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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Grossbritannien. -- Uebrige Staateu.
Verdict zu Gunsten des Klägers abgegeben, so erkennt der
Gerichtshof auf Zurücknahme des Patentes, im andern Falle
auf die Gültigkeit desselben. Gegen dieses Urtheil findet we-
der die Appellation noch die Nichtigkeitsbeschwerde statt1).

Alle Gründe der Nichtigkeit und Verwirkung können auch
im Wege der Einwendung gegen die Klage wegen Verletzung
des Patentrechtes (action for infringement) geltend gemacht
werden. Sie haben jedoch in diesem Falle nicht die absolute
Aufhebung, sondern nur die relative Ungültigkeit des ertheil-
ten Patentes gegenüber dem Verklagten zur Wirkung.

Die vorstehenden Grundsätze des Englischen Rechtes gel-
ten auch in den Vereinigten Staaten (vergl. das Statut v. 3.
Juli 1836 sect. 15 & 16).

In Oesterreich, Bayern, Sachsen und Würtemberg wird
die Aufhebung des Patentes auf Antrag der interessirten Partei
von dem Ministerium des Innern ausgesprochen. Doch steht
Jedem die Befugniss zu, die Ungültigkeit des Patentes im Wege
der Einwendung gegen die Contraventionsklage des Patentin-
habers von dem Richter geltend zu machen2).

In Russlaud steht dem wahren Erfinder gegen denjenigen,
welcher unrechtmässiger Weise das Patent für seine Erfindung
erlangt hat, die Nullitätsklage zu3).

Die Nichtigkeit des ertheilten Patentes beruht entweder
in dem Mangel einer der wesentlichen Voraussetzungen des
Rechtes des Erfinders der Neuheit der Originalität und der
Patentfähigkeit der Erfindung (vergl. oben §§. 3. 4 und 5) oder

1) E. M. Kelly, A Treatise on the law and practise of Scire
Facias. -- Godson, A Treatise on the law of patents for inventions
p. 269--276. -- Supplement p. 51--55 p. 158--181. -- Die Klage auf
Aufhebung des Patentes pflegt vom Inhaber eines concurrirenden Pa-
tentes auszugehen und häufig mit einer gleichen Klage auf Aufhebung
des Letzteren beantwortet zu werden. Godson a. a. O. S. 274 führt
mehrere Fälle an, in welchen beide Patentinhaber auf diese Weise un-
ter Aufwendung grosser Kosten die gegenseitige Aufhebung ihrer Pa-
tente erlangten.
2) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 29 Nr. 1 §§. 41--49.
-- Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §§. 34--42. -- Sächs. Gesetz v.
20. Januar 1853 §. 13. -- Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5.
August 1836 Art. 155 Nr. 3.
3) Russische Digesten h. t. §. 148.

Grossbritannien. — Uebrige Staateu.
Verdict zu Gunsten des Klägers abgegeben, so erkennt der
Gerichtshof auf Zurücknahme des Patentes, im andern Falle
auf die Gültigkeit desselben. Gegen dieses Urtheil findet we-
der die Appellation noch die Nichtigkeitsbeschwerde statt1).

Alle Gründe der Nichtigkeit und Verwirkung können auch
im Wege der Einwendung gegen die Klage wegen Verletzung
des Patentrechtes (action for infringement) geltend gemacht
werden. Sie haben jedoch in diesem Falle nicht die absolute
Aufhebung, sondern nur die relative Ungültigkeit des ertheil-
ten Patentes gegenüber dem Verklagten zur Wirkung.

Die vorstehenden Grundsätze des Englischen Rechtes gel-
ten auch in den Vereinigten Staaten (vergl. das Statut v. 3.
Juli 1836 sect. 15 & 16).

In Oesterreich, Bayern, Sachsen und Würtemberg wird
die Aufhebung des Patentes auf Antrag der interessirten Partei
von dem Ministerium des Innern ausgesprochen. Doch steht
Jedem die Befugniss zu, die Ungültigkeit des Patentes im Wege
der Einwendung gegen die Contraventionsklage des Patentin-
habers von dem Richter geltend zu machen2).

