Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Rechte des Patentinhabers. §.15. Inhalt.

Ist dagegen nicht das gewonnene Product Gegenstand
der Erfindung, besteht dieselbe vielmehr in einem neuen Hülfs-
mittel oder in einem neuen Verfahren zur Herstellung eines
schon bekannten Productes, wie z. B. bei der Gewinnung der
Soda aus dem Kochsalze, aus dem Chilisalpeter oder aus dem
Kryolith, so ist diese Art der Nutzung durch den Gegenstand
der Erfindung vollständig ausgeschlossen. Der Patentinhaber
kann niemanden an der Fabrikation und dem Verkaufe der
Soda verhindern, sofern derselbe sich zur Herstellung der be-
reits bekannten Waare eines andern als des patentirten Hülfs-
mittels bedient. Die Nutzung seiner Erfindung erfolgt also
nicht in der Gestalt der Vervielfältigung eines eigenthümlichen
Objectes, sondern in der Reproduction eines bestimmten Ver-
fahrens und sie lässt sich auf dem Gebiete des literarischen
Eigenthumes annähernd dem Rechte der Aufführung von Dra-
men und Musikstücken vergleichen. Denn wie bei einem unter
dem Vorbehalte der öffentlichen Aufführung gedruckten und
in fremden Verlag gegebenen Drama der Autor nicht mehr
zur ausschliesslichen Vervielfältigung seines Werkes, wohl aber
zur öffentlichen Darstellung desselben ausschliesslich berechtigt
ist, so erstreckt sich auch das Recht des Erfinders bei einer
neuen Methode der Fabrikation einer bereits bekannten Waare
nicht auf die Darstellung dieses Productes, sondern auf die
Ausführung des zu dieser Darstellung zuerst benutzten Prozesses.

Noch anders gestaltet sich das Recht des Erfinders an
Maschinen und Maschinentheilen. Der Erfinder einer Ortsbe-
wegungsmaschine, wie das Dampfschiff oder die Locomotive,
kann an dieser Erfindung eine ausschliessliche Nutzung entwe-
der so ausüben, dass er die Maschine fabrizirt und verkauft,
so dass die Benutzung derselben dem Käufer ohne Beschrän-
kung überlassen wird, oder so dass er den Gebrauch der neu
erfundenen Maschine monopolisirt und das ausschliessliche Recht
der Dampfschifffahrt oder des Locomotivtransportes während
der Dauer des Patentes ausübt oder durch seine Cessionare
ausüben lässt. In der letzteren Form wurde bekanntlich von
dem Erfinder des Dampfschiffes Robert Fulton das Patentrecht
ausgeübt, indem er die Dampfschifffahrt auf den Strömen der
Vereinigten Staaten für eigene Rechnung und für die seiner
Rechtsnachfolger ausschliesslich betrieb (Bd. I S. 34).

Der Erfinder einer Maschine kann übrigens auch beide

III. Rechte des Patentinhabers. §.15. Inhalt.

Ist dagegen nicht das gewonnene Product Gegenstand
der Erfindung, besteht dieselbe vielmehr in einem neuen Hülfs-
mittel oder in einem neuen Verfahren zur Herstellung eines
schon bekannten Productes, wie z. B. bei der Gewinnung der
Soda aus dem Kochsalze, aus dem Chilisalpeter oder aus dem
Kryolith, so ist diese Art der Nutzung durch den Gegenstand
der Erfindung vollständig ausgeschlossen. Der Patentinhaber
kann niemanden an der Fabrikation und dem Verkaufe der
Soda verhindern, sofern derselbe sich zur Herstellung der be-
reits bekannten Waare eines andern als des patentirten Hülfs-
mittels bedient. Die Nutzung seiner Erfindung erfolgt also
nicht in der Gestalt der Vervielfältigung eines eigenthümlichen
Objectes, sondern in der Reproduction eines bestimmten Ver-
fahrens und sie lässt sich auf dem Gebiete des literarischen
Eigenthumes annähernd dem Rechte der Aufführung von Dra-
men und Musikstücken vergleichen. Denn wie bei einem unter
dem Vorbehalte der öffentlichen Aufführung gedruckten und
in fremden Verlag gegebenen Drama der Autor nicht mehr
zur ausschliesslichen Vervielfältigung seines Werkes, wohl aber
zur öffentlichen Darstellung desselben ausschliesslich berechtigt
ist, so erstreckt sich auch das Recht des Erfinders bei einer
neuen Methode der Fabrikation einer bereits bekannten Waare
nicht auf die Darstellung dieses Productes, sondern auf die
Ausführung des zu dieser Darstellung zuerst benutzten Prozesses.

