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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Andere Gesetzgebungen. -- Auslegungsregel.
insofern, als es den Erfinder eines chemischen Hülfsmittels, einer
Methode, eines Werkzeuges, einer Maschine oder einer maschi-
nellen Vorrichtung für berechtigt erklärt, Andere von der Be-
nutzung seiner Erfindung auszuschliessen, jedoch mit dem Vor-
behalte, dass die Mittheilung der mechanischen Mittel, in deren
ausschliesslicher Anwendung das Recht des Erfinders besteht,
die Vermuthung begründet, dass auch die Erlaubniss zum Ge-
brauche ertheilt sei, welche nur durch ausdrücklichen Vertrag
ausgeschlossen werden kann1).

Es bedarf nicht der Bemerkung, dass auch diese Bestim-
mungen die Unterscheidungen, welche sich in Bezug auf den
Inhalt der Rechte des Patentinhabers als nothwendig ergeben,
keineswegs erschöpfen.

Es ist daher Aufgabe der Interpretation, im einzelnen
Falle aus dem Inhalte des Erfindungspatentes oder des Pa-
tentgesuches festzustellen, ob dem Patentinhaber nur das Recht
zur Herstellung und zum Verkaufe oder auch zum Gebrauche
des patentirten Erzeugnisses vorbehalten ist, ob er daher be-
rechtigt ist dem dritten Besitzer, welcher dieses Erzeugniss
nicht von ihm selbst erworben hat, den Gebrauch desselben so
lange zu untersagen, als er nicht auch das Gebrauchsrecht
von dem Patentinhaber erworben hat. Dabei ist zu bemerken,
dass soweit nicht die in Frage kommende Patentgesetzgebung
eine ähnliche Beschränkung wie das Preussische und das Ita-
lienische Gesetz enthält, die Vermuthung für den unbeschränk-
ten Umfang der Rechte des Patentinhabers streitet, dass also
überall da, wo die Annahme eines von dem Eigenthume der
Sache getrennten Gebrauchsrechtes der Natur der Sache nach
zulässig ist, das Recht des Erfinders, sowohl die Fabrication,

1) Art. 8. La privativa per un oggetto nuovo comprende l'esclu-
siva fabricazione e vendita del oggetto medesimo.
La privativa per adoperare in un' industria un agente chimico,
un processo, un metodo, uno stromento, una macchina, un ordigno,
un congegno od una disposizione meccanica qualunque, inventati o
scoperti, conferisce la facolta d'impedire che altro li adoperi.
Ma quando colui chi gode la privativa somministra egli medesimo
le preparazioni o i mezzi meccanici, il cui esclusivo adoperamento
constituisce l'oggetto d'una privativa, presumesi che abbia nel tempo
medesimo conceduto il permesso di farne uso, purche non esistano
patti in contrario.

Andere Gesetzgebungen. — Auslegungsregel.
insofern, als es den Erfinder eines chemischen Hülfsmittels, einer
Methode, eines Werkzeuges, einer Maschine oder einer maschi-
nellen Vorrichtung für berechtigt erklärt, Andere von der Be-
nutzung seiner Erfindung auszuschliessen, jedoch mit dem Vor-
behalte, dass die Mittheilung der mechanischen Mittel, in deren
ausschliesslicher Anwendung das Recht des Erfinders besteht,
die Vermuthung begründet, dass auch die Erlaubniss zum Ge-
brauche ertheilt sei, welche nur durch ausdrücklichen Vertrag
ausgeschlossen werden kann1).

Es bedarf nicht der Bemerkung, dass auch diese Bestim-
mungen die Unterscheidungen, welche sich in Bezug auf den
Inhalt der Rechte des Patentinhabers als nothwendig ergeben,
keineswegs erschöpfen.

