kann damit den Einwand der mangelnden Neuheit erheben und die Vernichtung des fremden Patentes, nicht aber den Vorzug für sein später angemeldetes Patent erlangen. Anders verhält es sich, wenn der Patentinhaber das Geheimniss der Erfindung auf betrüglichem Wege von dem wirklichem Erfinder erlangt und für sich angemeldet hat. Es findet in diesem Falle die Klage auf Abtretung der betrüglicher Weise erlangten Rechte und auf Uebertragung des erschlichenen Patentes statt1).
Der Einwand der mangelnden Patentfähigkeit des Gegen- standes ist in der Preussischen Gesetzgebung nicht vorgesehen. Er ist vielmehr dadurch ausgeschlossen, dass nach §§. 9 und 10 des Publicandums vom 14. October 1815 über Streitigkeiten in Patentsachen die Regierungen und in zweiter Instanz der Handelsminister, also dieselben Verwaltungsbehörden entschei- den, von welchen die Ertheilung des Patentes ausgeht. Da nun bei der Patentertheilung nur in Betreff der Neuheit und Eigen- thümlichkeit der Erfindung ein Vorbehalt gemacht wird, nicht aber in Betreff der Patentfähigkeit des Gegenstandes, letztere vielmehr durch das Vorprüfungsverfahren definitiv festgestellt wird, so findet nach Preussischem Rechte der erwähnte Ein- wand gar nicht statt. Dasselbe gilt für die übrigen Länder des Vorprüfungssystemes: für die Vereinigten Staaten und für Russland. Das Nordamerikanische Statut vom 4. März 1836 sect. 15 und die Russischen Digesten Tit. IV Buch 1 Th. 3 Sect. 3 Art. 143, welche beide die verschiedenen zulässigen Einwendungen gegen die Gültigkeit des Patentes einzeln auf- zählen, erwähnen die Patentfähigkeit des Gegenstandes nicht. Obgleich also in diesen beiden Staaten der Rechtsweg über die Gültigkeit des Patentes stattfindet, so ist doch die Patentfähigkeit des Gegenstandes, welche durch das Vorprüfungsverfahren end- gültig festgestellt wird, der richterlichen Cognition entzogen. Anders in Grossbritannien, wo die Vorprüfung mehr nominell ist und in den Staaten des Anmeldungssystemes, in denen über- haupt keine Vorprüfung stattfindet. Das Französische Gesetz vom 5. Juli 1844 zählt im Art. 30 unter Nr. 2, 3 und 4 ver- schiedene Fälle auf, in welchen das Patent wegen mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstandes nichtig ist. Dahin gehören
1) Renouard, Traite des brevets d'invention. Paris 1865 p. 313.
II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
kann damit den Einwand der mangelnden Neuheit erheben und die Vernichtung des fremden Patentes, nicht aber den Vorzug für sein später angemeldetes Patent erlangen. Anders verhält es sich, wenn der Patentinhaber das Geheimniss der Erfindung auf betrüglichem Wege von dem wirklichem Erfinder erlangt und für sich angemeldet hat. Es findet in diesem Falle die Klage auf Abtretung der betrüglicher Weise erlangten Rechte und auf Uebertragung des erschlichenen Patentes statt1).
