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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Mangel der Patentfähigkeit.
die Patente über Arzneien, Finanzpläne, rein theoretische Pro-
bleme und über gemeingefährliche Gegenstände. Es unterliegt
jedoch keinem Zweifel, dass der Einwand der mangelnden Pa-
tentfähigkeit auch ausser diesen Fällen erhoben werden kann,
wenn der patentirte Gegenstand nicht durch seine neuen Eigen-
schaften dem materiellen Gebrauche dient, folglich nicht als
ein Object des Patentschutzes angesehen werden kann (oben
S. 39 f.). Der Gebrauch dieser Einwendung ist in den Län-
dern des blossen Anmeldungssystemes ein sehr wichtiger, da
ohne denselben der Gewerbefreiheit die empfindlichsten Be-
schränkungen durch willkührlich angemeldete Erfindungen be-
reitet werden könnten. Es wird z. B. eine grosse Anzahl von
Patenten auf neue Constructionen von Dampfkesseln ertheilt
und die Dampfkessel lassen im Allgemeinen eine grosse Man-
nigfaltigkeit von Formen zu, bei welchen derselbe practische
Effect erzielt wird. Einige Constructionen zeichnen sich gleich-
wohl dadurch aus, dass sie einen wesentlich andern und bes-
sern Effect in Bezug auf den Verbrauch von Brennmaterial,
die Schnelligkeit der Dampfentwicklung oder die Sicherheit
gegen Explosionen gewähren. Solche neue Constructionen die-
nen dem materiellen Gebrauche und sind deshalb patentfähig.
In Bezug auf alle übrigen Combinationen gilt die Regel, dass der
Besteller oder der Verfertiger nach dem Bedürfnisse des Raumes
oder des Transportes etc. die gerade geeignete Form auswählt.
Wollte man für alle diese möglichen Combinationen den Pa-
tentschutz zulassen, so würde bald kein Dampfkessel mehr
ohne einen Eingriff in irgend Jemandes Patent gebaut werden
können und der Fabricant müsste sich jedesmal zuerst mit
dem sogenannten Erfinder abfinden, von dessen Erfindung er
nicht den geringsten Nutzen hat1).

Die Mängel in der Anmeldung und Beschreibung, welche
die Ungültigkeit des Patentes bedingen, sind 1) die Unrichtig-
keit des Titels, 2) die Unvollständigkeit der Beschreibung, 3)
nach Englischem, Nordamerikanischem und Italienischem Rechte
die Einmischung bereits bekannter Theile.

Nach Preussischem Rechte findet keiner dieser drei Nich-
tigkeitsgründe statt, da durch das Vorprüfungsverfahren und

1) Vergl. Engl. Blaubuch von 1865 p. 40.

Mangel der Patentfähigkeit.
die Patente über Arzneien, Finanzpläne, rein theoretische Pro-
bleme und über gemeingefährliche Gegenstände. Es unterliegt
jedoch keinem Zweifel, dass der Einwand der mangelnden Pa-
tentfähigkeit auch ausser diesen Fällen erhoben werden kann,
wenn der patentirte Gegenstand nicht durch seine neuen Eigen-
schaften dem materiellen Gebrauche dient, folglich nicht als
ein Object des Patentschutzes angesehen werden kann (oben
S. 39 f.). Der Gebrauch dieser Einwendung ist in den Län-
dern des blossen Anmeldungssystemes ein sehr wichtiger, da
ohne denselben der Gewerbefreiheit die empfindlichsten Be-
schränkungen durch willkührlich angemeldete Erfindungen be-
reitet werden könnten. Es wird z. B. eine grosse Anzahl von
Patenten auf neue Constructionen von Dampfkesseln ertheilt
und die Dampfkessel lassen im Allgemeinen eine grosse Man-
nigfaltigkeit von Formen zu, bei welchen derselbe practische
Effect erzielt wird. Einige Constructionen zeichnen sich gleich-
wohl dadurch aus, dass sie einen wesentlich andern und bes-
sern Effect in Bezug auf den Verbrauch von Brennmaterial,
die Schnelligkeit der Dampfentwicklung oder die Sicherheit
gegen Explosionen gewähren. Solche neue Constructionen die-
nen dem materiellen Gebrauche und sind deshalb patentfähig.
In Bezug auf alle übrigen Combinationen gilt die Regel, dass der
Besteller oder der Verfertiger nach dem Bedürfnisse des Raumes
oder des Transportes etc. die gerade geeignete Form auswählt.
Wollte man für alle diese möglichen Combinationen den Pa-
tentschutz zulassen, so würde bald kein Dampfkessel mehr
ohne einen Eingriff in irgend Jemandes Patent gebaut werden
können und der Fabricant müsste sich jedesmal zuerst mit
dem sogenannten Erfinder abfinden, von dessen Erfindung er
nicht den geringsten Nutzen hat1).