Es ist daher Aufgabe der Interpretation, im einzelnen
Falle aus dem Inhalte des Erfindungspatentes oder des Pa-
tentgesuches festzustellen, ob dem Patentinhaber nur das Recht
zur Herstellung und zum Verkaufe oder auch zum Gebrauche
des patentirten Erzeugnisses vorbehalten ist, ob er daher be-
rechtigt ist dem dritten Besitzer, welcher dieses Erzeugniss
nicht von ihm selbst erworben hat, den Gebrauch desselben so
lange zu untersagen, als er nicht auch das Gebrauchsrecht
von dem Patentinhaber erworben hat. Dabei ist zu bemerken,
dass soweit nicht die in Frage kommende Patentgesetzgebung
eine ähnliche Beschränkung wie das Preussische und das Ita-
lienische Gesetz enthält, die Vermuthung für den unbeschränk-
ten Umfang der Rechte des Patentinhabers streitet, dass also
überall da, wo die Annahme eines von dem Eigenthume der
Sache getrennten Gebrauchsrechtes der Natur der Sache nach
zulässig ist, das Recht des Erfinders, sowohl die Fabrication,

1) Art. 8. La privativa per un oggetto nuovo comprende l’esclu-
siva fabricazione e vendita del oggetto medesimo.
La privativa per adoperare in un’ industria un agente chimico,
un processo, un metodo, uno stromento, una macchina, un ordigno,
un congegno od una disposizione meccanica qualunque, inventati o
scoperti, conferisce la facoltà d’impedire che altro li adoperi.
Ma quando colui chi gode la privativa somministra egli medesimo
le preparazioni o i mezzi meccanici, il cui esclusivo adoperamento
constituisce l’oggetto d’una privativa, presumesi che abbia nel tempo
medesimo conceduto il permesso di farne uso, purchè non esistano
patti in contrario.
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[155/0182] Andere Gesetzgebungen. — Auslegungsregel. insofern, als es den Erfinder eines chemischen Hülfsmittels, einer Methode, eines Werkzeuges, einer Maschine oder einer maschi- nellen Vorrichtung für berechtigt erklärt, Andere von der Be- nutzung seiner Erfindung auszuschliessen, jedoch mit dem Vor- behalte, dass die Mittheilung der mechanischen Mittel, in deren ausschliesslicher Anwendung das Recht des Erfinders besteht, die Vermuthung begründet, dass auch die Erlaubniss zum Ge- brauche ertheilt sei, welche nur durch ausdrücklichen Vertrag ausgeschlossen werden kann 1). Es bedarf nicht der Bemerkung, dass auch diese Bestim- mungen die Unterscheidungen, welche sich in Bezug auf den Inhalt der Rechte des Patentinhabers als nothwendig ergeben, keineswegs erschöpfen. Es ist daher Aufgabe der Interpretation, im einzelnen Falle aus dem Inhalte des Erfindungspatentes oder des Pa- tentgesuches festzustellen, ob dem Patentinhaber nur das Recht zur Herstellung und zum Verkaufe oder auch zum Gebrauche des patentirten Erzeugnisses vorbehalten ist, ob er daher be- rechtigt ist dem dritten Besitzer, welcher dieses Erzeugniss nicht von ihm selbst erworben hat, den Gebrauch desselben so lange zu untersagen, als er nicht auch das Gebrauchsrecht von dem Patentinhaber erworben hat. Dabei ist zu bemerken, dass soweit nicht die in Frage kommende Patentgesetzgebung eine ähnliche Beschränkung wie das Preussische und das Ita- lienische Gesetz enthält, die Vermuthung für den unbeschränk- ten Umfang der Rechte des Patentinhabers streitet, dass also überall da, wo die Annahme eines von dem Eigenthume der Sache getrennten Gebrauchsrechtes der Natur der Sache nach zulässig ist, das Recht des Erfinders, sowohl die Fabrication, 1) Art. 8. La privativa per un oggetto nuovo comprende l’esclu- siva fabricazione e vendita del oggetto medesimo. La privativa per adoperare in un’ industria un agente chimico, un processo, un metodo, uno stromento, una macchina, un ordigno, un congegno od una disposizione meccanica qualunque, inventati o scoperti, conferisce la facoltà d’impedire che altro li adoperi. Ma quando colui chi gode la privativa somministra egli medesimo le preparazioni o i mezzi meccanici, il cui esclusivo adoperamento constituisce l’oggetto d’una privativa, presumesi che abbia nel tempo medesimo conceduto il permesso di farne uso, purchè non esistano patti in contrario.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/182>, abgerufen am 02.05.2024.