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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
dass nach dem Italienischen Gesetze die Klage der Staatsbe-
hörde auf absolute Aufhebung des Patentes nicht eher statt-
findet, bis zweimal auf die Klage einer Privatparthei das
Patent der letztern gegenüber für unwirksam erklärt wor-
den ist1).

In Grossbritannien findet die Anfhebung des Patentes
nur auf die Klage einer Privatperson statt. Diese wird in der
Form des writ of scire facias, d. i. einer Aufforderung zur Recht-
fertigung über die gerügten Mängel angestellt. Früher wurde
die Krone als Verklagte behandelt, weil von ihr das Patent
ertheilt war; und damals wurden manchmal Patente ohne Pro-
zess durch das scire facias beseitigt, wenn die Verwaltung die
Ueberzeugung von der Ungültigkeit des Patentes gewonnen
hatte. Gegenwärtig richtet sich dagegen die Klage gegen den
Patentinhaber und seitdem ist das scire facias ganz ausser An-
wendung geblieben, zumal da der Kläger auch im Falle, dass
er obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung der sehr bedeuten-
den Kosten des Verfahrens hat2).

Das Verfahren im scire facias ist gegenwärtig durch das
Statut vom 1. August 1849 (12 & 14 Victoria c. 109) geregelt.
Die Klage kann bei dem Sheriff jeder Grafschaft angebracht
werden. Jeder, nicht bloss der Inhaber eines zweiten concur-
rirenden Patentes, ist befugt, auf die Aufhebung des ertheil-
ten Patentes zu klagen. Die Klage wird jedoch zuvor von dem
Attorney General geprüft, welcher die Genehmigung zur Ein-
leitung des Prozesses ertheilen muss. Der Prozess wird an
einen der drei oberen Gerichtshöfe des Gemeinen Rechts (Court
of Queen's Bench, Common Pleas
und Exchequer) verwiesen und
dort nach dem Verfahren des Gemeinen Rechtes (unter Zuzie-
hung von Geschwornen) entschieden. Der Kläger muss alle
Einwendungen, welche er gegen die Gültigkeit des Patentes
anbringen will, zum voraus anmelden. Gegen die Entscheidung
der Geschwornen steht dem Patentinhaber die Provocation auf
eine neue Verhandlung vor demselben Gerichtshofe zu, welche
gewährt wird, wenn der Gerichtshof befindet, dass die Sache
nicht vollständig erörtert worden ist. Wird das schliessliche

1) Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 59--63.
2) Engl. Blaubuch v. 1865 S. VIII S. 15 S. 23.

II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
dass nach dem Italienischen Gesetze die Klage der Staatsbe-
hörde auf absolute Aufhebung des Patentes nicht eher statt-
findet, bis zweimal auf die Klage einer Privatparthei das
Patent der letztern gegenüber für unwirksam erklärt wor-
den ist1).

In Grossbritannien findet die Anfhebung des Patentes
nur auf die Klage einer Privatperson statt. Diese wird in der
Form des writ of scire facias, d. i. einer Aufforderung zur Recht-
fertigung über die gerügten Mängel angestellt. Früher wurde
die Krone als Verklagte behandelt, weil von ihr das Patent
ertheilt war; und damals wurden manchmal Patente ohne Pro-
zess durch das scire facias beseitigt, wenn die Verwaltung die
Ueberzeugung von der Ungültigkeit des Patentes gewonnen
hatte. Gegenwärtig richtet sich dagegen die Klage gegen den
Patentinhaber und seitdem ist das scire facias ganz ausser An-
wendung geblieben, zumal da der Kläger auch im Falle, dass
er obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung der sehr bedeuten-
den Kosten des Verfahrens hat2).

Das Verfahren im scire facias ist gegenwärtig durch das
Statut vom 1. August 1849 (12 & 14 Victoria c. 109) geregelt.
Die Klage kann bei dem Sheriff jeder Grafschaft angebracht
werden. Jeder, nicht bloss der Inhaber eines zweiten concur-
rirenden Patentes, ist befugt, auf die Aufhebung des ertheil-
ten Patentes zu klagen. Die Klage wird jedoch zuvor von dem
Attorney General geprüft, welcher die Genehmigung zur Ein-
leitung des Prozesses ertheilen muss. Der Prozess wird an
einen der drei oberen Gerichtshöfe des Gemeinen Rechts (Court
of Queen’s Bench, Common Pleas
und Exchequer) verwiesen und
dort nach dem Verfahren des Gemeinen Rechtes (unter Zuzie-
hung von Geschwornen) entschieden. Der Kläger muss alle
Einwendungen, welche er gegen die Gültigkeit des Patentes
anbringen will, zum voraus anmelden. Gegen die Entscheidung
der Geschwornen steht dem Patentinhaber die Provocation auf
eine neue Verhandlung vor demselben Gerichtshofe zu, welche
gewährt wird, wenn der Gerichtshof befindet, dass die Sache
nicht vollständig erörtert worden ist. Wird das schliessliche

1) Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 59—63.
2) Engl. Blaubuch v. 1865 S. VIII S. 15 S. 23.
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[124/0151] II. Verfahren. §. 13. Aufhebung. dass nach dem Italienischen Gesetze die Klage der Staatsbe- hörde auf absolute Aufhebung des Patentes nicht eher statt- findet, bis zweimal auf die Klage einer Privatparthei das Patent der letztern gegenüber für unwirksam erklärt wor- den ist 1). In Grossbritannien findet die Anfhebung des Patentes nur auf die Klage einer Privatperson statt. Diese wird in der Form des writ of scire facias, d. i. einer Aufforderung zur Recht- fertigung über die gerügten Mängel angestellt. Früher wurde die Krone als Verklagte behandelt, weil von ihr das Patent ertheilt war; und damals wurden manchmal Patente ohne Pro- zess durch das scire facias beseitigt, wenn die Verwaltung die Ueberzeugung von der Ungültigkeit des Patentes gewonnen hatte. Gegenwärtig richtet sich dagegen die Klage gegen den Patentinhaber und seitdem ist das scire facias ganz ausser An- wendung geblieben, zumal da der Kläger auch im Falle, dass er obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung der sehr bedeuten- den Kosten des Verfahrens hat 2). Das Verfahren im scire facias ist gegenwärtig durch das Statut vom 1. August 1849 (12 & 14 Victoria c. 109) geregelt. Die Klage kann bei dem Sheriff jeder Grafschaft angebracht werden. Jeder, nicht bloss der Inhaber eines zweiten concur- rirenden Patentes, ist befugt, auf die Aufhebung des ertheil- ten Patentes zu klagen. Die Klage wird jedoch zuvor von dem Attorney General geprüft, welcher die Genehmigung zur Ein- leitung des Prozesses ertheilen muss. Der Prozess wird an einen der drei oberen Gerichtshöfe des Gemeinen Rechts (Court of Queen’s Bench, Common Pleas und Exchequer) verwiesen und dort nach dem Verfahren des Gemeinen Rechtes (unter Zuzie- hung von Geschwornen) entschieden. Der Kläger muss alle Einwendungen, welche er gegen die Gültigkeit des Patentes anbringen will, zum voraus anmelden. Gegen die Entscheidung der Geschwornen steht dem Patentinhaber die Provocation auf eine neue Verhandlung vor demselben Gerichtshofe zu, welche gewährt wird, wenn der Gerichtshof befindet, dass die Sache nicht vollständig erörtert worden ist. Wird das schliessliche 1) Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 59—63. 2) Engl. Blaubuch v. 1865 S. VIII S. 15 S. 23.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/151>, abgerufen am 02.05.2024.