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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Zuständige Behörden.

Allein diese Regel ist längst obsolet geworden, da fast
alle Patentgesuche direct an das Handels-Ministerium einge-
reicht werden. Eine Vorprüfung findet bei den Regierungen
in keinem Falle mehr statt1).

Die Anmeldung bei den Provinzialbehörden ist ferner
Regel in Frankreich, wo das Gesuch beim Präfecten des De-
partements; in Italien, Spanien und Portugal, wo es beim In-
tendanten der Provinz eingelegt werden muss, in welcher der
Patentsucher wohnt; in Belgien, wo die Anmeldung bei einem
Bezirksamte oder bei einer der Provinzialregierungen des Kö-
nigreiches (nach Wahl des Erfinders) erfolgt, endlich in Oester-
reich, wo das Gesuch bei der politischen Kreisbehörde, oder
bei der Statthalterei der Provinz eingereicht werden muss. In
den Niederlanden müssen die Patentgesuche an den Greffier
der Provinzialstaaten und im Kirchenstaate an den Stadtkäm-
merer -- ausserhalb der Stadt Rom an die Delegaten gerichtet
werden2).

1) Rescript des Ministers des Innern für Handel und Gewerbe an
die Regierung zu Düsseldorf vom 14. October 1836.
"Wenngleich das Publicandum vom 14. October 1815 über die
Ertheilung der Patente die Einreichung der diesfälligen Gesuche durch
die Königl. Regierungen vorschreibt, so ist darauf in Praxi deshalb
nicht strenge gehalten und nachgesehen worden, wenn diese Anträge
hier unmittelbar eingereicht wurden, weil durch die Zwischeninstanz
der Regierungen in der Sache wenig gewonnen wird, indem es letz-
tern in den meisten Fällen an sachkundigen Mitgliedern zu einer sol-
chen Prüfung fehlt. Selbst dann, wenn dergleichen vorhanden sind,
können dieselben unmöglich mit denselben Hülfsmitteln zur Prüfung
der Neuheit und Eigenthümlichkeit der Sache, wie die Centralbehörde
versehen sein. Auch fehlt ihnen dazu die Kenntniss des Inhaltes der
bereits ertheilten Patente, welcher nur durch die Patentformel allge-
mein bekannt wird.
Die Königl. Regierung mag daher künftig die bei Ihr eingereich-
ten Patentgesuche nur insofern prüfen, als es durch Beamte aus ihrer
Mitte geschehen kann."
2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 5. -- Italien. Gesetz v.
30. October 1856 Art. 29. -- Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 6. --
Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 9. -- Belg. Gesetz v. 24. Mai
1854 Art. 17. -- Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 7. -- Nie-
derländ. Reglement v. 26. März 1817 Art. 1. -- Päpstl. Edict v. 3. Sep-
tember 1833 §. 7.
Zuständige Behörden.

Allein diese Regel ist längst obsolet geworden, da fast
alle Patentgesuche direct an das Handels-Ministerium einge-
reicht werden. Eine Vorprüfung findet bei den Regierungen
in keinem Falle mehr statt1).

Die Anmeldung bei den Provinzialbehörden ist ferner
Regel in Frankreich, wo das Gesuch beim Präfecten des De-
partements; in Italien, Spanien und Portugal, wo es beim In-
tendanten der Provinz eingelegt werden muss, in welcher der
Patentsucher wohnt; in Belgien, wo die Anmeldung bei einem
Bezirksamte oder bei einer der Provinzialregierungen des Kö-
nigreiches (nach Wahl des Erfinders) erfolgt, endlich in Oester-
reich, wo das Gesuch bei der politischen Kreisbehörde, oder
bei der Statthalterei der Provinz eingereicht werden muss. In
den Niederlanden müssen die Patentgesuche an den Greffier
der Provinzialstaaten und im Kirchenstaate an den Stadtkäm-
merer — ausserhalb der Stadt Rom an die Delegaten gerichtet
werden2).

