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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Nichtzahlung der Abgaben.
sich, welche periodische Patentabgaben erheben. Dies ist der
Fall in Grossbritannien, Frankreich, Belgien, Italien und im
Kirchenstaate.

In Grossbritannien wird abgesehen von den bei der Er-
theilung des Patentes zu entrichtenden Kosten, bei Ablauf des
dritten Jahres der Patentdauer eine Abgabe von 50 Lvr. und
bei Ablauf des siebenten Jahres eine Abgabe von 100 Lvr. er-
hoben. Die Entrichtung dieser Taxen erfolgt in der Form von
Stempeln, welche zu der Patenturkunde selbst oder zu einem
Duplicate derselben, wenn das Original verloren ist, gebracht
werden. Ohne diese Stempel verliert das Patent mit dem Ab-
laufe der ersten drei oder sieben Jahre seine Gültigkeit1).

In Frankreich wird die Patentabgabe in Jahresraten von
100 Francs entrichtet. Die Nichtzahlung einer Rate zieht den
Verlust des Patentes für die ganze noch übrige Dauer nach
sich. Die erste Rate wird bei der Einlegung des Patentgesu-
ches, die zweite und jede folgende Rate vor dem Beginn des
zweiten und jedes folgenden Jahres der Patentdauer entrichtet2).
Der Tag der Einlegung des Patentgesuches (von welchem die
Patentdauer gerechnet wird) wird nach den allgemeinen Regeln
über die Fristenberechnung nicht mitgezählt, so dass die Jah-
resrate für ein am 29. Dezember eingelegtes Patentgesuch noch
am 29. Dezember jedes folgenden Jahres gezahlt werden kann3).

Eine Aufforderung zur Zahlung der Jahresraten findet
nicht statt. Die Nichtzahlung kann nur in dem Falle höherer
Gewalt (force majeure) entschuldigt werden4). Die Verwirkung

1) Statut v. 21. Februar 1853 (16 Victoria cap. 5) sect. 2. All
letters patent for inventions to be granted under the provisions of the
said Patent Law Amendement Act. 1852 shall be made subject to the
condition that the same shall be void and that the powers and pri-
vileges thereby granted shall cease and determine at the expiration
of three years and seven years respectively from the date thereof,
unless there be paid before the expiration of the said three and seven
years respectively, the stamp duties in the schedule to this act anne-
xed -- and such letters patent or a duplicate theoeof shall be stamped
with proper stamps showing the payment of such respective stamp duties etc.
2) Gesetz v. 5. Juli 1847 Art. 4. 7. 32.
3) Erkenntniss des Pariser Cassationshofes vom 20. Januar 1863.
-- Renouard, Traite des brevets d'invention. Paris 1865 p. 362.
4) Erkenntniss des Pariser Cassationshofes vom 16. März 1864.

Nichtzahlung der Abgaben.
sich, welche periodische Patentabgaben erheben. Dies ist der
Fall in Grossbritannien, Frankreich, Belgien, Italien und im
Kirchenstaate.

In Grossbritannien wird abgesehen von den bei der Er-
theilung des Patentes zu entrichtenden Kosten, bei Ablauf des
dritten Jahres der Patentdauer eine Abgabe von 50 Lvr. und
bei Ablauf des siebenten Jahres eine Abgabe von 100 Lvr. er-
hoben. Die Entrichtung dieser Taxen erfolgt in der Form von
Stempeln, welche zu der Patenturkunde selbst oder zu einem
Duplicate derselben, wenn das Original verloren ist, gebracht
werden. Ohne diese Stempel verliert das Patent mit dem Ab-
laufe der ersten drei oder sieben Jahre seine Gültigkeit1).

In Frankreich wird die Patentabgabe in Jahresraten von
100 Francs entrichtet. Die Nichtzahlung einer Rate zieht den
Verlust des Patentes für die ganze noch übrige Dauer nach
sich. Die erste Rate wird bei der Einlegung des Patentgesu-
ches, die zweite und jede folgende Rate vor dem Beginn des
zweiten und jedes folgenden Jahres der Patentdauer entrichtet2).
Der Tag der Einlegung des Patentgesuches (von welchem die
Patentdauer gerechnet wird) wird nach den allgemeinen Regeln
über die Fristenberechnung nicht mitgezählt, so dass die Jah-
resrate für ein am 29. Dezember eingelegtes Patentgesuch noch
am 29. Dezember jedes folgenden Jahres gezahlt werden kann3).

