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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
Jahre. In Bayern ist die Ausführungsfrist auf drei Jahre, in
Würtemberg und in den Niederlanden auf zwei Jahre und in
Portugal auf die erste Hälfte der Patentdauer festgesetzt. Die
Verwirkung wegen Unterbrechung der Ausführung tritt in
Belgien und Spanien nach einem Jahre, in Oesterreich, Bayern
und Würtemberg nach zwei Jahren, in Italien je nach der
Dauer des Patentes nach einem oder zwei Jahren ein1).

In Schweden und in Russland wird ebenso wie in Preussen
ein amtlicher Nachweis über die erfolgte Ausführung verlangt.
Dieser muss in Schweden binnen zwei Jahren bei dem Han-
dels-Collegium geführt und jedes Jahr während der Patent-
dauer erneuert werden. Die Frist zur ersten Ausführung kann
auf Antrag des Patentinhabers bis auf vier Jahre verlängert
werden2).

In Russland muss der Nachweis der erfolgten Ausführung
innerhalb des ersten Viertels der Patentdauer bei dem Mini-
sterium geführt werden3).

In den Vereinigten Staaten tritt die Verwirkung des Pa-
tentes durch Nichtausführung nur in dem Falle ein, wenn der
Inhaber zur Zeit der Patentertheilung ein Ausländer war. Die
Frist zur Ausführung im Inlande beträgt 18 Monate4).

In Grossbritannien findet ein Zwang zur Ausführung des
Patentes nicht statt.

Die Nichtzahlung der Patentabgaben zieht die
Verwirkung des Patentes in allen denjenigen Ländern nach

1) Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854 Art. 23. -- Oesterreich. Ge-
setz v. 15. August 1852 §. 29 Nr. 2. -- Sächs. Verordnung v. 20. Ja-
nuar 1853 §. 9. -- Bayer. Verordnung v. 10. Februar 1842 §. 30 Nr. 4.
-- Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 157. --
Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 58. -- Span. Gesetz v. 27. März
1826. Art. 21 Nr. 3. -- Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 22. --
Niederländ. Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. VIII c.
2) Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 19.
3) Russ. Digesten h. t. Art. 142.
4) Statut v. 4. März 1836 sect. 15. That the defendant in any
such action shall be permitted to plead -- that the patentee, if an
alien at the time the patent was granted, had failed and neglected for
the space of eighteen months from the date of the patent, to put and
continue on sale to te public on reasonable terms the invention or
discovery for which the patent issued.

II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
Jahre. In Bayern ist die Ausführungsfrist auf drei Jahre, in
Würtemberg und in den Niederlanden auf zwei Jahre und in
Portugal auf die erste Hälfte der Patentdauer festgesetzt. Die
Verwirkung wegen Unterbrechung der Ausführung tritt in
Belgien und Spanien nach einem Jahre, in Oesterreich, Bayern
und Würtemberg nach zwei Jahren, in Italien je nach der
Dauer des Patentes nach einem oder zwei Jahren ein1).

In Schweden und in Russland wird ebenso wie in Preussen
ein amtlicher Nachweis über die erfolgte Ausführung verlangt.
Dieser muss in Schweden binnen zwei Jahren bei dem Han-
dels-Collegium geführt und jedes Jahr während der Patent-
dauer erneuert werden. Die Frist zur ersten Ausführung kann
auf Antrag des Patentinhabers bis auf vier Jahre verlängert
werden2).

In Russland muss der Nachweis der erfolgten Ausführung
innerhalb des ersten Viertels der Patentdauer bei dem Mini-
sterium geführt werden3).

In den Vereinigten Staaten tritt die Verwirkung des Pa-
tentes durch Nichtausführung nur in dem Falle ein, wenn der
Inhaber zur Zeit der Patentertheilung ein Ausländer war. Die
Frist zur Ausführung im Inlande beträgt 18 Monate4).

In Grossbritannien findet ein Zwang zur Ausführung des
Patentes nicht statt.

Die Nichtzahlung der Patentabgaben zieht die
Verwirkung des Patentes in allen denjenigen Ländern nach

1) Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854 Art. 23. — Oesterreich. Ge-
setz v. 15. August 1852 §. 29 Nr. 2. — Sächs. Verordnung v. 20. Ja-
nuar 1853 §. 9. — Bayer. Verordnung v. 10. Februar 1842 §. 30 Nr. 4.
— Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 157. —
Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 58. — Span. Gesetz v. 27. März
1826. Art. 21 Nr. 3. — Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 22. —
Niederländ. Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. VIII c.
2) Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 19.
3) Russ. Digesten h. t. Art. 142.
4) Statut v. 4. März 1836 sect. 15. That the defendant in any
such action shall be permitted to plead — that the patentee, if an
alien at the time the patent was granted, had failed and neglected for
the space of eighteen months from the date of the patent, to put and
continue on sale to te public on reasonable terms the invention or
discovery for which the patent issued.
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[138/0165] II. Verfahren. §. 13. Aufhebung. Jahre. In Bayern ist die Ausführungsfrist auf drei Jahre, in Würtemberg und in den Niederlanden auf zwei Jahre und in Portugal auf die erste Hälfte der Patentdauer festgesetzt. Die Verwirkung wegen Unterbrechung der Ausführung tritt in Belgien und Spanien nach einem Jahre, in Oesterreich, Bayern und Würtemberg nach zwei Jahren, in Italien je nach der Dauer des Patentes nach einem oder zwei Jahren ein 1). In Schweden und in Russland wird ebenso wie in Preussen ein amtlicher Nachweis über die erfolgte Ausführung verlangt. Dieser muss in Schweden binnen zwei Jahren bei dem Han- dels-Collegium geführt und jedes Jahr während der Patent- dauer erneuert werden. Die Frist zur ersten Ausführung kann auf Antrag des Patentinhabers bis auf vier Jahre verlängert werden 2). In Russland muss der Nachweis der erfolgten Ausführung innerhalb des ersten Viertels der Patentdauer bei dem Mini- sterium geführt werden 3). In den Vereinigten Staaten tritt die Verwirkung des Pa- tentes durch Nichtausführung nur in dem Falle ein, wenn der Inhaber zur Zeit der Patentertheilung ein Ausländer war. Die Frist zur Ausführung im Inlande beträgt 18 Monate 4). In Grossbritannien findet ein Zwang zur Ausführung des Patentes nicht statt. Die Nichtzahlung der Patentabgaben zieht die Verwirkung des Patentes in allen denjenigen Ländern nach 1) Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854 Art. 23. — Oesterreich. Ge- setz v. 15. August 1852 §. 29 Nr. 2. — Sächs. Verordnung v. 20. Ja- nuar 1853 §. 9. — Bayer. Verordnung v. 10. Februar 1842 §. 30 Nr. 4. — Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 157. — Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 58. — Span. Gesetz v. 27. März 1826. Art. 21 Nr. 3. — Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 22. — Niederländ. Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. VIII c. 2) Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 19. 3) Russ. Digesten h. t. Art. 142. 4) Statut v. 4. März 1836 sect. 15. That the defendant in any such action shall be permitted to plead — that the patentee, if an alien at the time the patent was granted, had failed and neglected for the space of eighteen months from the date of the patent, to put and continue on sale to te public on reasonable terms the invention or discovery for which the patent issued.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/165>, abgerufen am 02.05.2024.