1) Rescript des Ministers des Innern für Handel und Gewerbe an
die Regierung zu Düsseldorf vom 14. October 1836.
»Wenngleich das Publicandum vom 14. October 1815 über die
Ertheilung der Patente die Einreichung der diesfälligen Gesuche durch
die Königl. Regierungen vorschreibt, so ist darauf in Praxi deshalb
nicht strenge gehalten und nachgesehen worden, wenn diese Anträge
hier unmittelbar eingereicht wurden, weil durch die Zwischeninstanz
der Regierungen in der Sache wenig gewonnen wird, indem es letz-
tern in den meisten Fällen an sachkundigen Mitgliedern zu einer sol-
chen Prüfung fehlt. Selbst dann, wenn dergleichen vorhanden sind,
können dieselben unmöglich mit denselben Hülfsmitteln zur Prüfung
der Neuheit und Eigenthümlichkeit der Sache, wie die Centralbehörde
versehen sein. Auch fehlt ihnen dazu die Kenntniss des Inhaltes der
bereits ertheilten Patente, welcher nur durch die Patentformel allge-
mein bekannt wird.
Die Königl. Regierung mag daher künftig die bei Ihr eingereich-
ten Patentgesuche nur insofern prüfen, als es durch Beamte aus ihrer
Mitte geschehen kann.«
2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 5. — Italien. Gesetz v.
30. October 1856 Art. 29. — Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 6. —
Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 9. — Belg. Gesetz v. 24. Mai
1854 Art. 17. — Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 7. — Nie-
derländ. Reglement v. 26. März 1817 Art. 1. — Päpstl. Edict v. 3. Sep-
tember 1833 §. 7.
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[93/0120] Zuständige Behörden. Allein diese Regel ist längst obsolet geworden, da fast alle Patentgesuche direct an das Handels-Ministerium einge- reicht werden. Eine Vorprüfung findet bei den Regierungen in keinem Falle mehr statt 1). Die Anmeldung bei den Provinzialbehörden ist ferner Regel in Frankreich, wo das Gesuch beim Präfecten des De- partements; in Italien, Spanien und Portugal, wo es beim In- tendanten der Provinz eingelegt werden muss, in welcher der Patentsucher wohnt; in Belgien, wo die Anmeldung bei einem Bezirksamte oder bei einer der Provinzialregierungen des Kö- nigreiches (nach Wahl des Erfinders) erfolgt, endlich in Oester- reich, wo das Gesuch bei der politischen Kreisbehörde, oder bei der Statthalterei der Provinz eingereicht werden muss. In den Niederlanden müssen die Patentgesuche an den Greffier der Provinzialstaaten und im Kirchenstaate an den Stadtkäm- merer — ausserhalb der Stadt Rom an die Delegaten gerichtet werden 2). 1) Rescript des Ministers des Innern für Handel und Gewerbe an die Regierung zu Düsseldorf vom 14. October 1836. »Wenngleich das Publicandum vom 14. October 1815 über die Ertheilung der Patente die Einreichung der diesfälligen Gesuche durch die Königl. Regierungen vorschreibt, so ist darauf in Praxi deshalb nicht strenge gehalten und nachgesehen worden, wenn diese Anträge hier unmittelbar eingereicht wurden, weil durch die Zwischeninstanz der Regierungen in der Sache wenig gewonnen wird, indem es letz- tern in den meisten Fällen an sachkundigen Mitgliedern zu einer sol- chen Prüfung fehlt. Selbst dann, wenn dergleichen vorhanden sind, können dieselben unmöglich mit denselben Hülfsmitteln zur Prüfung der Neuheit und Eigenthümlichkeit der Sache, wie die Centralbehörde versehen sein. Auch fehlt ihnen dazu die Kenntniss des Inhaltes der bereits ertheilten Patente, welcher nur durch die Patentformel allge- mein bekannt wird. Die Königl. Regierung mag daher künftig die bei Ihr eingereich- ten Patentgesuche nur insofern prüfen, als es durch Beamte aus ihrer Mitte geschehen kann.« 2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 5. — Italien. Gesetz v. 30. October 1856 Art. 29. — Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 6. — Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 9. — Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 17. — Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 7. — Nie- derländ. Reglement v. 26. März 1817 Art. 1. — Päpstl. Edict v. 3. Sep- tember 1833 §. 7.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/120>, abgerufen am 24.11.2024.