Noch anders gestaltet sich das Recht des Erfinders an
Maschinen und Maschinentheilen. Der Erfinder einer Ortsbe-
wegungsmaschine, wie das Dampfschiff oder die Locomotive,
kann an dieser Erfindung eine ausschliessliche Nutzung entwe-
der so ausüben, dass er die Maschine fabrizirt und verkauft,
so dass die Benutzung derselben dem Käufer ohne Beschrän-
kung überlassen wird, oder so dass er den Gebrauch der neu
erfundenen Maschine monopolisirt und das ausschliessliche Recht
der Dampfschifffahrt oder des Locomotivtransportes während
der Dauer des Patentes ausübt oder durch seine Cessionare
ausüben lässt. In der letzteren Form wurde bekanntlich von
dem Erfinder des Dampfschiffes Robert Fulton das Patentrecht
ausgeübt, indem er die Dampfschifffahrt auf den Strömen der
Vereinigten Staaten für eigene Rechnung und für die seiner
Rechtsnachfolger ausschliesslich betrieb (Bd. I S. 34).

Der Erfinder einer Maschine kann übrigens auch beide

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0175" n="148"/>
            <fw place="top" type="header">III. Rechte des Patentinhabers. §.15. Inhalt.</fw><lb/>
            <p>Ist dagegen nicht das gewonnene Product Gegenstand<lb/>
der Erfindung, besteht dieselbe vielmehr in einem neuen Hülfs-<lb/>
mittel oder in einem neuen Verfahren zur Herstellung eines<lb/>
schon bekannten Productes, wie z. B. bei der Gewinnung der<lb/>
Soda aus dem Kochsalze, aus dem Chilisalpeter oder aus dem<lb/>
Kryolith, so ist diese Art der Nutzung durch den Gegenstand<lb/>
der Erfindung vollständig ausgeschlossen. Der Patentinhaber<lb/>
kann niemanden an der Fabrikation und dem Verkaufe der<lb/>
Soda verhindern, sofern derselbe sich zur Herstellung der be-<lb/>
reits bekannten Waare eines andern als des patentirten Hülfs-<lb/>
mittels bedient. Die Nutzung seiner Erfindung erfolgt also<lb/>
nicht in der Gestalt der Vervielfältigung eines eigenthümlichen<lb/>
Objectes, sondern in der Reproduction eines bestimmten Ver-<lb/>
fahrens und sie lässt sich auf dem Gebiete des literarischen<lb/>
Eigenthumes annähernd dem Rechte der Aufführung von Dra-<lb/>
men und Musikstücken vergleichen. Denn wie bei einem unter<lb/>
dem Vorbehalte der öffentlichen Aufführung gedruckten und<lb/>
in fremden Verlag gegebenen Drama der Autor nicht mehr<lb/>
zur ausschliesslichen Vervielfältigung seines Werkes, wohl aber<lb/>
zur öffentlichen Darstellung desselben ausschliesslich berechtigt<lb/>
ist, so erstreckt sich auch das Recht des Erfinders bei einer<lb/>
neuen Methode der Fabrikation einer bereits bekannten Waare<lb/>
nicht auf die Darstellung dieses Productes, sondern auf die<lb/>
Ausführung des zu dieser Darstellung zuerst benutzten Prozesses.</p><lb/>
            <p>Noch anders gestaltet sich das Recht des Erfinders an<lb/>
Maschinen und Maschinentheilen. Der Erfinder einer Ortsbe-<lb/>
wegungsmaschine, wie das Dampfschiff oder die Locomotive,<lb/>
kann an dieser Erfindung eine ausschliessliche Nutzung entwe-<lb/>
der so ausüben, dass er die Maschine fabrizirt und verkauft,<lb/>
so dass die Benutzung derselben dem Käufer ohne Beschrän-<lb/>
kung überlassen wird, oder so dass er den Gebrauch der neu<lb/>
erfundenen Maschine monopolisirt und das ausschliessliche Recht<lb/>