Eine Aufforderung zur Zahlung der Jahresraten findet
nicht statt. Die Nichtzahlung kann nur in dem Falle höherer
Gewalt (force majeure) entschuldigt werden4). Die Verwirkung

1) Statut v. 21. Februar 1853 (16 Victoria cap. 5) sect. 2. All
letters patent for inventions to be granted under the provisions of the
said Patent Law Amendement Act. 1852 shall be made subject to the
condition that the same shall be void and that the powers and pri-
vileges thereby granted shall cease and determine at the expiration
of three years and seven years respectively from the date thereof,
unless there be paid before the expiration of the said three and seven
years respectively, the stamp duties in the schedule to this act anne-
xed — and such letters patent or a duplicate theoeof shall be stamped
with proper stamps showing the payment of such respective stamp duties etc.
2) Gesetz v. 5. Juli 1847 Art. 4. 7. 32.
3) Erkenntniss des Pariser Cassationshofes vom 20. Januar 1863.
— Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 362.
4) Erkenntniss des Pariser Cassationshofes vom 16. März 1864.
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[139/0166] Nichtzahlung der Abgaben. sich, welche periodische Patentabgaben erheben. Dies ist der Fall in Grossbritannien, Frankreich, Belgien, Italien und im Kirchenstaate. In Grossbritannien wird abgesehen von den bei der Er- theilung des Patentes zu entrichtenden Kosten, bei Ablauf des dritten Jahres der Patentdauer eine Abgabe von 50 Lvr. und bei Ablauf des siebenten Jahres eine Abgabe von 100 Lvr. er- hoben. Die Entrichtung dieser Taxen erfolgt in der Form von Stempeln, welche zu der Patenturkunde selbst oder zu einem Duplicate derselben, wenn das Original verloren ist, gebracht werden. Ohne diese Stempel verliert das Patent mit dem Ab- laufe der ersten drei oder sieben Jahre seine Gültigkeit 1). In Frankreich wird die Patentabgabe in Jahresraten von 100 Francs entrichtet. Die Nichtzahlung einer Rate zieht den Verlust des Patentes für die ganze noch übrige Dauer nach sich. Die erste Rate wird bei der Einlegung des Patentgesu- ches, die zweite und jede folgende Rate vor dem Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der Patentdauer entrichtet 2). Der Tag der Einlegung des Patentgesuches (von welchem die Patentdauer gerechnet wird) wird nach den allgemeinen Regeln über die Fristenberechnung nicht mitgezählt, so dass die Jah- resrate für ein am 29. Dezember eingelegtes Patentgesuch noch am 29. Dezember jedes folgenden Jahres gezahlt werden kann 3). Eine Aufforderung zur Zahlung der Jahresraten findet nicht statt. Die Nichtzahlung kann nur in dem Falle höherer Gewalt (force majeure) entschuldigt werden 4). Die Verwirkung 1) Statut v. 21. Februar 1853 (16 Victoria cap. 5) sect. 2. All letters patent for inventions to be granted under the provisions of the said Patent Law Amendement Act. 1852 shall be made subject to the condition that the same shall be void and that the powers and pri- vileges thereby granted shall cease and determine at the expiration of three years and seven years respectively from the date thereof, unless there be paid before the expiration of the said three and seven years respectively, the stamp duties in the schedule to this act anne- xed — and such letters patent or a duplicate theoeof shall be stamped with proper stamps showing the payment of such respective stamp duties etc. 2) Gesetz v. 5. Juli 1847 Art. 4. 7. 32. 3) Erkenntniss des Pariser Cassationshofes vom 20. Januar 1863. — Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 362. 4) Erkenntniss des Pariser Cassationshofes vom 16. März 1864.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/166>, abgerufen am 02.05.2024.