ohne die patentirten Eigenschaften für die paten- tirte Sache und als solche ausgibt, begeht keinen Eingriff in das Patentrecht. Sein Verfahren kann unter Umständen die
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[[165]/0192]
IV. Verfolgung der Rechte.
§. 18. Thatbestand der Verletzung.
Unbefugte Nachahmung. — Uebereinstimmung wesentlicher Merkmale.
— Theilweise Nachahmung. — Gewerblicher Gebrauch. — Anfertigung
von Modellen. — Anfertigung zum eigenen Gebrauch. — Verkauf —
Unbefugte Benutzung.
Jeder Eingriff in das ausschliessliche Recht des Patent-
inhabers zur Benutzung seiner Erfindung enthält eine Rechts-
verletzung, welche einen Anspruch auf Entschädigung begrün-
det und die in den Patentgesetzen vorgesehenen Strafen nach
sich zieht. Ein solcher Eingriff wird begangen durch die un-
befugte Nachahmung der patentirten Erfindung. Der Thatbe-
stand der Nachahmung ist gegeben, wenn die Erfindung ent-
weder vollständig oder in einem wesentlichen Theile von einem
Dritten ohne Genehmigung des Patentinhabers zur Ausführung
gebracht wird. Es ist dabei unwesentlich, ob der Nachahmer
sein Product für die patentirte Sache ausgibt oder nicht. Es
kommt vielmehr lediglich darauf an, ob die verfertigte Waare,
die gebrauchte Vorrichtung oder das angewendete Verfahren
mit dem patentirten in wesentlichen Merkmalen und zwar in
solchen Merkmalen übereinstimmt, auf welche sich der Patent-
schutz erstreckt. Ist dies nicht der Fall, so wird der Thatbe-
stand der unbefugten Nachahmung durch das blosse Vorgeben
einer solchen Uebereinstimmung nicht hergestellt. Der Ge-
werbtreibende, welcher eine andere Waare oder ein anderes
Werkzeug ohne die patentirten Eigenschaften für die paten-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [165]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/192>, abgerufen am 01.05.2024.
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