der Dampfschifffahrt oder des Locomotivtransportes während<lb/>
der Dauer des Patentes ausübt oder durch seine Cessionare<lb/>
ausüben lässt. In der letzteren Form wurde bekanntlich von<lb/>
dem Erfinder des Dampfschiffes Robert Fulton das Patentrecht<lb/>
ausgeübt, indem er die Dampfschifffahrt auf den Strömen der<lb/>
Vereinigten Staaten für eigene Rechnung und für die seiner<lb/>
Rechtsnachfolger ausschliesslich betrieb (Bd. I S. 34).</p><lb/>
            <p>Der Erfinder einer Maschine kann übrigens auch beide<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[148/0175] III. Rechte des Patentinhabers. §.15. Inhalt. Ist dagegen nicht das gewonnene Product Gegenstand der Erfindung, besteht dieselbe vielmehr in einem neuen Hülfs- mittel oder in einem neuen Verfahren zur Herstellung eines schon bekannten Productes, wie z. B. bei der Gewinnung der Soda aus dem Kochsalze, aus dem Chilisalpeter oder aus dem Kryolith, so ist diese Art der Nutzung durch den Gegenstand der Erfindung vollständig ausgeschlossen. Der Patentinhaber kann niemanden an der Fabrikation und dem Verkaufe der Soda verhindern, sofern derselbe sich zur Herstellung der be- reits bekannten Waare eines andern als des patentirten Hülfs- mittels bedient. Die Nutzung seiner Erfindung erfolgt also nicht in der Gestalt der Vervielfältigung eines eigenthümlichen Objectes, sondern in der Reproduction eines bestimmten Ver- fahrens und sie lässt sich auf dem Gebiete des literarischen Eigenthumes annähernd dem Rechte der Aufführung von Dra- men und Musikstücken vergleichen. Denn wie bei einem unter dem Vorbehalte der öffentlichen Aufführung gedruckten und in fremden Verlag gegebenen Drama der Autor nicht mehr zur ausschliesslichen Vervielfältigung seines Werkes, wohl aber zur öffentlichen Darstellung desselben ausschliesslich berechtigt ist, so erstreckt sich auch das Recht des Erfinders bei einer neuen Methode der Fabrikation einer bereits bekannten Waare nicht auf die Darstellung dieses Productes, sondern auf die Ausführung des zu dieser Darstellung zuerst benutzten Prozesses. Noch anders gestaltet sich das Recht des Erfinders an Maschinen und Maschinentheilen. Der Erfinder einer Ortsbe- wegungsmaschine, wie das Dampfschiff oder die Locomotive, kann an dieser Erfindung eine ausschliessliche Nutzung entwe- der so ausüben, dass er die Maschine fabrizirt und verkauft, so dass die Benutzung derselben dem Käufer ohne Beschrän- kung überlassen wird, oder so dass er den Gebrauch der neu erfundenen Maschine monopolisirt und das ausschliessliche Recht der Dampfschifffahrt oder des Locomotivtransportes während der Dauer des Patentes ausübt oder durch seine Cessionare ausüben lässt. In der letzteren Form wurde bekanntlich von dem Erfinder des Dampfschiffes Robert Fulton das Patentrecht ausgeübt, indem er die Dampfschifffahrt auf den Strömen der Vereinigten Staaten für eigene Rechnung und für die seiner Rechtsnachfolger ausschliesslich betrieb (Bd. I S. 34). Der Erfinder einer Maschine kann übrigens auch beide

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/175
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/175>, abgerufen am 09.11.2024.