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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Erweiterung und Einschränkung. -- Form.
in der Beschreibung als Object der Patentirung bezeichneten
Gegenstandes nicht neu erfunden ist, hat das Gesetz im In-
teresse der Patentinhaber nachgelassen, dass die ursprüngliche
Anmeldung nachträglich durch die Zurückziehung solcher be-
kannten Theile eingeschränkt werden kann, um der Annullirung
des ganzen Patentes vorzubeugen (disclaimer)1).

Auch das Italienische Recht droht die Aufhebung des
Patentes an für den Fall, dass zweimal durch gerichtliches
Urtheil auch nur ein Theil des ertheilten Patentes für unwirk-
sam erklärt ist. Es gestattet deshalb ebenfalls, Theile der an-
gemeldeten Erfindung binnen 6 Monaten nach der Patenter-
theilung zurückzuziehen zu dem Zwecke, um die Aufhebung
des ganzen Patentes wegen eines darunter begriffenen nicht
mehr neuen Bestandtheiles zu verhüten2).

Ueber die Form der Patentgesuche und der einzurei-
chenden Beschreibungen enthalten die verschiedenen Landes-
gesetze detaillirte und vielfach abweichende Vorschriften.

Jedes Patentgesuch darf sich nach dem in mehreren Ge-
setzgebungen ausdrücklich ausgesprochenen Grundsatze, bei
Strafe der Ungültigkeit, nur auf einen Gegenstand beziehen3).

In der Regel wird in den Gesetzen zwischen dem Patent-
gesuche und der beizufügenden Beschreibung unterschieden und
ausdrücklich verlangt, dass dieselben in zwei getrennten Schrift-
stücken eingereicht werden4). Das Patentgesuch soll ausser
dem allgemeinen Antrage auf Gewährung eines Erfindungspa-
tentes den kurzgefassten Titel der angemeldeten Erfindung,
ferner in den Ländern, in welchen die Dauer des zu gewäh-
renden Patentschutzes von dem Antrage des Erfinders abhängt,

1) 5 & 6 William IV cap. 83 (10. September 1835) sect. 1. -- 7 & 8
Victoria cap. 69 (6. August 1844) sect. 5 & 6. -- Nordamerikan. Statut
v. 3. März 1837 sect. 7.
2) Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 23--25 Art. 60.
3) Rescript des Preuss. Handelsministeriums v. 16. Juni 1853. --
Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 6. -- Portugies. Gesetz v. 16. Ja-
nuar 1837 Art. 16.
4) Preuss. Publicandum v. 14. October 1815 Art. 3. -- Engl. Statut
15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect. 6. -- Nordamerikan.
Statut v. 4. Juli 1836 sect. 6. -- Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 5.
-- Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 20. 21.

Erweiterung und Einschränkung. — Form.
in der Beschreibung als Object der Patentirung bezeichneten
Gegenstandes nicht neu erfunden ist, hat das Gesetz im In-
teresse der Patentinhaber nachgelassen, dass die ursprüngliche
Anmeldung nachträglich durch die Zurückziehung solcher be-
kannten Theile eingeschränkt werden kann, um der Annullirung
des ganzen Patentes vorzubeugen (disclaimer)1).

Auch das Italienische Recht droht die Aufhebung des
Patentes an für den Fall, dass zweimal durch gerichtliches
Urtheil auch nur ein Theil des ertheilten Patentes für unwirk-
sam erklärt ist. Es gestattet deshalb ebenfalls, Theile der an-
gemeldeten Erfindung binnen 6 Monaten nach der Patenter-
theilung zurückzuziehen zu dem Zwecke, um die Aufhebung
des ganzen Patentes wegen eines darunter begriffenen nicht
mehr neuen Bestandtheiles zu verhüten2).

Ueber die Form der Patentgesuche und der einzurei-
chenden Beschreibungen enthalten die verschiedenen Landes-
gesetze detaillirte und vielfach abweichende Vorschriften.

Jedes Patentgesuch darf sich nach dem in mehreren Ge-
setzgebungen ausdrücklich ausgesprochenen Grundsatze, bei
Strafe der Ungültigkeit, nur auf einen Gegenstand beziehen3).