Der Einwand der mangelnden Patentfähigkeit des Gegen- standes ist in der Preussischen Gesetzgebung nicht vorgesehen. Er ist vielmehr dadurch ausgeschlossen, dass nach §§. 9 und 10 des Publicandums vom 14. October 1815 über Streitigkeiten in Patentsachen die Regierungen und in zweiter Instanz der Handelsminister, also dieselben Verwaltungsbehörden entschei- den, von welchen die Ertheilung des Patentes ausgeht. Da nun bei der Patentertheilung nur in Betreff der Neuheit und Eigen- thümlichkeit der Erfindung ein Vorbehalt gemacht wird, nicht aber in Betreff der Patentfähigkeit des Gegenstandes, letztere vielmehr durch das Vorprüfungsverfahren definitiv festgestellt wird, so findet nach Preussischem Rechte der erwähnte Ein- wand gar nicht statt. Dasselbe gilt für die übrigen Länder des Vorprüfungssystemes: für die Vereinigten Staaten und für Russland. Das Nordamerikanische Statut vom 4. März 1836 sect. 15 und die Russischen Digesten Tit. IV Buch 1 Th. 3 Sect. 3 Art. 143, welche beide die verschiedenen zulässigen Einwendungen gegen die Gültigkeit des Patentes einzeln auf- zählen, erwähnen die Patentfähigkeit des Gegenstandes nicht. Obgleich also in diesen beiden Staaten der Rechtsweg über die Gültigkeit des Patentes stattfindet, so ist doch die Patentfähigkeit des Gegenstandes, welche durch das Vorprüfungsverfahren end- gültig festgestellt wird, der richterlichen Cognition entzogen. Anders in Grossbritannien, wo die Vorprüfung mehr nominell ist und in den Staaten des Anmeldungssystemes, in denen über- haupt keine Vorprüfung stattfindet. Das Französische Gesetz vom 5. Juli 1844 zählt im Art. 30 unter Nr. 2, 3 und 4 ver- schiedene Fälle auf, in welchen das Patent wegen mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstandes nichtig ist. Dahin gehören
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II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
kann damit den Einwand der mangelnden Neuheit erheben und
die Vernichtung des fremden Patentes, nicht aber den Vorzug
für sein später angemeldetes Patent erlangen. Anders verhält
es sich, wenn der Patentinhaber das Geheimniss der Erfindung
auf betrüglichem Wege von dem wirklichem Erfinder erlangt
und für sich angemeldet hat. Es findet in diesem Falle die Klage
auf Abtretung der betrüglicher Weise erlangten Rechte und
auf Uebertragung des erschlichenen Patentes statt 1).
Der Einwand der mangelnden Patentfähigkeit des Gegen-
standes ist in der Preussischen Gesetzgebung nicht vorgesehen.
Er ist vielmehr dadurch ausgeschlossen, dass nach §§. 9 und
10 des Publicandums vom 14. October 1815 über Streitigkeiten
in Patentsachen die Regierungen und in zweiter Instanz der
Handelsminister, also dieselben Verwaltungsbehörden entschei-
den, von welchen die Ertheilung des Patentes ausgeht. Da nun
bei der Patentertheilung nur in Betreff der Neuheit und Eigen-
thümlichkeit der Erfindung ein Vorbehalt gemacht wird, nicht
aber in Betreff der Patentfähigkeit des Gegenstandes, letztere
vielmehr durch das Vorprüfungsverfahren definitiv festgestellt
wird, so findet nach Preussischem Rechte der erwähnte Ein-
wand gar nicht statt. Dasselbe gilt für die übrigen Länder
des Vorprüfungssystemes: für die Vereinigten Staaten und für
Russland. Das Nordamerikanische Statut vom 4. März 1836
sect. 15 und die Russischen Digesten Tit. IV Buch 1 Th. 3
Sect. 3 Art. 143, welche beide die verschiedenen zulässigen
Einwendungen gegen die Gültigkeit des Patentes einzeln auf-
zählen, erwähnen die Patentfähigkeit des Gegenstandes nicht.
Obgleich also in diesen beiden Staaten der Rechtsweg über die
Gültigkeit des Patentes stattfindet, so ist doch die Patentfähigkeit
des Gegenstandes, welche durch das Vorprüfungsverfahren end-
gültig festgestellt wird, der richterlichen Cognition entzogen.
Anders in Grossbritannien, wo die Vorprüfung mehr nominell
ist und in den Staaten des Anmeldungssystemes, in denen über-
haupt keine Vorprüfung stattfindet. Das Französische Gesetz
vom 5. Juli 1844 zählt im Art. 30 unter Nr. 2, 3 und 4 ver-
schiedene Fälle auf, in welchen das Patent wegen mangelnder
Patentfähigkeit des Gegenstandes nichtig ist. Dahin gehören
1) Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 313.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/157>, abgerufen am 21.07.2024.
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