In Russlaud steht dem wahren Erfinder gegen denjenigen,
welcher unrechtmässiger Weise das Patent für seine Erfindung
erlangt hat, die Nullitätsklage zu3).

Die Nichtigkeit des ertheilten Patentes beruht entweder
in dem Mangel einer der wesentlichen Voraussetzungen des
Rechtes des Erfinders der Neuheit der Originalität und der
Patentfähigkeit der Erfindung (vergl. oben §§. 3. 4 und 5) oder

1) E. M. Kelly, A Treatise on the law and practise of Scire
Facias. — Godson, A Treatise on the law of patents for inventions
p. 269—276. — Supplement p. 51—55 p. 158—181. — Die Klage auf
Aufhebung des Patentes pflegt vom Inhaber eines concurrirenden Pa-
tentes auszugehen und häufig mit einer gleichen Klage auf Aufhebung
des Letzteren beantwortet zu werden. Godson a. a. O. S. 274 führt
mehrere Fälle an, in welchen beide Patentinhaber auf diese Weise un-
ter Aufwendung grosser Kosten die gegenseitige Aufhebung ihrer Pa-
tente erlangten.
2) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 29 Nr. 1 §§. 41—49.
— Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §§. 34—42. — Sächs. Gesetz v.
20. Januar 1853 §. 13. — Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5.
August 1836 Art. 155 Nr. 3.
3) Russische Digesten h. t. §. 148.
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[125/0152] Grossbritannien. — Uebrige Staateu. Verdict zu Gunsten des Klägers abgegeben, so erkennt der Gerichtshof auf Zurücknahme des Patentes, im andern Falle auf die Gültigkeit desselben. Gegen dieses Urtheil findet we- der die Appellation noch die Nichtigkeitsbeschwerde statt 1). Alle Gründe der Nichtigkeit und Verwirkung können auch im Wege der Einwendung gegen die Klage wegen Verletzung des Patentrechtes (action for infringement) geltend gemacht werden. Sie haben jedoch in diesem Falle nicht die absolute Aufhebung, sondern nur die relative Ungültigkeit des ertheil- ten Patentes gegenüber dem Verklagten zur Wirkung. Die vorstehenden Grundsätze des Englischen Rechtes gel- ten auch in den Vereinigten Staaten (vergl. das Statut v. 3. Juli 1836 sect. 15 & 16). In Oesterreich, Bayern, Sachsen und Würtemberg wird die Aufhebung des Patentes auf Antrag der interessirten Partei von dem Ministerium des Innern ausgesprochen. Doch steht Jedem die Befugniss zu, die Ungültigkeit des Patentes im Wege der Einwendung gegen die Contraventionsklage des Patentin- habers von dem Richter geltend zu machen 2). In Russlaud steht dem wahren Erfinder gegen denjenigen, welcher unrechtmässiger Weise das Patent für seine Erfindung erlangt hat, die Nullitätsklage zu 3). Die Nichtigkeit des ertheilten Patentes beruht entweder in dem Mangel einer der wesentlichen Voraussetzungen des Rechtes des Erfinders der Neuheit der Originalität und der Patentfähigkeit der Erfindung (vergl. oben §§. 3. 4 und 5) oder 1) E. M. Kelly, A Treatise on the law and practise of Scire Facias. — Godson, A Treatise on the law of patents for inventions p. 269—276. — Supplement p. 51—55 p. 158—181. — Die Klage auf Aufhebung des Patentes pflegt vom Inhaber eines concurrirenden Pa- tentes auszugehen und häufig mit einer gleichen Klage auf Aufhebung des Letzteren beantwortet zu werden. Godson a. a. O. S. 274 führt mehrere Fälle an, in welchen beide Patentinhaber auf diese Weise un- ter Aufwendung grosser Kosten die gegenseitige Aufhebung ihrer Pa- tente erlangten. 2) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 29 Nr. 1 §§. 41—49. — Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §§. 34—42. — Sächs. Gesetz v. 20. Januar 1853 §. 13. — Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 155 Nr. 3. 3) Russische Digesten h. t. §. 148.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/152>, abgerufen am 02.05.2024.