In der Regel wird in den Gesetzen zwischen dem Patent-
gesuche und der beizufügenden Beschreibung unterschieden und
ausdrücklich verlangt, dass dieselben in zwei getrennten Schrift-
stücken eingereicht werden4). Das Patentgesuch soll ausser
dem allgemeinen Antrage auf Gewährung eines Erfindungspa-
tentes den kurzgefassten Titel der angemeldeten Erfindung,
ferner in den Ländern, in welchen die Dauer des zu gewäh-
renden Patentschutzes von dem Antrage des Erfinders abhängt,

1) 5 & 6 William IV cap. 83 (10. September 1835) sect. 1. — 7 & 8
Victoria cap. 69 (6. August 1844) sect. 5 & 6. — Nordamerikan. Statut
v. 3. März 1837 sect. 7.
2) Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 23—25 Art. 60.
3) Rescript des Preuss. Handelsministeriums v. 16. Juni 1853. —
Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 6. — Portugies. Gesetz v. 16. Ja-
nuar 1837 Art. 16.
4) Preuss. Publicandum v. 14. October 1815 Art. 3. — Engl. Statut
15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect. 6. — Nordamerikan.
Statut v. 4. Juli 1836 sect. 6. — Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 5.
— Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 20. 21.
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[89/0116] Erweiterung und Einschränkung. — Form. in der Beschreibung als Object der Patentirung bezeichneten Gegenstandes nicht neu erfunden ist, hat das Gesetz im In- teresse der Patentinhaber nachgelassen, dass die ursprüngliche Anmeldung nachträglich durch die Zurückziehung solcher be- kannten Theile eingeschränkt werden kann, um der Annullirung des ganzen Patentes vorzubeugen (disclaimer) 1). Auch das Italienische Recht droht die Aufhebung des Patentes an für den Fall, dass zweimal durch gerichtliches Urtheil auch nur ein Theil des ertheilten Patentes für unwirk- sam erklärt ist. Es gestattet deshalb ebenfalls, Theile der an- gemeldeten Erfindung binnen 6 Monaten nach der Patenter- theilung zurückzuziehen zu dem Zwecke, um die Aufhebung des ganzen Patentes wegen eines darunter begriffenen nicht mehr neuen Bestandtheiles zu verhüten 2). Ueber die Form der Patentgesuche und der einzurei- chenden Beschreibungen enthalten die verschiedenen Landes- gesetze detaillirte und vielfach abweichende Vorschriften. Jedes Patentgesuch darf sich nach dem in mehreren Ge- setzgebungen ausdrücklich ausgesprochenen Grundsatze, bei Strafe der Ungültigkeit, nur auf einen Gegenstand beziehen 3). In der Regel wird in den Gesetzen zwischen dem Patent- gesuche und der beizufügenden Beschreibung unterschieden und ausdrücklich verlangt, dass dieselben in zwei getrennten Schrift- stücken eingereicht werden 4). Das Patentgesuch soll ausser dem allgemeinen Antrage auf Gewährung eines Erfindungspa- tentes den kurzgefassten Titel der angemeldeten Erfindung, ferner in den Ländern, in welchen die Dauer des zu gewäh- renden Patentschutzes von dem Antrage des Erfinders abhängt, 1) 5 & 6 William IV cap. 83 (10. September 1835) sect. 1. — 7 & 8 Victoria cap. 69 (6. August 1844) sect. 5 & 6. — Nordamerikan. Statut v. 3. März 1837 sect. 7. 2) Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 23—25 Art. 60. 3) Rescript des Preuss. Handelsministeriums v. 16. Juni 1853. — Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 6. — Portugies. Gesetz v. 16. Ja- nuar 1837 Art. 16. 4) Preuss. Publicandum v. 14. October 1815 Art. 3. — Engl. Statut 15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect. 6. — Nordamerikan. Statut v. 4. Juli 1836 sect. 6. — Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 5. — Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 20. 21.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/116>, abgerufen am 24.11.2024.