Die Mängel in der Anmeldung und Beschreibung, welche
die Ungültigkeit des Patentes bedingen, sind 1) die Unrichtig-
keit des Titels, 2) die Unvollständigkeit der Beschreibung, 3)
nach Englischem, Nordamerikanischem und Italienischem Rechte
die Einmischung bereits bekannter Theile.

Nach Preussischem Rechte findet keiner dieser drei Nich-
tigkeitsgründe statt, da durch das Vorprüfungsverfahren und

1) Vergl. Engl. Blaubuch von 1865 p. 40.
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[131/0158] Mangel der Patentfähigkeit. die Patente über Arzneien, Finanzpläne, rein theoretische Pro- bleme und über gemeingefährliche Gegenstände. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass der Einwand der mangelnden Pa- tentfähigkeit auch ausser diesen Fällen erhoben werden kann, wenn der patentirte Gegenstand nicht durch seine neuen Eigen- schaften dem materiellen Gebrauche dient, folglich nicht als ein Object des Patentschutzes angesehen werden kann (oben S. 39 f.). Der Gebrauch dieser Einwendung ist in den Län- dern des blossen Anmeldungssystemes ein sehr wichtiger, da ohne denselben der Gewerbefreiheit die empfindlichsten Be- schränkungen durch willkührlich angemeldete Erfindungen be- reitet werden könnten. Es wird z. B. eine grosse Anzahl von Patenten auf neue Constructionen von Dampfkesseln ertheilt und die Dampfkessel lassen im Allgemeinen eine grosse Man- nigfaltigkeit von Formen zu, bei welchen derselbe practische Effect erzielt wird. Einige Constructionen zeichnen sich gleich- wohl dadurch aus, dass sie einen wesentlich andern und bes- sern Effect in Bezug auf den Verbrauch von Brennmaterial, die Schnelligkeit der Dampfentwicklung oder die Sicherheit gegen Explosionen gewähren. Solche neue Constructionen die- nen dem materiellen Gebrauche und sind deshalb patentfähig. In Bezug auf alle übrigen Combinationen gilt die Regel, dass der Besteller oder der Verfertiger nach dem Bedürfnisse des Raumes oder des Transportes etc. die gerade geeignete Form auswählt. Wollte man für alle diese möglichen Combinationen den Pa- tentschutz zulassen, so würde bald kein Dampfkessel mehr ohne einen Eingriff in irgend Jemandes Patent gebaut werden können und der Fabricant müsste sich jedesmal zuerst mit dem sogenannten Erfinder abfinden, von dessen Erfindung er nicht den geringsten Nutzen hat 1). Die Mängel in der Anmeldung und Beschreibung, welche die Ungültigkeit des Patentes bedingen, sind 1) die Unrichtig- keit des Titels, 2) die Unvollständigkeit der Beschreibung, 3) nach Englischem, Nordamerikanischem und Italienischem Rechte die Einmischung bereits bekannter Theile. Nach Preussischem Rechte findet keiner dieser drei Nich- tigkeitsgründe statt, da durch das Vorprüfungsverfahren und 1) Vergl. Engl. Blaubuch von 1865 p. 40.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/158>, abgerufen am 02.05.2024.