Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Rechte des Patentinhabers.


§. 15. Inhalt.

Herstellungsmonopol. -- Gebrauchsmonopol. -- Gemischte Benutzung.
-- Preussische Gesetzgebung. -- Uebereinkunft der Zollvereinsregie-
rungen. -- Andere Gesetzgebungen. -- Auslegungsregel.

Der Inhalt der Rechte, welche dem Patentinhaber durch
das Erfindungspatent beigelegt werden, ist in den bestehen-
den Patentgesetzen meist sehr ungenügend definirt. Auch
für die wissenschaftliche Untersuchung bietet diese Begriffs-
bestimmung ungewöhnliche Schwierigkeiten. Das Recht des
Patentinhabers kann nicht in derselben einfachen Weise de-
finirt werden, wie das Recht der ausschliesslichen Vervielfäl-
tigung von Schriften, oder das Recht der öffentlichen Auffüh-
rung dramatischer und musikalischer Werke. Dies verbietet
die Mannichfaltigkeit der Gegenstände der Erfindungen und
die verschiedene Art, in welcher dieselben benutzt werden kön-
nen. Der Erfinder einer neuen Waare, z. B. des Sprengöls,
des Anilinroths oder des Differentialflaschenzuges nutzt das
ausschliessliche Recht an seiner Erfindung dadurch aus, dass
er während der Dauer des Patentes die patentirte Waare allein
verfertigt und verkauft, oder gegen Entgelt verfertigen und
verkaufen lässt. In diesem Falle schliesst sich also das Recht
des Patentinhabers seinem Inhalte nach nahe an das ausschliess-
liche Recht der Vervielfältigung von Schriften und Kunst-
werken an.

III. Rechte des Patentinhabers.


§. 15. Inhalt.

Herstellungsmonopol. — Gebrauchsmonopol. — Gemischte Benutzung.
— Preussische Gesetzgebung. — Uebereinkunft der Zollvereinsregie-
rungen. — Andere Gesetzgebungen. — Auslegungsregel.

Der Inhalt der Rechte, welche dem Patentinhaber durch
das Erfindungspatent beigelegt werden, ist in den bestehen-
den Patentgesetzen meist sehr ungenügend definirt. Auch
für die wissenschaftliche Untersuchung bietet diese Begriffs-
bestimmung ungewöhnliche Schwierigkeiten. Das Recht des
Patentinhabers kann nicht in derselben einfachen Weise de-
finirt werden, wie das Recht der ausschliesslichen Vervielfäl-
tigung von Schriften, oder das Recht der öffentlichen Auffüh-
rung dramatischer und musikalischer Werke. Dies verbietet
die Mannichfaltigkeit der Gegenstände der Erfindungen und
die verschiedene Art, in welcher dieselben benutzt werden kön-
nen. Der Erfinder einer neuen Waare, z. B. des Sprengöls,
des Anilinroths oder des Differentialflaschenzuges nutzt das
ausschliessliche Recht an seiner Erfindung dadurch aus, dass
er während der Dauer des Patentes die patentirte Waare allein
verfertigt und verkauft, oder gegen Entgelt verfertigen und
verkaufen lässt. In diesem Falle schliesst sich also das Recht
des Patentinhabers seinem Inhalte nach nahe an das ausschliess-
liche Recht der Vervielfältigung von Schriften und Kunst-
werken an.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0174" n="[147]"/>
        <div n="2">
          <head>III. Rechte des Patentinhabers.</head><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 15. <hi rendition="#g">Inhalt</hi>.</head><lb/>
            <argument>
              <p>Herstellungsmonopol. &#x2014; Gebrauchsmonopol. &#x2014; Gemischte Benutzung.<lb/>
&#x2014; Preussische Gesetzgebung. &#x2014; Uebereinkunft der Zollvereinsregie-<lb/><hi rendition="#c">rungen. &#x2014; Andere Gesetzgebungen. &#x2014; Auslegungsregel.</hi></p>
            </argument><lb/>
            <p>Der Inhalt der Rechte, welche dem Patentinhaber durch<lb/>
das Erfindungspatent beigelegt werden, ist in den bestehen-<lb/>
den Patentgesetzen meist sehr ungenügend definirt. Auch<lb/>
für die wissenschaftliche Untersuchung bietet diese Begriffs-<lb/>
bestimmung ungewöhnliche Schwierigkeiten. Das Recht des<lb/>
Patentinhabers kann nicht in derselben einfachen Weise de-<lb/>
finirt werden, wie das Recht der ausschliesslichen Vervielfäl-<lb/>
tigung von Schriften, oder das Recht der öffentlichen Auffüh-<lb/>
rung dramatischer und musikalischer Werke. Dies verbietet<lb/>
die Mannichfaltigkeit der Gegenstände der Erfindungen und<lb/>
die verschiedene Art, in welcher dieselben benutzt werden kön-<lb/>
nen. Der Erfinder einer neuen Waare, z. B. des Sprengöls,<lb/>
des Anilinroths oder des Differentialflaschenzuges nutzt das<lb/>
ausschliessliche Recht an seiner Erfindung dadurch aus, dass<lb/>
er während der Dauer des Patentes die patentirte Waare allein<lb/>
verfertigt und verkauft, oder gegen Entgelt verfertigen und<lb/>
verkaufen lässt. In diesem Falle schliesst sich also das Recht<lb/>
des Patentinhabers seinem Inhalte nach nahe an das ausschliess-<lb/>
liche Recht der Vervielfältigung von Schriften und Kunst-<lb/>
werken an.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[147]/0174] III. Rechte des Patentinhabers. §. 15. Inhalt. Herstellungsmonopol. — Gebrauchsmonopol. — Gemischte Benutzung. — Preussische Gesetzgebung. — Uebereinkunft der Zollvereinsregie- rungen. — Andere Gesetzgebungen. — Auslegungsregel. Der Inhalt der Rechte, welche dem Patentinhaber durch das Erfindungspatent beigelegt werden, ist in den bestehen- den Patentgesetzen meist sehr ungenügend definirt. Auch für die wissenschaftliche Untersuchung bietet diese Begriffs- bestimmung ungewöhnliche Schwierigkeiten. Das Recht des Patentinhabers kann nicht in derselben einfachen Weise de- finirt werden, wie das Recht der ausschliesslichen Vervielfäl- tigung von Schriften, oder das Recht der öffentlichen Auffüh- rung dramatischer und musikalischer Werke. Dies verbietet die Mannichfaltigkeit der Gegenstände der Erfindungen und die verschiedene Art, in welcher dieselben benutzt werden kön- nen. Der Erfinder einer neuen Waare, z. B. des Sprengöls, des Anilinroths oder des Differentialflaschenzuges nutzt das ausschliessliche Recht an seiner Erfindung dadurch aus, dass er während der Dauer des Patentes die patentirte Waare allein verfertigt und verkauft, oder gegen Entgelt verfertigen und verkaufen lässt. In diesem Falle schliesst sich also das Recht des Patentinhabers seinem Inhalte nach nahe an das ausschliess- liche Recht der Vervielfältigung von Schriften und Kunst- werken an.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/174
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [147]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/174>, abgerufen am 25.11.2024.